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Änderung § 3 AHStatDV vom 01.01.2025
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§ 3 AHStatDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 3 AHStatDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Anmeldung von Zolllagerverkehren | |
(Text alte Fassung) (1) Die Einfuhr in ein Zolllager oder in eine Freizone, die Entnahme aus einem Zolllager oder einer Freizone und die Wiederausfuhr aus einem Zolllager sowie die Ausfuhr aus einer Freizone sind dem Statistischen Bundesamt von dem Auskunftspflichtigen zur Außenhandelsstatistik nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden. (2) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so ist dieser Warenverkehr als Einfuhr aus dem Land anzumelden, aus dem sie in das Zolllager eingeführt wurde, es sei denn, die Ware befand sich vor der Überführung in das Zolllager im Erhebungsgebiet. (3) Die Wiederausfuhr aus einem Zolllager ist als Ausfuhr in das Land anzumelden, in das die entsprechende Ware ausgeführt wird. | (Text neue Fassung) (1) Der Import in ein Zolllager oder in eine Freizone, die Entnahme aus einem Zolllager oder aus einer Freizone und der Export aus einem Zolllager oder aus einer Freizone sind dem Statistischen Bundesamt von dem Auskunftspflichtigen zur Außenhandelsstatistik nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden. (2) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung überführt, so ist dieser Warenverkehr als Import aus dem Land anzumelden, aus dem sie in das Zolllager importiert wurde, es sei denn, die Ware befand sich vor der Überführung in das Zolllager im Erhebungsgebiet. (3) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und in ein anderes Land verbracht, ist die Entnahme als Export anzumelden. |
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