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§ 3 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik
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§ 3 Anmeldung von Zolllagerverkehren
(1) Der Import in ein Zolllager oder in eine Freizone, die Entnahme aus einem Zolllager oder aus einer Freizone und der Export aus einem Zolllager oder aus einer Freizone sind dem Statistischen Bundesamt von dem Auskunftspflichtigen zur Außenhandelsstatistik nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden.
(2) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung überführt, so ist dieser Warenverkehr als Import aus dem Land anzumelden, aus dem sie in das Zolllager importiert wurde, es sei denn, die Ware befand sich vor der Überführung in das Zolllager im Erhebungsgebiet.
(3) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und in ein anderes Land verbracht, ist die Entnahme als Export anzumelden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) V. v. 6. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 74 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 3 AHStatDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 (06.03.2025) | Artikel 1 Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) vom 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 AHStatDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Artikel 1 AHStatDV-ÄndV Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... bb) Die bisherigen Nummern 11 bis 15 werden die Nummern 10 bis 14. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die ...
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