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Änderung § 10 UBRegG vom 29.12.2023
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§ 10 UBRegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 10 UBRegG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Rechtsverordnungsermächtigung | |
1 Das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 1. die Zuständigkeit, die Form und das nähere Verfahren der Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 an die betroffenen Unternehmen, 2. Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit, 3. nähere Bestimmungen zur Auskunftserteilung nach § 7 Absatz 3 an die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 bezüglich ihrer Daten aus dem Basisregister, | |
(Text alte Fassung) 4. die Festlegung technischer und organisatorischer Standards für den Betrieb des Basisregisters und 5. die Festlegung technischer und organisatorischer Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5. | (Text neue Fassung) 4. die Festlegung technischer und organisatorischer Standards für den Betrieb des Basisregisters, 5. die Festlegung technischer und organisatorischer Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5 und 6. die Bestimmung einzelner anderer öffentlicher Stellen und jeweils dazugehöriger Datenbestände, die sowohl Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters übermitteln sollen als auch Daten von der Registerbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt bekommen. |
2 Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit nach Satz 1 Nummer 2 sowie deren Überprüfung sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erarbeiten. |
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