Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 6 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)


Abschnitt 6 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6

§ 62 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Großfeuerungsanlagen zum Reformieren von Erdgas sowie in anderen Großfeuerungsanlagen der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in chemischen Reaktoren dienen und die nicht im Anwendungsbereich von Abschnitt 5 liegen.


§ 63 Begriffsbestimmungen



Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Anlage,

1.
die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,

2.
für die die erste Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002 erteilt worden ist und die vor dem 27. November 2003 in Betrieb gegangen ist oder

3.
für die der Betreiber einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb vor dem 27. November 2002 gestellt hat und die vor dem 27. November 2003 in Betrieb gegangen ist.


Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6

§ 64 Emissionsgrenzwerte



(1) 1Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)
Gesamtstaub: 5 mg/m³,

b)
Kohlenmonoxid bei Einsatz von

aa)
Erdgas: 50 mg/m³,

bb)
sonstigen gasförmigen Brennstoffen: 80 mg/m³,

c)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)
50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von

aaa)
Erdgas: 100 mg/m³,

bbb)
sonstigen gasförmigen Brennstoffen: 200 mg/m³

bb)
mehr als 300 MW: 100 mg/m³,

d)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: 35 mg/m³,

2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen zum Reformieren von Erdgas mit einer Feuerungswärmeleistung von

1.
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

2.
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.


Unterabschnitt 3 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6

§ 65 Übergangsregelungen



(1) Soweit Anforderungen aus Abschnitt 1 dieser Verordnung über die Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, hinausgehen, gelten diese Anforderungen für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich des Abschnitts 6 ab dem Kalenderjahr, das auf das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung folgt.

(2) 1Für Anforderungen, für die die Übergangsfrist aus Absatz 1 anzuwenden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die vorliegende Verordnung in Kraft tritt, die Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 14. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Anforderungen, die die zuständige Behörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt hat, bleiben unberührt.