Tools:
Update via:
Abschnitt 2 - Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)
V. v. 01.07.2021 BGBl. I S. 2349 (Nr. 40)
Geltung ab 09.07.2021; FNA: 402-43-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 09.07.2021; FNA: 402-43-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 2 Erlaubnisverfahren
§ 14 Antrag und Dokumente
(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs (§ 12 Absatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes) ist bei der Aufsichtsbehörde zu stellen. 2Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Eingang des Antrags unverzüglich.
(2) 1Der Antrag hat die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds sowie die Verhältnisse darzulegen, die sicherstellen, dass der gesetzliche Zweck des Fonds dauerhaft erfüllt wird. 2Einzureichen sind:
- 1.
- Geschäftsplan (§ 9),
- 2.
- Handelsregisterauszug,
- 3.
- Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste einschließlich Höhe der Geschäftsanteile,
- 4.
- Geschäftsordnung der Geschäftsführung (§ 1 Absatz 4),
- 5.
- Finanzierungsplan (§ 20 des Reisesicherungsfondsgesetzes) für das laufende Jahr und für die Jahre bis zum Erreichen des Zielkapitals (§§ 4 und 5 des Reisesicherungsfondsgesetzes),
- 6.
- Übersicht über die voraussichtlichen jährlichen Personal- und Verwaltungskosten,
- 7.
- Leitlinien (§ 4 Absatz 3),
- 8.
- Angaben, wie die Anforderungen an die Organisation (§§ 3 und 4 Absatz 1 und 2), an die Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung (§ 7 Absatz 1) und gegebenenfalls an Ausgliederungsverträge (§ 5) erfüllt werden sollen,
- 9.
- allgemeine Absicherungsbedingungen (§ 8),
- 10.
- Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung der Geschäftsführer (§ 1 Absatz 2) wesentlich sind,
- 11.
- Konzept zur Umsetzung des Schutzes sensibler Informationen (§ 6).
(3) 1Die Aufsichtsbehörde hat nach Eingang des Antrags unverzüglich zu prüfen, ob der Antrag und die eingereichten Unterlagen den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechen. 2Ist das nicht der Fall, fordert sie den Antragsteller auf, den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder zu ergänzen.
(4) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Antragsteller weitere Dokumente beizubringen.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für einen Antrag auf die Erteilung und die Verlängerung einer vorläufigen Erlaubnis (§ 12 Absatz 5 des Reisesicherungsfondsgesetzes) mit der Maßgabe, dass die im Antrag darzulegenden Verhältnisse gewährleisten müssen, dass der gesetzliche Zweck des Fonds für die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis erfüllt wird. 2Die Aufsichtsbehörde kann zudem auf die Einreichung bestimmter in Absatz 2 genannter Unterlagen verzichten.
§ 15 Erlaubnis
(1) 1Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs schriftlich. 2Sie kann mit der Erlaubnis anordnen, dass Dokumente bis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs nachgereicht oder aktualisiert werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die Verpflichtungen aus dem Reisesicherungsfondsgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dauerhaft erfüllen wird.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Erteilung und Verlängerung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 12 Absatz 5 des Reisesicherungsfondsgesetzes mit der Maßgabe, dass es bei der Beurteilung auf die Laufzeit der vorläufigen Erlaubnis oder den Verlängerungszeitraum ankommt. 2Eine vorläufige Erlaubnis soll für höchstens sechs Monate erteilt werden. 3Sie kann auf Antrag um jeweils drei Monate verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Die Aufsichtsbehörde macht die Erteilung einer Erlaubnis oder einer vorläufigen Erlaubnis sowie deren Verlängerung im Bundesanzeiger bekannt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14803/b39942.htm