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§ 11 - Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)
V. v. 30.05.1989 BGBl. I S. 1071; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.11.2004 BGBl. I S. 2902
Geltung ab 16.06.1989; FNA: 800-18-2 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 16.06.1989; FNA: 800-18-2 Arbeitsvertragsrecht
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§ 11 Entschädigung und Auslagenerstattung
Die Mitglieder der Arbeitskräfteausschüsse, ihre Stellvertreter und Personen, die nach § 8 Abs. 5 Nr. 3 und § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Nr. 3 zu den Beratungen hinzugezogen werden, erhalten bei Teilnahme an Sitzungen der Arbeitskräfteausschüsse
- 1.
- Ersatz der ihnen entstandenen baren Auslagen, sofern sie keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Reisekostenrechts für Bundesbeamte oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben, und
- 2.
- eine Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/148/a1985.htm