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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMUV - BMUVBGebV)

Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-10 Verwaltungsgebühren
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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



(1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.
Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2.
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3.
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

4.
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz,

5.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz,

6.
Trinkwasserverordnung,

7.
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung,

8.
Verpackungsgesetz,

9.
Bundesnaturschutzgesetz,

10.
Umweltschadensgesetz,

11.
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

12.
Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

13.
Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014,

14.
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben,

15.
Einwegkunststofffondsgesetz.

(2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.




§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.


§ 3 Zeitgebühr



Wenn im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung festgelegt sind.


§ 4 Übergangsvorschrift



Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit dem Abschnitt 8 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen auf alle vor dem 1. Oktober 2021 eingeleiteten Verwaltungsverfahren weiter anzuwenden.


Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis



Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Chemikaliengesetz (ChemG), auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Abschnitt 2 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
Abschnitt 3 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Abschnitt 4 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
Abschnitt 5 Verordnung (EU) 2019/1122 in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Abschnitt 6 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Abschnitt 7 Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
Abschnitt 8 Verpackungsgesetz (VerpackG)
Abschnitt 9 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Abschnitt 10 Umweltschadensgesetz (USchadG)
Abschnitt 11 Verordnung (EG) Nr. 338/97
Abschnitt 12 Verordnung (EG) Nr. 865/2006
Abschnitt 13 Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG)
Abschnitt 14 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (RobErhÜbkG)
Abschnitt 15 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Abschnitt 1 Chemikaliengesetz (ChemG), auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Verfahren nach den §§ 12a bis 12d ChemG in Verbindung mit der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012
 
1.1EU-Wirkstoffgenehmigungen 
1.1.1Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach
Nummer 1.1.2
315.000,00
1.1.2 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines
Wirkstoffs nach Nummer 1.1.1
86.692,28
1.1.3Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirk-
stoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine um-
fassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach
Nummer 1.1.4
155.600,00
1.1.4Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Ge-
nehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.3
42.885,76
1.1.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirk-
stoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine
umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren
nach Nummer 1.1.6
49.700,00
1.1.6Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Ge-
nehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.5
13.723,44
1.1.7Bewertung eines Antrags auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Artikel 4 der Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 88/2014
101.400,00
1.2Nationale Produktzulassungen  
1.2.1Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
oder Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012
 
1.2.1.1eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 77.800,00
1.2.1.2einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 118.100,00
1.2.2Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist.
Im Falle
 
1.2.2.1eines Biozidprodukts 38.100,00
1.2.2.2einer Biozidproduktfamilie 58.200,00
1.2.3Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist.
Im Falle
 
1.2.3.1eines Biozidprodukts 13.000,00
1.2.3.2einer Biozidproduktfamilie 19.400,00
1.2.4Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie
nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört
514,00
1.2.5Zulassung auf Grund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 528/2012
 
1.2.5.1eines gleichen Biozidprodukts 980,00
1.2.5.2einer gleichen Biozidproduktfamilie 1.470,00
1.3Vereinfachte Produktzulassungen  
1.3.1Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012  
1.3.1.1eines Biozidprodukts 19.400,00
1.3.1.2einer Biozidproduktfamilie 29.200,00
1.3.2Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
der Bereitstellung auf dem Markt
 
1.3.2.1eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozid-
produkts
2.050,00
1.3.2.2einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozid-
produktfamilie
3.050,00
1.4 Gegenseitige Anerkennungen  
1.4.1Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1,
Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
 
1.4.1.1eines Biozidprodukts 56.700,00
1.4.1.2einer Biozidproduktfamilie 74.900,00
1.4.2Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1
oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
 
1.4.2.1eines Biozidprodukts 12.300,00
1.4.2.2einer Biozidproduktfamilie 16.300,00
1.5Unionszulassungen 
1.5.1Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012 oder auf vorläufige Unionszulassung nach Arti-
kel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
 
1.5.1.1eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 97.300,00
1.5.1.2einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 147.600,00
1.5.2Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende
Bewertung erforderlich ist. Im Falle
 
1.5.2.1eines Biozidprodukts 47.600,00
1.5.2.2einer Biozidproduktfamilie 72.800,00
1.5.3Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende
Bewertung erforderlich ist. Im Falle
 
1.5.3.1eines Biozidprodukts 15.200,00
1.5.3.2einer Biozidproduktfamilie 23.200,00
1.6Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen und
gegenseitigen Anerkennungen
 
1.6.1Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle
 
1.6.1.1eines Biozidprodukts 786,00
1.6.1.2einer Biozidproduktfamilie 1.180,00
1.6.2Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle
für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechts-
aktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
 
1.6.2.1eines Biozidprodukts 17.800,00
1.6.2.2einer Biozidproduktfamilie 26.800,00
1.6.3Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle
für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechts-
aktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
 
1.6.3.1eines Biozidprodukts 53.100,00
1.6.3.2einer Biozidproduktfamilie 83.900,00
1.6.4 Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn
die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durch-
führungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
bewertet. Im Falle
 
1.6.4.1eines Biozidprodukts 66.400,00
1.6.4.2einer Biozidproduktfamilie 104.900,00
1.6.5Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durch-
führungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine
eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle
 
1.6.5.1eines Biozidprodukts 2.890,00
1.6.5.2einer Biozidproduktfamilie 4.410,00
1.6.6Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durch-
führungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine
eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle
 
1.6.6.1eines Biozidprodukts 7.280,00
1.6.6.2einer Biozidproduktfamilie 10.800,00
1.7Sonstige Anträge und Meldungen  
1.7.1Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs
19.100,00
1.7.2Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012
514,00
1.7.3Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung 127,00
1.8Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nummer 1.2.1 oder Num-
mer 1.5.1
 
1.8.1Bewertung eines alternativen Wirkstoffdossiers im Rahmen der Produkt-
zulassung
76.671,93
1.8.2Bewertung jeder weiteren beantragten Verwendung 5.532,39
1.8.3Festlegung jedes weiteren beantragten Produktes in einer Biozidprodukt-
familie
514,52
2Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2
Nummer 3 ChemG
nach Zeitaufwand
3Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2 sind neben der Gebühr fol-
gende Kosten als Auslagen zu erheben:
 
3.1Kosten für Dolmetscher  
3.2Kosten für Dienstreisen  
4Verfahren nach § 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG in Verbindung mit der Ver-
ordnung (EU) Nr. 649/2012
 
4.1Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2
oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission,
wenn der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU)
Nr. 649/2012 aufgeführt ist
108,00
4.2 Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2
oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission,
wenn der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 der Verordnung (EU)
Nr. 649/2012 aufgeführt ist
216,00


Abschnitt 2 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Verfahren nach § 12 Absatz 2 Satz 1 WRMG in Verbindung mit der Ver-
ordnung (EG) Nr. 648/2004
 
1.1Prüfung und Bewertung von Informationen und Prüfergebnissen nach den
Anhängen II, III und IV Nummer 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Ab-
satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004,
ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.2
nach Zeitaufwand
1.2Zusatzgebühren für Anträge nach Nummer 1.1  
1.2.1Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.1 der
Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sind
nach Zeitaufwand
1.2.2Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.2 der
Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sind
nach Zeitaufwand
2Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1 und 1.2 sind neben der
Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
 
2.1Kosten für Gutachter  
2.2Kosten für Dolmetscher  
2.3Kosten für Leistungen Dritter  
2.4Kosten für Dienstreisen  


Abschnitt 3 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen
durch die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 9 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1013/2006
194,00


Abschnitt 4 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4
Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Beteiligung
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
4.230,00 - 5.200,00
2Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4
Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne Beteili-
gung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
463,00 - 1.440,00
3Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7
Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes
7.470,00 - 9.570,00
4Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (ohne
vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung)
nach Zeitaufwand
5 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (mit vor-
heriger Umwelterheblichkeitsprüfung)
nach Zeitaufwand
6Erteilung der Genehmigung nach § 17 Absatz 2 des Umweltschutzproto-
koll-Ausführungsgesetzes
918,00
7Erteilung der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 des Umweltschutzproto-
koll-Ausführungsgesetzes
283,00
8Erteilung der Genehmigung nach § 29 Absatz 2 des Umweltschutzproto-
koll-Ausführungsgesetzes
354,00
9Erteilung der Genehmigung nach § 24 Absatz 3 des Umweltschutzproto-
koll-Ausführungsgesetzes
226,00
10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutz-
protokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten
wissenschaftlichen Forschung und ihrer Durchführung oder Vorbereitung
dienende Tätigkeiten betreffen, sind gebührenbefreit.
 


Abschnitt 5 Verordnung (EU) 2019/1122 in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit
dem Halten und Übertragen von Berechtigungen im EU-Emissions-
handelsregister auf Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2019/1122 in Verbindung mit § 17 TEHG
 
1.1Kontoeinrichtung eines Personen- oder Händlerkontos nach Artikel 16 der
Verordnung (EU) 2019/1122
393,00
1.2Änderung der Kontovollmacht nach den Artikeln 20, 21 der Verordnung (EU)
2019/1122
280,00
1.3Bearbeitung von Umfirmierungen eines Kontos nach Artikel 22 der Verord-
nung (EU) 2019/1122
281,00
1.4Verwaltung von Personen- und Händlerkonten pro Handelsperiode nach
Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1122
649,00
2Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen gegen Ver-
waltungsakte auf Grundlage des TEHG
Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die
Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe.
480,00 - 5.600,00


Abschnitt 6 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens
in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 20 Absatz 4 TrinkwV
 
1.1Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste
ohne erweiterte Wirksamkeitsprüfung
7.590,00
1.2Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit
erweiterter Wirksamkeitsprüfung
15.100,00
1.3Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit
erweiterter Wirksamkeitsprüfung und quantitativer Bestimmung der Wirk-
samkeit
nach Zeitaufwand
1.4Änderung der Liste nach Zeitaufwand
2Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 TrinkwV 801,00
3 Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren auf
Antrag nach § 43 Absatz 2 TrinkwV
44.300,00
4Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine
Positivliste nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 TrinkwV auf Antrag nach § 15 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV
 
4.1Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Werkstoffen oder Materialien nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 TrinkwV mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag 7.800,00
4.2Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Werkstoffen oder Materialien nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 TrinkwV mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag 3.560,00
4.3Aufnahme eines Werkstoffs oder Materials in die Positivliste nach § 15 Absatz 3 Nummer 3 TrinkwV auf Antrag 7.720,00


Abschnitt 7 Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit
dem UER-Register
 
1.1Eröffnung eines Kontos nach § 26 Absatz 3 UERV 427,00
1.2Bearbeitung von Umfirmierungen nach § 26 Absatz 5 UERV 305,00
1.3Änderungen zur kontobevollmächtigten Person nach § 30 Absatz 5 UERV 317,00
2Erteilung der Zustimmung nach § 10 UERV 1.930,00 - 5.230,00
3Freischaltung der Ausstellung von UER-Nachweisen nach § 19 Absatz 3
UERV
508,00 - 4.900,00
4Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen nach den §§ 32
bis 34 UERV
637,00
5Kontrollen nach § 44 UERV 466,00 - 7.430,00


Abschnitt 8 Verpackungsgesetz (VerpackG)

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Verwal-
tungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 VerpackG
Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die
Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe
122,00
2Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der
Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 VerpackG,
mit Ausnahme des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG, soweit der
Widerspruch erfolglos geblieben ist
nach Zeitaufwand
3Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise,
bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist
nach Zeitaufwand


Abschnitt 9 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Genehmigungen des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten
oder des Verbringens aus dem Ausland von invasiven Arten
 
1.1Genehmigung des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten nach
§ 40 BNatSchG
nach Zeitaufwand
1.2 Genehmigung nach § 40c BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem
Ausland
nach Zeitaufwand
2Durchführung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der
aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften im
Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Fest-
landsockels
 
2.1Anordnung nach § 3 Absatz 2 BNatSchG zur Sicherstellung der Einhaltung
der Vorschriften des BNatSchG und der auf Grund des BNatSchG er-
lassenen Vorschriften
nach Zeitaufwand
2.2Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG im Bereich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
 
2.2.1Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 17 Absatz 3
BNatSchG
nach Zeitaufwand
2.2.2Untersagung der weiteren Durchführung von Eingriffen nach § 17 Absatz 8
Satz 1 BNatSchG oder Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 8
Satz 2 in Verbindung mit § 15 BNatSchG oder Anordnung der Wieder-
herstellung des früheren Zustands nach § 17 Absatz 8 Satz 2 BNatSchG
nach Zeitaufwand
2.2.3Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Er-
satzmaßnahmen oder zur Kompensation des Eingriffs nach § 17 Absatz 9
Satz 3 BNatSchG
nach Zeitaufwand
2.2.4Zustimmung zur Bevorratung einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatz-
maßnahme nach § 56a Absatz 1 BNatSchG
nach Zeitaufwand
2.2.5Feststellung von Art, Ort, Umfang und Kompensationswert einer vorgezo-
genen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2 BNatSchG
nach Zeitaufwand
2.2.6Anerkennung der Berechtigung von juristischen Personen zur Übernahme
von Kompensationspflichten nach § 56a Absatz 3 BNatSchG
nach Zeitaufwand
2.3Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Bereich der deut-
schen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
 
2.3.1Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von Geboten oder Verboten in
einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG oder von solchen
in einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 BNatSchG oder
Ausnahme oder Befreiung nach der jeweiligen Rechtsverordnung oder
Sicherstellung
nach Zeitaufwand
2.3.2Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Ab-
satz 1 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG
nach Zeitaufwand
2.3.3Anordnung im Hinblick auf die Durchführung eines Projekts nach § 34 Ab-
satz 6 BNatSchG
nach Zeitaufwand
2.3.4Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG oder Befreiung nach § 67
Absatz 2 BNatSchG vom Verbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG oder
von den Geboten und Verboten im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG
nach Zeitaufwand
2.4Artenschutz im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels
 
2.4.1Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 1 BNatSchG
oder Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG
nach Zeitaufwand
2.4.2Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Ab-
satz 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG
nach Zeitaufwand
2.4.3Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch invasive Arten nach § 40a
Absatz 1 oder 3 BNatSchG
nach Zeitaufwand
3Artenschutzvollzug nach dem BNatSchG  
3.1Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 44 Ab-
satz 2 BNatSchG nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Ver-
bringens aus dem Ausland
43,85
3.2 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Ausnahmegenehmigungen
nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem
Ausland eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere
zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche
Arterhaltungszuchtprogramme eingeführt werden. Die Verwendung der
Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt die Ge-
bührenbefreiung aus.
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-
erkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-
geht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet
werden.
 
3.3Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr bei dem Gebührentat-
bestand Nummer 3.1 für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7
und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland entsprechend
zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt.
Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist,
wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der
Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung
unterliegt.
Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro.
 
3.4Anerkennung von Betrieben nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe c BNatSchG in Verbindung mit Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, in denen nach Artikel VII
Absatz 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für
Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden (einschließlich
Erweiterungen und Änderungen der Anerkennung)
nach Zeitaufwand


Abschnitt 10 Umweltschadensgesetz (USchadG)

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Anordnung der Vorlage aller erforderlichen Informationen und Daten über
eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer
solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie
einer eigenen Bewertung (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 USchadG) im Bereich
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
nach Zeitaufwand
2Anordnung, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen im Bereich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu
treffen (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 USchadG)
nach Zeitaufwand
3Anordnung, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungs-
maßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels zu ergreifen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 USchadG)
nach Zeitaufwand


Abschnitt 11 Verordnung (EG) Nr. 338/97

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung für lebende Exemplare  
1.1Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97  
1.1.1Einfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 59,65
1.1.2Einfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 64,25
1.1.3Einfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 66,35
1.1.4Einfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) nach Zeitaufwand
1.1.5Einfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) 0,95
1.2Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97  
1.2.1Ausfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 44,75
1.2.2 Ausfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 39,45
1.2.3Ausfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 49,75
1.2.4Ausfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) nach Zeitaufwand
1.2.5Ausfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) 0,71
1.3Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97  
1.3.1Wiederausfuhrbescheinigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Beschei-
nigung)
35,60
1.3.2Wiederausfuhrbescheinigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Beschei-
nigung)
38,35
1.3.3Wiederausfuhrbescheinigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Be-
scheinigung)
39,60
1.3.4Wiederausfuhrbescheinigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Be-
scheinigung)
nach Zeitaufwand
1.3.5Wiederausfuhrbescheinigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro
Position)
0,57
1.4Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 und Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97
 
1.4.1Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit 1 bis 4 Positionen
(Gebühr pro Genehmigung)
83,85
1.4.2Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit mehr als 4 Positio-
nen (Gebühr pro Genehmigung)
nach Zeitaufwand
2Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung für tote Exemplare, Teile
oder Erzeugnisse (mit einer bis vier Positionen)
 
2.1Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 41,35
2.2Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 24,15
2.3Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 23,90
2.4Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 und Ausnahmegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 338/97
58,15
3Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung  
3.1Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen und Beschei-
nigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung
der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhal-
tungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der
Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Ge-
bührenbefreiung aus.
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-
erkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-
geht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet
werden.
 
3.2Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für
lebende künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem
Warenwert von 50 Euro pro Genehmigung sind gebührenbefreit.
 
3.3Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen
und Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert
um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung
der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als
Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil
der Ware, der der Genehmigung unterliegt.
Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro.
 


Abschnitt 12 Verordnung (EG) Nr. 865/2006

Nummer GebührentatbestandGebühren in Euro
1Erteilung einer speziellen Bescheinigung oder Genehmigung  
1.1Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland)
nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
68,50
1.2Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem
Drittland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
34,85
1.3Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des An-
tragstellers im Inland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
100,00
1.4Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des
Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG)
Nr. 865/2006
50,40
1.5Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antrag-
stellers im Inland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
25,10
1.6Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-
lers in einem Drittland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
12,55
1.7Bescheinigung für Musikinstrumente nach Artikel 44h der Verordnung (EG)
Nr. 865/2006
85,25
1.8Im Voraus ausgestellte nicht vollständig ausgefüllte Ausfuhrgenehmigung
(Blankett) für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenver-
mehrungsbetrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
nach Zeitaufwand
2Zulassung und Registrierung  
2.1Registrierung von Personen oder Einrichtungen nach den Artikeln 18
und 19 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Nutzung vereinfachter
Verfahren (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen)
nach Zeitaufwand
2.2Zulassung und Registrierung von Kaviarverarbeitungs- und (Um)Ver-
packungsbetrieben nach Artikel 66 Absatz 7 der Verordnung (EG)
Nr. 865/2006 (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen)
nach Zeitaufwand
3Ersatzgenehmigung bzw. -bescheinigung für eine verloren gegangene, ge-
stohlene oder zerstörte Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 12
der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
39,70
4Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung  
4.1Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen, Bescheini-
gungen und Registrierungen nach den Artikeln 12, 18, 19, 29, 30, 37,
44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 eine Gebührenbefreiung
zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen For-
schung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten
beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein-
oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich
kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus.
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-
erkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-
geht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet
werden.
 
4.2Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen
und Bescheinigungen nach den Artikeln 12, 29, 30, 37, 44a und 44h
der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie
den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt
der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung
der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich
nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt.
Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro.
 


Abschnitt 13 Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG)

Nummer GebührentatbestandGebühren in Euro
1Anordnung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 NagProtUmsG zur Be-
seitigung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 NagProtUmsG bezeich-
neten Rechtsakte
nach Zeitaufwand
2Beschlagnahme der unrechtmäßig genutzten genetischen Ressource nach
§ 2 Absatz 2 NagProtUmsG
nach Zeitaufwand
3Untersagung bestimmter Nutzungstätigkeiten nach § 2 Absatz 2
NagProtUmsG
nach Zeitaufwand


Abschnitt 14 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (RobErhÜbkG)

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis zum Fang oder zur Tötung
von Robben nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG
nach Zeitaufwand
2Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für die Erteilung einer Erlaubnis
oder Sondererlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG eine Ge-
bührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung
der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhal-
tungszuchtprogramme gefangen oder getötet werden. Die Verwendung
der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine
Gebührenbefreiung aus.
Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-
erkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-
geht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet
werden.
 


Abschnitt 15 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Nummer GebührentatbestandGebühren in Euro
1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit
Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des EWKFondsG
 
1.1Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 7 Absatz 4 Nummer 1 und 4 EWKFondsG, soweit der Widerspruch
erfolglos geblieben ist
nach Zeitaufwand
1.2Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 EWKFondsG, soweit der
Widerspruch erfolglos geblieben ist
nach Zeitaufwand
1.3Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 11 Absatz 4 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos
geblieben ist
nach Zeitaufwand
1.4Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 13 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos
geblieben ist
nach Zeitaufwand
1.5Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 15 Absatz 5 Nummer 2 und 5 EWKFondsG, soweit der Widerspruch
erfolglos geblieben ist
nach Zeitaufwand
1.6Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 18 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos
geblieben ist
nach Zeitaufwand
1.7Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 21 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist
nach Zeitaufwand
1.8Entscheidung über einen Widerspruch gegen sonstige Verwaltungsakte,
soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, mit Ausnahme von
Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG
nach Zeitaufwand
1.9Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise,
bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, mit Ausnahme von
Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG
nach Zeitaufwand
2Erlass eines Verwaltungsakts nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG nach Zeitaufwand.