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§ 2 - Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)

Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-10 Verwaltungsgebühren
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§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.



 

Zitierungen von § 2 BMUVBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMUVBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMUVBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)