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§ 11 - Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)

V. v. 30.05.1989 BGBl. I S. 1071; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.11.2004 BGBl. I S. 2902
Geltung ab 16.06.1989; FNA: 800-18-2 Arbeitsvertragsrecht
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§ 11 Entschädigung und Auslagenerstattung



Die Mitglieder der Arbeitskräfteausschüsse, ihre Stellvertreter und Personen, die nach § 8 Abs. 5 Nr. 3 und § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Nr. 3 zu den Beratungen hinzugezogen werden, erhalten bei Teilnahme an Sitzungen der Arbeitskräfteausschüsse

1.
Ersatz der ihnen entstandenen baren Auslagen, sofern sie keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Reisekostenrechts für Bundesbeamte oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben, und

2.
eine Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust.

Für die Entschädigung und Auslagenerstattung nach Satz 1 gelten die Vorschriften der Satzung der Bundesagentur für Arbeit über die Entschädigung und Auslagenerstattung für Organmitglieder und die vom Verwaltungsrat erlassenen Grundsätze für die Erstattung der baren Auslagen an die Mitglieder der Organe der Bundesagentur für Arbeit; dabei entsprechen die Arbeitskräfteausschüsse bei den Agenturen für Arbeit den Verwaltungsausschüssen der Agenturen für Arbeit und die Arbeitskräfteausschüsse bei den beauftragten Dienststellen den Verwaltungsausschüssen der beauftragten Dienststellen.