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Unterabschnitt 5 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
Unterabschnitt 5 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz
§ 34 Inhalt des Teiles 2
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz erstreckt sich auf
- 1.
- die in Anlage Abschnitt A, E und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 35 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Ausführen eines Kundenauftrags,
- 2.
- Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen,
- 3.
- Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 36 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,
- 3.
- Beschichtungs- und Materialpläne zu erstellen,
- 4.
- Sanierungen durchzuführen,
- 5.
- Schichtdickenmessungen sowie objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen durchzuführen und zu dokumentieren,
- 6.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
- 7.
- Kunden über Instandhaltungsintervalle zu informieren,
- 8.
- baubegleitende Dokumentationen zu erstellen und
- 9.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Instandsetzen eines Objektes aus Metall unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und
- 2.
- Instandsetzen eines Objektes aus Beton unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und zur Bauwerkserhaltung.
(3) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit für die beiden Arbeitsaufgaben, für die jeweiligen Dokumentationen und für die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt 20 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauern die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 15 Minuten.
§ 37 Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Vorgehensweisen bei der Durchführung von Bautenschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und an Stahlbauwerken zu unterscheiden,
- 2.
- Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Beschichtung von Bauteilen und Bauwerken aus Beton und mineralischen Untergründen zu unterscheiden,
- 3.
- Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
- 4.
- Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe aus Beton und mineralische Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
- 5.
- das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern zu beschreiben,
- 6.
- Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungsverfahren auszuwählen und deren Anwendung zu beschreiben,
- 7.
- Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
- 8.
- Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Bautenschutzmaßnahmen sowohl unter technischen, ökologischen als auch ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
- den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen darzustellen,
- 10.
- die Vorbereitung von Oberflächen für Bautenschutzmaßnahmen zu beschreiben,
- 11.
- den Einsatz von Geräten und Gerüsten unter Beachtung von Normen, technischen Richtlinien und Herstellerinformationen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 38 Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Vorgehensweisen bei der Durchführung von Korrosionsschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und an Stahlbauwerken zu unterscheiden,
- 2.
- Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Beschichtung von Bauteilen und Bauwerken aus metallischen Untergründen zu unterscheiden,
- 3.
- Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für metallische Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
- 4.
- das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern an metallischen Untergründen zu beschreiben,
- 5.
- Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungsverfahren für Korrosionsschutzmaßnahmen auszuwählen und deren Anwendung zu beschreiben,
- 6.
- die Einrichtung, die Unterhaltung und die Räumung von Baustellen zu beschreiben,
- 7.
- Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Korrosionsschutzmaßnahmen sowohl unter technischen, ökologischen als auch ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
- 8.
- Korrosionsschutzsysteme entsprechend der Belastung und Beanspruchung von Objekten, Anlagen und Bauwerken zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
- Maßnahmen zur Vorbereitung von Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen, insbesondere Entrostungsverfahren, zu beschreiben,
- 10.
- Beschichtungssysteme entsprechend der geforderten Schutzdauer auszuwählen und die Aufbringung zu beschreiben und
- 11.
- metallische Überzüge auszuwählen und ihre Aufbringung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 39 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 40 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen mit 30 Prozent,
- 2.
- Ausführen eines Kundenauftrags mit 40 Prozent,
- 3.
- Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen mit 10 Prozent,
- 4.
- Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen mit 10 Prozent sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
§ 41 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen,
- b)
- Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen oder
- c)
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 2.
- wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
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