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§ 6 - Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)

V. v. 30.05.1989 BGBl. I S. 1071; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.11.2004 BGBl. I S. 2902
Geltung ab 16.06.1989; FNA: 800-18-2 Arbeitsvertragsrecht
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§ 6 Verteilung der Arbeitskräfte



(1) Kann der Arbeitskräftebedarf nicht oder nicht rechtzeitig mit Personen gedeckt werden, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, so sind die erwerbstätigen Arbeitskräfte zu verteilen. Dabei hat die Agentur für Arbeit zunächst die Personen zu berücksichtigen, die eine Erwerbstätigkeit außerhalb des Anwendungsbereiches des Arbeitssicherstellungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes) ausüben, bevor sie auf Personen zurückgreift, die im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes beschäftigt sind. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Müssen aus Betrieben oder Dienststellen Arbeitnehmer zur anderweitigen Verwendung herangezogen werden, so sind möglichst Arbeitnehmer auszuwählen, deren Heranziehung den Arbeitsablauf und die Belange der Arbeitnehmer in diesen Betrieben oder Dienststellen am wenigsten beeinträchtigt.

(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Verteilung der Arbeitskräfte nach der Dringlichkeit des Bedarfs. Vorrangig ist der Bedarf an Arbeitskräften für Aufgaben, die

1.
der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte,

2.
der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der Polizei einschließlich des Bundesgrenzschutzes,

3.
der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der Einheiten und Einrichtungen des Zivilschutzes oder

4.
der Versorgung der Zivilbevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen einschließlich ihrer gesundheitlichen Versorgung

dienen.

(4) Die Agentur für Arbeit hat vor seiner Entscheidung über die Verteilung der Arbeitskräfte den Arbeitskräfteausschuß bei der Agentur für Arbeit (§ 8) zu hören, es sei denn, die sofortige Entscheidung liegt im öffentlichen Interesse. Hat die Agentur für Arbeit ohne vorherige Anhörung des Arbeitskräfteausschusses entschieden, so ist der Ausschuß unverzüglich zu unterrichten.



 

Zitierungen von § 6 ArbSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ArbSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ArbSV Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit
... von Arbeitnehmern berechtigten Stellen, die einen Bedarf angemeldet haben oder denen nach § 6 Abs. 2 Arbeitnehmer entzogen werden sollen, 2. Vertreter der fachlich ...
§ 10 ArbSV Weitere Aufgaben der Arbeitskräfteausschüsse und der Bundesagentur für Arbeit
... bei der Agentur für Arbeit hat unbeschadet seiner Aufgabe nach § 6 Abs. 4 die Agentur für Arbeit bei den Planungen zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen ...