(1) Bei jeder Agentur für Arbeit wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet.
(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin
- 1.
- der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, in deren Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat,
- 2.
- des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- 3.
- der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit.
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für die Agenturen für Arbeit Berlin, Bremen und Hamburg mit der Maßgabe, dass den Arbeitskräfteausschüssen dieser Agenturen für Arbeit als Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes angehört, in dessen Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat.
(4) Der Arbeitskräfteausschuss wird von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit.
(5) Das Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit hat zu den Beratungen des Arbeitskräfteausschusses hinzuzuziehen
- 1.
- Vertreter der Arbeitgeber oder der zur Einstellung von Arbeitnehmern berechtigten Stellen, die einen Bedarf angemeldet haben oder denen nach § 6 Abs. 2 Arbeitnehmer entzogen werden sollen,
- 2.
- Vertreter der fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden, der Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände im Bezirk der Agentur für Arbeit, die im Arbeitskräfteausschuß nicht mit einem Mitglied vertreten sind, und
- 3.
- sonstige Vertreter sachverständiger Stellen,
wenn und soweit dies erforderlich ist oder es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe nach Satz 1 Nr. 2 sind zu den Beratungen auch auf deren Verlangen hinzuzuziehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 11 ArbSV Entschädigung und Auslagenerstattung ... der Arbeitskräfteausschüsse, ihre Stellvertreter und Personen, die nach § 8 Abs. 5 Nr. 3 und § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Nr. 3 zu den Beratungen ... und Personen, die nach § 8 Abs. 5 Nr. 3 und § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Nr. 3 zu den Beratungen hinzugezogen werden, erhalten bei Teilnahme an Sitzungen der ...
Verordnung zur Änderung soldatenlaufbahnrechtlicher und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418