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§ 4 - Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)
V. v. 30.05.1989 BGBl. I S. 1071; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418
Geltung ab 16.06.1989; FNA: 800-18-2 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 16.06.1989; FNA: 800-18-2 Arbeitsvertragsrecht
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§ 4 Bedarfsdeckung, Grundsatz der Freiwilligkeit
Die Agentur für Arbeit trifft alle notwendigen Maßnahmen, damit der angemeldete und der zu erwartende weitere Bedarf an Arbeitskräften nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) gedeckt werden kann. Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz sind nur insoweit vorzusehen und durchzuführen, als für die Deckung des Arbeitskräftebedarfs nicht oder nicht rechtzeitig genügend Freiwillige gewonnen werden können (§ 1 des Gesetzes).
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