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Änderung § 8 ArbSV vom 01.01.2025
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§ 8 ArbSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 8 ArbSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit | |
(1) Bei jeder Agentur für Arbeit wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet. (2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin 1. der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, in deren Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat, | |
(Text alte Fassung) 2. der Standortverwaltung, in deren Bereich die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat, | (Text neue Fassung) 2. des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, |
3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit. Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. (3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für die Agenturen für Arbeit Berlin, Bremen und Hamburg mit der Maßgabe, dass den Arbeitskräfteausschüssen dieser Agenturen für Arbeit als Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes angehört, in dessen Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat. (4) Der Arbeitskräfteausschuss wird von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit. (5) Das Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit hat zu den Beratungen des Arbeitskräfteausschusses hinzuzuziehen 1. Vertreter der Arbeitgeber oder der zur Einstellung von Arbeitnehmern berechtigten Stellen, die einen Bedarf angemeldet haben oder denen nach § 6 Abs. 2 Arbeitnehmer entzogen werden sollen, 2. Vertreter der fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden, der Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände im Bezirk der Agentur für Arbeit, die im Arbeitskräfteausschuß nicht mit einem Mitglied vertreten sind, und 3. sonstige Vertreter sachverständiger Stellen, wenn und soweit dies erforderlich ist oder es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe nach Satz 1 Nr. 2 sind zu den Beratungen auch auf deren Verlangen hinzuzuziehen. |
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