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Änderung § 7 UBRegG vom 29.12.2022
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§ 7 UBRegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung | § 7 UBRegG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Protokollierung | |
(1) Die Datenübermittlungen durch die Registerbehörde werden bei der Registerbehörde protokolliert. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Protokolldaten von natürlichen Personen, die Unternehmen nach § 4 Absatz 1 sind, dürfen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und der datenschutzrechtlichen Rechte der betroffenen Personen verwendet werden. | (Text neue Fassung) (2) Die Protokolldaten von natürlichen Personen, die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 sind, dürfen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und der datenschutzrechtlichen Rechte der betroffenen Personen verwendet werden. |
(3) Unternehmen, die keine natürlichen Personen sind, können Auskünfte über die sie betreffenden Protokolldaten verlangen. (4) 1 Die Protokolldaten sind von der Registerbehörde zwei Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. 2 Ist eine längere Aufbewahrung erforderlich, so sind die Gründe der Erforderlichkeit von der Registerbehörde zu dokumentieren. 3 Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. |
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