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Änderung § 1 GGVBinSch vom 16.03.2006
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§ 1 GGVBinSch a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2006 geltenden Fassung | § 1 GGVBinSch n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1222 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter auf allen schiffbaren Binnengewässern in Deutschland und die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Mosel, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, der Bundespolizei, der Polizeien, der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und der staatlichen Kampfmittelräumdienste, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr, polizeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehr, Aufgaben des Katastrophenschutzes oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung erfordern. (3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten | |
(Text alte Fassung) 1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vom 12. Juli 2003 (BGBl. 2003 II S. 648) sowie die Vorschriften der Anlage 1; | (Text neue Fassung) 1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), zuletzt geändert nach Maßgabe der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. 2006 II S. 1378) sowie die Vorschriften der Anlage 1; |
2. grenzüberschreitenden Beförderungen auf dem Rhein und der Mosel die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der in Nummer 1 genannten Verordnung. (4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und Absätze beziehen sich auf die Teile 1 bis 9 der in Absatz 3 Nr. 1 genannten Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
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