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Änderung § 9 ArbSV vom 01.01.2025
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§ 9 ArbSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 9 ArbSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Arbeitskräfteausschüsse bei den durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Stellen | |
(1) Bei jeder durch den Vorstand der Bundesagentur mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 2 beauftragten Dienststelle wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet. (2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin 1. der Länder, deren Gebiet zum Bezirk der Dienststelle gehören, | |
(Text alte Fassung) 2. der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienststelle ihren Sitz hat, 3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der Dienststelle. | (Text neue Fassung) 2. des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, 3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe, die im Bezirk der Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, die durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Absatz 2 Satz 3 beauftragt ist, Beratungsfunktionen wahrnehmen, die der Selbstverwaltung entsprechen. |
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. (3) Der Arbeitskräfteausschuss wird vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet die vom Vorsitzenden des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beauftragte Person. (4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. |
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