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§ 9 - Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)

V. v. 30.05.1989 BGBl. I S. 1071; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.11.2004 BGBl. I S. 2902
Geltung ab 16.06.1989; FNA: 800-18-2 Arbeitsvertragsrecht
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§ 9 Arbeitskräfteausschüsse bei den durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Stellen



(1) Bei jeder durch den Vorstand der Bundesagentur mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 2 beauftragten Dienststelle wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet.

(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin

1.
der Länder, deren Gebiet zum Bezirk der Dienststelle gehören,

2.
der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienststelle ihren Sitz hat,

3.
der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der Dienststelle.

Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Der Arbeitskräfteausschuss wird vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet die vom Vorsitzenden des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beauftragte Person.

(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 9 ArbSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ArbSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ArbSV Entscheidung der Agentur für Arbeit
... Entscheidung über den Widerspruch den bei ihr bestehenden Arbeitskräfteausschuss (§ 9 ) zu ...
§ 11 ArbSV Entschädigung und Auslagenerstattung
... ihre Stellvertreter und Personen, die nach § 8 Abs. 5 Nr. 3 und § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Nr. 3 zu den Beratungen hinzugezogen werden, erhalten bei ...