Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 UBRegG vom 29.12.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. UBRegGÄndG am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des UBRegG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 UBRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 11 UBRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Evaluierung


1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet dem Deutschen Bundestag im fünften Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 genannten Zwecke. 2 Der Bericht wird zudem dem Bundesrat übermittelt. 3 Dieser Bericht soll insbesondere Erkenntnisse darstellen, ob

(Text alte Fassung)

1. die Identifikationsnummern nach § 3 Absatz 3 Nummer 6 bis 9 in den Registern und Datenbeständen öffentlicher Stellen durch die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 abgelöst werden können und

(Text neue Fassung)

1. die Identifikationsnummern nach § 3 Absatz 3 Nummer 7 bis 10 in den Registern und Datenbeständen öffentlicher Stellen durch die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 abgelöst werden können und

2. durch das registerübergreifende Identitätsmanagement zu Unternehmen anhand der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer nach § 2 eine ausschließlich zentrale Speicherung von Unternehmensbasisdaten bei der Registerbehörde umgesetzt werden kann.