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§ 9 - Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)
V. v. 30.05.1989 BGBl. I S. 1071; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418
Geltung ab 16.06.1989; FNA: 800-18-2 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 16.06.1989; FNA: 800-18-2 Arbeitsvertragsrecht
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§ 9 Arbeitskräfteausschüsse bei den durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Stellen
(1) Bei jeder durch den Vorstand der Bundesagentur mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 2 beauftragten Dienststelle wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet.
(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin
- 1.
- der Länder, deren Gebiet zum Bezirk der Dienststelle gehören,
- 2.
- des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- 3.
- der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe, die im Bezirk der Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, die durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Absatz 2 Satz 3 beauftragt ist, Beratungsfunktionen wahrnehmen, die der Selbstverwaltung entsprechen.
(3) Der Arbeitskräfteausschuss wird vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet die vom Vorsitzenden des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beauftragte Person.
(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung soldatenlaufbahnrechtlicher und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 418 m.W.v. 1. Januar 2025
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Frühere Fassungen von § 9 ArbSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung soldatenlaufbahnrechtlicher und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 ArbSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ArbSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ArbSV Entscheidung der Agentur für Arbeit
... Entscheidung über den Widerspruch den bei ihr bestehenden Arbeitskräfteausschuss (§ 9 ) zu ...
§ 11 ArbSV Entschädigung und Auslagenerstattung
... ihre Stellvertreter und Personen, die nach § 8 Abs. 5 Nr. 3 und § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Nr. 3 zu den Beratungen hinzugezogen werden, erhalten bei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung soldatenlaufbahnrechtlicher und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418
Artikel 2 SLVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
... „2. des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,". 2. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „2. des Bundesamtes für das Personalmanagement der ...
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