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Abschnitt 1 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung „Maler und Lackierer" oder „Malerin und Lackiererin" wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 10, Maler und Lackierer, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen, abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbereich ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Fachrichtungen
- a)
- Gestaltung und Instandhaltung,
- b)
- Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik,
- c)
- Kirchenmalerei und Denkmalpflege,
- d)
- Bauten- und Korrosionsschutz oder
- e)
- Ausbautechnik und Oberflächengestaltung sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,
- 2.
- Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 3.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 4.
- Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 5.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie Bearbeiten von Bauteilen,
- 6.
- Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
- 7.
- Herstellen, Bearbeiten, Beschichten, Bekleiden, Gestalten und Instandhalten von Oberflächen,
- 8.
- Durchführen von Putz-, Dämm- und Trockenbauarbeiten sowie
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
(3) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung sind:
- 1.
- Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen, sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 2.
- Entwerfen und Umsetzen von Konzepten für die Raum- und Fassadengestaltung,
- 3.
- Gestalten von Oberflächen mit Mustern, mit durch Werkzeuge oder Geräte hergestellten Strukturen (Werkzeugstrukturen) und Beschichtungsstoffen,
- 4.
- Verlegen von Wand-, Decken- und Bodenbelägen sowie Bekleiden von Decken und Wänden,
- 5.
- Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln,
- 6.
- Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz sowie zum Brandschutz,
- 7.
- Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Decken-, Wand- und Bodenflächen sowie
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
(4) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik sind:
- 1.
- Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 2.
- Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen für Energieeffizienzmaßnahmen im Innen- und Außenbereich,
- 3.
- Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Erstellen von Wärmedämm-Verbundsystemen,
- 4.
- Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Auftragen von Wärmedämmputzen,
- 5.
- Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Montieren von System- und Fertigelementen,
- 6.
- Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen,
- 7.
- Gestalten der Oberflächen von Fassaden und Räumen sowie
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege sind:
- 1.
- Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 2.
- Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen,
- 3.
- Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken,
- 4.
- Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege,
- 5.
- Ausführen von Reproduktionen von historischen Objekten und Rekonstruktionen an historischen Räumen und Objekten, unter Berücksichtigung von Untergründen, nach historischen Vorlagen sowie
- 6.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz sind:
- 1.
- Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 2.
- Einrichten von Baustellen sowie Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 3.
- Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an und in Bauwerken sowie an zu beschichtenden Anlagen, auch jeweils deren Bestandteilen,
- 4.
- Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen an Metallen,
- 5.
- Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen von Bauwerken und Bauteilen aus Beton,
- 6.
- Aufbringen von Sicherheitskennzeichnungen und Straßenmarkierungen sowie
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
(7) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung sind:
- 1.
- Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 2.
- Ausführen von Ausbau- und Montagearbeiten,
- 3.
- Montieren und Gestalten von Systemelementen und Fertigteilen, einschließlich Unterkonstruktionen,
- 4.
- Verarbeiten von Dämm- und Isolierstoffen,
- 5.
- Vorbereiten und Herstellen von Untergründen und Oberflächen, insbesondere Putzoberflächen, für die weitere Gestaltung,
- 6.
- Ausführen von Raum- und Fassadengestaltungen sowie
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
(8) Die Berufsbildpositionen, die im Zusammenhang mit den in Absätzen 2 bis 7 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten zu vermitteln sind, sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
(1) 1Die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin ist in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen. 2Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:
- 1.
- im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt A
- a)
- Nummer 4 Buchstabe a und c,
- b)
- Nummer 5 Buchstabe a und b sowie f bis h,
- c)
- Nummer 6 Buchstabe b, c und e und
- d)
- Nummer 7 Buchstabe a bis e,
- 2.
- im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt A
- a)
- Nummer 2 Buchstabe n,
- b)
- Nummer 6 Buchstabe k und l,
- c)
- Nummer 7 Buchstabe f bis i und
- d)
- Nummer 8,
- 3.
- im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen
- a)
- in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt B
- aa)
- Nummer 2 Buchstabe d bis h,
- bb)
- Nummer 3 Buchstabe c und d,
- cc)
- Nummer 4 Buchstabe b bis e,
- dd)
- Nummer 5 Buchstabe a und c,
- ee)
- Nummer 6 Buchstabe c und g sowie
- ff)
- Nummer 7 Buchstabe a,
- b)
- in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt C
- aa)
- Nummer 3 Buchstabe a, c, e, g und h,
- bb)
- Nummer 4 Buchstabe a bis c,
- cc)
- Nummer 5 Buchstabe b,
- dd)
- Nummer 6 Buchstabe a und
- ee)
- Nummer 7 Buchstabe e und f,
- c)
- in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt D
- aa)
- Nummer 3 Buchstabe b bis k,
- bb)
- Nummer 4 Buchstabe a bis e, h bis j und l sowie
- cc)
- Nummer 5 Buchstabe b bis e,
- d)
- in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt E
- aa)
- Nummer 2 Buchstabe a, b und d,
- bb)
- Nummer 4 Buchstabe c bis f und
- cc)
- Nummer 5 Buchstabe c bis g sowie
- e)
- in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt F
- aa)
- Nummer 2 Buchstabe c, e bis i,
- bb)
- Nummer 3 Buchstabe e bis i,
- cc)
- Nummer 4 Buchstabe c bis d,
- dd)
- Nummer 5 Buchstabe a, b, d und e sowie
- ee)
- Nummer 6 Buchstabe c.
(2) Auf Antrag des Ausbildungsbetriebes lässt die zuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden, wenn der Ausbildungsbetrieb dazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestaltung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der Lage ist.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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