Bei Anwendung von
§ 53 bleiben die Anforderungen zur Messung und Überwachung an der jeweiligen Einzelquelle nach
§ 17 sowie die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft unberührt.
1Abweichend von
§ 20 Absatz 2 Satz 2 hat der Betreiber die Wiederholungsmessungen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderung nach
§ 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bezüglich der Einhaltung der Grenzwerte nach
Anlage 2 Nummer 2 einmal halbjährlich durchführen zu lassen.
2§ 20 Absatz 6 bleibt unberührt.
3§ 20 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.