Änderung § 7 UBRegG vom 29.12.2022

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§ 7 UBRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung
§ 7 UBRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Protokollierung


(1) Die Datenübermittlungen durch die Registerbehörde werden bei der Registerbehörde protokolliert.

(Text alte Fassung)

(2) Die Protokolldaten von natürlichen Personen, die Unternehmen nach § 4 Absatz 1 sind, dürfen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und der datenschutzrechtlichen Rechte der betroffenen Personen verwendet werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Protokolldaten von natürlichen Personen, die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 sind, dürfen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und der datenschutzrechtlichen Rechte der betroffenen Personen verwendet werden.

(3) Unternehmen, die keine natürlichen Personen sind, können Auskünfte über die sie betreffenden Protokolldaten verlangen.

(4) 1 Die Protokolldaten sind von der Registerbehörde zwei Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. 2 Ist eine längere Aufbewahrung erforderlich, so sind die Gründe der Erforderlichkeit von der Registerbehörde zu dokumentieren. 3 Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.






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