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§ 8 - Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)
V. v. 30.05.1989 BGBl. I S. 1071; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.11.2004 BGBl. I S. 2902
Geltung ab 16.06.1989; FNA: 800-18-2 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 16.06.1989; FNA: 800-18-2 Arbeitsvertragsrecht
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§ 8 Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Bei jeder Agentur für Arbeit wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet.
(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin
- 1.
- der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, in deren Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat,
- 2.
- der Standortverwaltung, in deren Bereich die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat,
- 3.
- der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit.
(3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für die Agenturen für Arbeit Berlin, Bremen und Hamburg mit der Maßgabe, dass den Arbeitskräfteausschüssen dieser Agenturen für Arbeit als Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes angehört, in dessen Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat.
(4) Der Arbeitskräfteausschuss wird von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit.
(5) Das Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit hat zu den Beratungen des Arbeitskräfteausschusses hinzuzuziehen
- 1.
- Vertreter der Arbeitgeber oder der zur Einstellung von Arbeitnehmern berechtigten Stellen, die einen Bedarf angemeldet haben oder denen nach § 6 Abs. 2 Arbeitnehmer entzogen werden sollen,
- 2.
- Vertreter der fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden, der Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände im Bezirk der Agentur für Arbeit, die im Arbeitskräfteausschuß nicht mit einem Mitglied vertreten sind, und
- 3.
- sonstige Vertreter sachverständiger Stellen,
Zitierungen von § 8 ArbSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ArbSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ArbSV Verteilung der Arbeitskräfte
... Arbeitskräfte den Arbeitskräfteausschuß bei der Agentur für Arbeit (§ 8 ) zu hören, es sei denn, die sofortige Entscheidung liegt im öffentlichen Interesse. Hat ...
§ 9 ArbSV Arbeitskräfteausschüsse bei den durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Stellen
... des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beauftragte Person. (4) § 8 Abs. 5 gilt ...
§ 11 ArbSV Entschädigung und Auslagenerstattung
... der Arbeitskräfteausschüsse, ihre Stellvertreter und Personen, die nach § 8 Abs. 5 Nr. 3 und § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Nr. 3 zu den Beratungen ... und Personen, die nach § 8 Abs. 5 Nr. 3 und § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Nr. 3 zu den Beratungen hinzugezogen werden, erhalten bei Teilnahme an Sitzungen der ...
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