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Synopse aller Änderungen der BMUVBGebV am 16.09.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. September 2023 durch Artikel 1 der 1. BMUBGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BMUVBGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BMUVBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2023 geltenden Fassung
BMUVBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
(Besondere Gebührenverordnung BMU - BMUBGebV)
(Text neue Fassung)

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
(Besondere Gebührenverordnung BMUV - BMUVBGebV)

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen


(1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz,

5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz,

6. Trinkwasserverordnung,

7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung,

8. Verpackungsgesetz,

9. Bundesnaturschutzgesetz,

10. Umweltschadensgesetz,

11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014,

vorherige Änderung nächste Änderung

14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben.



14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben,

15. Einwegkunststofffondsgesetz.


(2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.



(heute geltende Fassung) 

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis


Inhaltsübersicht

vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 1 Chemikaliengesetz (ChemG), auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Abschnitt 2 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
Abschnitt 3 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Abschnitt 4 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
Abschnitt 5 Verordnung (EU) 2019/1122 in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Abschnitt 6 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Abschnitt 7 Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
Abschnitt 8 Verpackungsgesetz (VerpackG)
Abschnitt 9 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Abschnitt 10 Umweltschadensgesetz (USchadG)
Abschnitt 11 Verordnung (EG) Nr. 338/97
Abschnitt 12 Verordnung (EG) Nr. 865/2006
Abschnitt 13 Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG)
Abschnitt 14 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (RobErhÜbkG)



Abschnitt 1 Chemikaliengesetz (ChemG), auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Abschnitt 2 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
Abschnitt 3 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Abschnitt 4 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
Abschnitt 5 Verordnung (EU) 2019/1122 in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Abschnitt 6 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Abschnitt 7 Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
Abschnitt 8 Verpackungsgesetz (VerpackG)
Abschnitt 9 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Abschnitt 10 Umweltschadensgesetz (USchadG)
Abschnitt 11 Verordnung (EG) Nr. 338/97
Abschnitt 12 Verordnung (EG) Nr. 865/2006
Abschnitt 13 Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG)
Abschnitt 14 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (RobErhÜbkG)
Abschnitt 15 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)


Abschnitt 1 Chemikaliengesetz (ChemG), auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Verfahren nach den §§ 12a bis 12d ChemG in Verbindung mit der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012 |

1.1 | EU-Wirkstoffgenehmigungen |

1.1.1 | Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach
Nummer 1.1.2 | 315.000,00

1.1.2 | Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines
Wirkstoffs nach Nummer 1.1.1 | 86.692,28

1.1.3 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirk-
stoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine um-
fassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach
Nummer 1.1.4 | 155.600,00

1.1.4 | Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Ge-
nehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.3 | 42.885,76

1.1.5 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirk-
stoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine
umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren
nach Nummer 1.1.6 | 49.700,00

1.1.6 | Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Ge-
nehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.5 | 13.723,44

1.1.7 | Bewertung eines Antrags auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Artikel 4 der Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 88/2014 | 101.400,00

1.2 | Nationale Produktzulassungen |

1.2.1 | Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
oder Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 |

1.2.1.1 | eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 | 77.800,00

1.2.1.2 | einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 | 118.100,00

1.2.2 | Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist.
Im Falle |

1.2.2.1 | eines Biozidprodukts | 38.100,00

1.2.2.2 | einer Biozidproduktfamilie | 58.200,00

1.2.3 | Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist.
Im Falle |

1.2.3.1 | eines Biozidprodukts | 13.000,00

1.2.3.2 | einer Biozidproduktfamilie | 19.400,00

1.2.4 | Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie
nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört | 514,00

1.2.5 | Zulassung auf Grund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 528/2012 |

1.2.5.1 | eines gleichen Biozidprodukts | 980,00

1.2.5.2 | einer gleichen Biozidproduktfamilie | 1.470,00

1.3 | Vereinfachte Produktzulassungen |

1.3.1 | Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |

1.3.1.1 | eines Biozidprodukts | 19.400,00

1.3.1.2 | einer Biozidproduktfamilie | 29.200,00

1.3.2 | Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
der Bereitstellung auf dem Markt |

1.3.2.1 | eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozid-
produkts | 2.050,00

1.3.2.2 | einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozid-
produktfamilie | 3.050,00

1.4 | Gegenseitige Anerkennungen |

1.4.1 | Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1,
Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |

1.4.1.1 | eines Biozidprodukts | 56.700,00

1.4.1.2 | einer Biozidproduktfamilie | 74.900,00

1.4.2 | Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1
oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |

1.4.2.1 | eines Biozidprodukts | 12.300,00

1.4.2.2 | einer Biozidproduktfamilie | 16.300,00

1.5 | Unionszulassungen |

1.5.1 | Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012 oder auf vorläufige Unionszulassung nach Arti-
kel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |

1.5.1.1 | eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 | 97.300,00

1.5.1.2 | einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 | 147.600,00

1.5.2 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende
Bewertung erforderlich ist. Im Falle |

1.5.2.1 | eines Biozidprodukts | 47.600,00

1.5.2.2 | einer Biozidproduktfamilie | 72.800,00

1.5.3 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende
Bewertung erforderlich ist. Im Falle |

1.5.3.1 | eines Biozidprodukts | 15.200,00

1.5.3.2 | einer Biozidproduktfamilie | 23.200,00

1.6 | Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen und
gegenseitigen Anerkennungen |

1.6.1 | Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle |

1.6.1.1 | eines Biozidprodukts | 786,00

1.6.1.2 | einer Biozidproduktfamilie | 1.180,00

1.6.2 | Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle
für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechts-
aktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle |

1.6.2.1 | eines Biozidprodukts | 17.800,00

1.6.2.2 | einer Biozidproduktfamilie | 26.800,00

1.6.3 | Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle
für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechts-
aktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle |

1.6.3.1 | eines Biozidprodukts | 53.100,00

1.6.3.2 | einer Biozidproduktfamilie | 83.900,00

1.6.4 | Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn
die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durch-
führungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
bewertet. Im Falle |

1.6.4.1 | eines Biozidprodukts | 66.400,00

1.6.4.2 | einer Biozidproduktfamilie | 104.900,00

1.6.5 | Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durch-
führungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine
eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle |

1.6.5.1 | eines Biozidprodukts | 2.890,00

1.6.5.2 | einer Biozidproduktfamilie | 4.410,00

1.6.6 | Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durch-
führungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine
eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle |

1.6.6.1 | eines Biozidprodukts | 7.280,00

1.6.6.2 | einer Biozidproduktfamilie | 10.800,00

1.7 | Sonstige Anträge und Meldungen |

1.7.1 | Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs | 19.100,00

1.7.2 | Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012 | 514,00

1.7.3 | Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung | 127,00

1.8 | Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nummer 1.2.1 oder Num-
mer 1.5.1 |

1.8.1 | Bewertung eines alternativen Wirkstoffdossiers im Rahmen der Produkt-
zulassung | 76.671,93

1.8.2 | Bewertung jeder weiteren beantragten Verwendung | 5.532,39

1.8.3 | Festlegung jedes weiteren beantragten Produktes in einer Biozidprodukt-
familie | 514,52

2 | Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2
Nummer 3 ChemG | nach Zeitaufwand

3 | Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2 sind neben der Gebühr fol-
gende Kosten als Auslagen zu erheben: |

3.1 | Kosten für Dolmetscher |

3.2 | Kosten für Dienstreisen |

4 | Verfahren nach § 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG in Verbindung mit der Ver-
ordnung (EU) Nr. 649/2012 |

4.1 | Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2
oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission,
wenn der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU)
Nr. 649/2012 aufgeführt ist | 108,00

4.2 | Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2
oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission,
wenn der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 der Verordnung (EU)
Nr. 649/2012 aufgeführt ist | 216,00


Abschnitt 2 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Verfahren nach § 12 Absatz 2 Satz 1 WRMG in Verbindung mit der Ver-
ordnung (EG) Nr. 648/2004 |

1.1 | Prüfung und Bewertung von Informationen und Prüfergebnissen nach den
Anhängen II, III und IV Nummer 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Ab-
satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004,
ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.2 | nach Zeitaufwand

1.2 | Zusatzgebühren für Anträge nach Nummer 1.1 |

1.2.1 | Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.1 der
Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sind | nach Zeitaufwand

1.2.2 | Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.2 der
Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sind | nach Zeitaufwand

2 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1 und 1.2 sind neben der
Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: |

2.1 | Kosten für Gutachter |

2.2 | Kosten für Dolmetscher |

2.3 | Kosten für Leistungen Dritter |

2.4 | Kosten für Dienstreisen |


Abschnitt 3 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006


Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro

1 | Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen
durch die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 9 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1013/2006 | 194,00


Abschnitt 4 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz


Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro

1 | Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4
Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Beteiligung
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie | 4.230,00 - 5.200,00

2 | Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4
Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne Beteili-
gung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie | 463,00 - 1.440,00

3 | Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7
Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 7.470,00 - 9.570,00

4 | Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (ohne
vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung) | nach Zeitaufwand

5 | Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (mit vor-
heriger Umwelterheblichkeitsprüfung) | nach Zeitaufwand

6 | Erteilung der Genehmigung nach § 17 Absatz 2 des Umweltschutzproto-
koll-Ausführungsgesetzes | 918,00

7 | Erteilung der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 des Umweltschutzproto-
koll-Ausführungsgesetzes | 283,00

8 | Erteilung der Genehmigung nach § 29 Absatz 2 des Umweltschutzproto-
koll-Ausführungsgesetzes | 354,00

9 | Erteilung der Genehmigung nach § 24 Absatz 3 des Umweltschutzproto-
koll-Ausführungsgesetzes | 226,00

10 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutz-
protokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten
wissenschaftlichen Forschung und ihrer Durchführung oder Vorbereitung
dienende Tätigkeiten betreffen, sind gebührenbefreit. |


Abschnitt 5 Verordnung (EU) 2019/1122 in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)


Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro

1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit
dem Halten und Übertragen von Berechtigungen im EU-Emissions-
handelsregister auf Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2019/1122 in Verbindung mit § 17 TEHG |

1.1 | Kontoeinrichtung eines Personen- oder Händlerkontos nach Artikel 16 der
Verordnung (EU) 2019/1122 | 393,00

1.2 | Änderung der Kontovollmacht nach den Artikeln 20, 21 der Verordnung (EU)
2019/1122 | 280,00

1.3 | Bearbeitung von Umfirmierungen eines Kontos nach Artikel 22 der Verord-
nung (EU) 2019/1122 | 281,00

1.4 | Verwaltung von Personen- und Händlerkonten pro Handelsperiode nach
Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1122 | 649,00

2 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen gegen Ver-
waltungsakte auf Grundlage des TEHG
Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die
Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe. | 480,00 - 5.600,00


Abschnitt 6 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)


Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro

1 | Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens
in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 20 Absatz 4 TrinkwV |

1.1 | Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste
ohne erweiterte Wirksamkeitsprüfung | 7.590,00

1.2 | Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit
erweiterter Wirksamkeitsprüfung | 15.100,00

1.3 | Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit
erweiterter Wirksamkeitsprüfung und quantitativer Bestimmung der Wirk-
samkeit | nach Zeitaufwand

1.4 | Änderung der Liste | nach Zeitaufwand

2 | Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 TrinkwV | 801,00

3 | Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren auf
Antrag nach § 43 Absatz 2 TrinkwV | 44.300,00

4 | Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine
Positivliste nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 TrinkwV auf Antrag nach § 15 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV |

4.1 | Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Werkstoffen oder Materialien nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 TrinkwV mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag | 7.800,00

4.2 | Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Werkstoffen oder Materialien nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 TrinkwV mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag | 3.560,00

4.3 | Aufnahme eines Werkstoffs oder Materials in die Positivliste nach § 15 Absatz 3 Nummer 3 TrinkwV auf Antrag | 7.720,00


Abschnitt 7 Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)


Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro

1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit
dem UER-Register |

1.1 | Eröffnung eines Kontos nach § 26 Absatz 3 UERV | 427,00

1.2 | Bearbeitung von Umfirmierungen nach § 26 Absatz 5 UERV | 305,00

1.3 | Änderungen zur kontobevollmächtigten Person nach § 30 Absatz 5 UERV | 317,00

2 | Erteilung der Zustimmung nach § 10 UERV | 1.930,00 - 5.230,00

3 | Freischaltung der Ausstellung von UER-Nachweisen nach § 19 Absatz 3
UERV | 508,00 - 4.900,00

4 | Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen nach den §§ 32
bis 34 UERV | 637,00

5 | Kontrollen nach § 44 UERV | 466,00 - 7.430,00


Abschnitt 8 Verpackungsgesetz (VerpackG)


Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro

1 | Vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Verwal-
tungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 VerpackG
Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die
Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe | 122,00

2 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der
Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 VerpackG,
mit Ausnahme des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG, soweit der
Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand

3 | Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise,
bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist | nach Zeitaufwand


Abschnitt 9 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)


Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro

1 | Genehmigungen des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten
oder des Verbringens aus dem Ausland von invasiven Arten |

1.1 | Genehmigung des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten nach
§ 40 BNatSchG | nach Zeitaufwand

1.2 | Genehmigung nach § 40c BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem
Ausland | nach Zeitaufwand

2 | Durchführung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der
aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften im
Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Fest-
landsockels |

2.1 | Anordnung nach § 3 Absatz 2 BNatSchG zur Sicherstellung der Einhaltung
der Vorschriften des BNatSchG und der auf Grund des BNatSchG er-
lassenen Vorschriften | nach Zeitaufwand

2.2 | Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG im Bereich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels |

2.2.1 | Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 17 Absatz 3
BNatSchG | nach Zeitaufwand

2.2.2 | Untersagung der weiteren Durchführung von Eingriffen nach § 17 Absatz 8
Satz 1 BNatSchG oder Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 8
Satz 2 in Verbindung mit § 15 BNatSchG oder Anordnung der Wieder-
herstellung des früheren Zustands nach § 17 Absatz 8 Satz 2 BNatSchG | nach Zeitaufwand

2.2.3 | Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Er-
satzmaßnahmen oder zur Kompensation des Eingriffs nach § 17 Absatz 9
Satz 3 BNatSchG | nach Zeitaufwand

2.2.4 | Zustimmung zur Bevorratung einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatz-
maßnahme nach § 56a Absatz 1 BNatSchG | nach Zeitaufwand

2.2.5 | Feststellung von Art, Ort, Umfang und Kompensationswert einer vorgezo-
genen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2 BNatSchG | nach Zeitaufwand

2.2.6 | Anerkennung der Berechtigung von juristischen Personen zur Übernahme
von Kompensationspflichten nach § 56a Absatz 3 BNatSchG | nach Zeitaufwand

2.3 | Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Bereich der deut-
schen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels |

2.3.1 | Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von Geboten oder Verboten in
einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG oder von solchen
in einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 BNatSchG oder
Ausnahme oder Befreiung nach der jeweiligen Rechtsverordnung oder
Sicherstellung | nach Zeitaufwand

2.3.2 | Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Ab-
satz 1 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG | nach Zeitaufwand

2.3.3 | Anordnung im Hinblick auf die Durchführung eines Projekts nach § 34 Ab-
satz 6 BNatSchG | nach Zeitaufwand

2.3.4 | Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG oder Befreiung nach § 67
Absatz 2 BNatSchG vom Verbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG oder
von den Geboten und Verboten im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG | nach Zeitaufwand

2.4 | Artenschutz im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels |

2.4.1 | Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 1 BNatSchG
oder Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG | nach Zeitaufwand

2.4.2 | Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Ab-
satz 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG | nach Zeitaufwand

2.4.3 | Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch invasive Arten nach § 40a
Absatz 1 oder 3 BNatSchG | nach Zeitaufwand

3 | Artenschutzvollzug nach dem BNatSchG |

3.1 | Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 44 Ab-
satz 2 BNatSchG nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Ver-
bringens aus dem Ausland | 43,85

3.2 | Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Ausnahmegenehmigungen
nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem
Ausland eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere
zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche
Arterhaltungszuchtprogramme eingeführt werden. Die Verwendung der
Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt die Ge-
bührenbefreiung aus.
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-
erkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-
geht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet
werden. |

3.3 | Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr bei dem Gebührentat-
bestand Nummer 3.1 für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7
und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland entsprechend
zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt.
Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist,
wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der
Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung
unterliegt.
Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. |

3.4 | Anerkennung von Betrieben nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe c BNatSchG in Verbindung mit Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, in denen nach Artikel VII
Absatz 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für
Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden (einschließlich
Erweiterungen und Änderungen der Anerkennung) | nach Zeitaufwand


Abschnitt 10 Umweltschadensgesetz (USchadG)


Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro

1 | Anordnung der Vorlage aller erforderlichen Informationen und Daten über
eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer
solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie
einer eigenen Bewertung (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 USchadG) im Bereich
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels | nach Zeitaufwand

2 | Anordnung, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen im Bereich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu
treffen (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 USchadG) | nach Zeitaufwand

3 | Anordnung, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungs-
maßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels zu ergreifen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 USchadG) | nach Zeitaufwand


Abschnitt 11 Verordnung (EG) Nr. 338/97


Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro

1 | Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung für lebende Exemplare |

1.1 | Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 |

1.1.1 | Einfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) | 59,65

1.1.2 | Einfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) | 64,25

1.1.3 | Einfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) | 66,35

1.1.4 | Einfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) | nach Zeitaufwand

1.1.5 | Einfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) | 0,95

1.2 | Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 |

1.2.1 | Ausfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) | 44,75

1.2.2 | Ausfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) | 39,45

1.2.3 | Ausfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) | 49,75

1.2.4 | Ausfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) | nach Zeitaufwand

1.2.5 | Ausfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) | 0,71

1.3 | Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 |

1.3.1 | Wiederausfuhrbescheinigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Beschei-
nigung) | 35,60

1.3.2 | Wiederausfuhrbescheinigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Beschei-
nigung) | 38,35

1.3.3 | Wiederausfuhrbescheinigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Be-
scheinigung) | 39,60

1.3.4 | Wiederausfuhrbescheinigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Be-
scheinigung) | nach Zeitaufwand

1.3.5 | Wiederausfuhrbescheinigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro
Position) | 0,57

1.4 | Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 und Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 |

1.4.1 | Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit 1 bis 4 Positionen
(Gebühr pro Genehmigung) | 83,85

1.4.2 | Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit mehr als 4 Positio-
nen (Gebühr pro Genehmigung) | nach Zeitaufwand

2 | Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung für tote Exemplare, Teile
oder Erzeugnisse (mit einer bis vier Positionen) |

2.1 | Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 41,35

2.2 | Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 24,15

2.3 | Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 23,90

2.4 | Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 und Ausnahmegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 338/97 | 58,15

3 | Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung |

3.1 | Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen und Beschei-
nigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung
der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhal-
tungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der
Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Ge-
bührenbefreiung aus.
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-
erkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-
geht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet
werden. |

3.2 | Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für
lebende künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem
Warenwert von 50 Euro pro Genehmigung sind gebührenbefreit. |

3.3 | Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen
und Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert
um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung
der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als
Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil
der Ware, der der Genehmigung unterliegt.
Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. |


Abschnitt 12 Verordnung (EG) Nr. 865/2006


Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro

1 | Erteilung einer speziellen Bescheinigung oder Genehmigung |

1.1 | Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland)
nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 68,50

1.2 | Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem
Drittland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 34,85

1.3 | Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des An-
tragstellers im Inland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 100,00

1.4 | Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des
Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG)
Nr. 865/2006 | 50,40

1.5 | Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antrag-
stellers im Inland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 25,10

1.6 | Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-
lers in einem Drittland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 12,55

1.7 | Bescheinigung für Musikinstrumente nach Artikel 44h der Verordnung (EG)
Nr. 865/2006 | 85,25

1.8 | Im Voraus ausgestellte nicht vollständig ausgefüllte Ausfuhrgenehmigung
(Blankett) für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenver-
mehrungsbetrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | nach Zeitaufwand

2 | Zulassung und Registrierung |

2.1 | Registrierung von Personen oder Einrichtungen nach den Artikeln 18
und 19 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Nutzung vereinfachter
Verfahren (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen) | nach Zeitaufwand

2.2 | Zulassung und Registrierung von Kaviarverarbeitungs- und (Um)Ver-
packungsbetrieben nach Artikel 66 Absatz 7 der Verordnung (EG)
Nr. 865/2006 (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen) | nach Zeitaufwand

3 | Ersatzgenehmigung bzw. -bescheinigung für eine verloren gegangene, ge-
stohlene oder zerstörte Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 12
der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 39,70

4 | Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung |

4.1 | Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen, Bescheini-
gungen und Registrierungen nach den Artikeln 12, 18, 19, 29, 30, 37,
44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 eine Gebührenbefreiung
zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen For-
schung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten
beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein-
oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich
kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus.
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-
erkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-
geht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet
werden. |

4.2 | Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen
und Bescheinigungen nach den Artikeln 12, 29, 30, 37, 44a und 44h
der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie
den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt
der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung
der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich
nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt.
Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. |


Abschnitt 13 Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG)


Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro

1 | Anordnung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 NagProtUmsG zur Be-
seitigung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 NagProtUmsG bezeich-
neten Rechtsakte | nach Zeitaufwand

2 | Beschlagnahme der unrechtmäßig genutzten genetischen Ressource nach
§ 2 Absatz 2 NagProtUmsG | nach Zeitaufwand

3 | Untersagung bestimmter Nutzungstätigkeiten nach § 2 Absatz 2
NagProtUmsG | nach Zeitaufwand


Abschnitt 14 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (RobErhÜbkG)


Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro

1 | Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis zum Fang oder zur Tötung
von Robben nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG | nach Zeitaufwand

2 | Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für die Erteilung einer Erlaubnis
oder Sondererlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG eine Ge-
bührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung
der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhal-
tungszuchtprogramme gefangen oder getötet werden. Die Verwendung
der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine
Gebührenbefreiung aus.
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-
erkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-
geht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet
werden. |

vorherige Änderung

 



Abschnitt 15 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)


Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro

1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit
Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des EWKFondsG |

1.1 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 7 Absatz 4 Nummer 1 und 4 EWKFondsG, soweit der Widerspruch
erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand

1.2 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 EWKFondsG, soweit der
Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand

1.3 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 11 Absatz 4 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos
geblieben ist | nach Zeitaufwand

1.4 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 13 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos
geblieben ist | nach Zeitaufwand

1.5 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 15 Absatz 5 Nummer 2 und 5 EWKFondsG, soweit der Widerspruch
erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand

1.6 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 18 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos
geblieben ist | nach Zeitaufwand

1.7 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 21 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand

1.8 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen sonstige Verwaltungsakte,
soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, mit Ausnahme von
Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG | nach Zeitaufwand

1.9 | Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise,
bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, mit Ausnahme von
Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG | nach Zeitaufwand

2 | Erlass eines Verwaltungsakts nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG | nach Zeitaufwand.