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Änderung § 11 AHStatDV vom 01.01.2025
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§ 11 AHStatDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 11 AHStatDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Rechnungsbetrag | |
(Text alte Fassung) (1) 1 'Rechnungsbetrag' ist das in Rechnung gestellte Entgelt in vollen Euro pro anmeldepflichtiger Ware ohne Mehrwertsteuer. 2 Er entspricht der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. 3 Sind gewährte Skonti oder Rabatte, Transport- und Versicherungskosten und Abgaben sowie vor dem Eingang in das Erhebungsgebiet entrichtete Zölle Teil des Rechnungsbetrags, so müssen sie anteilig auf die anmeldepflichtigen Waren pro Warenposition aufgeteilt werden. 4 Bei Teilzahlungen ist der Rechnungsbetrag die Summe aller Teilzahlungen. | (Text neue Fassung) (1) 1 'Rechnungsbetrag' ist das in Rechnung gestellte Entgelt in vollen Euro pro anmeldepflichtiger Ware ohne Umsatzsteuer. 2 Er entspricht der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. 3 Sind gewährte Skonti oder Rabatte, Transport- und Versicherungskosten und Abgaben sowie vor dem Eingang in das Erhebungsgebiet entrichtete Zölle Teil des Rechnungsbetrags, so müssen sie anteilig auf die anmeldepflichtigen Waren pro Warenposition aufgeteilt werden. 4 Werden sowohl Waren als auch vor Ort erbrachte Dienstleistungen in Rechnung gestellt, ist nur der Wert der grenzüberschreitend gelieferten Waren zu berücksichtigen. 5 Sind für eine importierte oder exportierte Ware Teilzahlungen vereinbart, ist der Rechnungsbetrag die Summe aller Teilzahlungen. |
(2) Der Umrechnungskurs für Rechnungsbeträge, die nicht in Euro gestellt werden, ist 1. der Wechselkurs, der nach den Bestimmungen von Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung festgelegt ist, 2. der nach § 16 Absatz 6 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung monatlich festgesetzte Umsatzsteuer-Umrechnungskurs, oder 3. der von der Europäischen Zentralbank für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes für den Zeitpunkt des Imports oder Exports der Waren festgelegte und anzuwendende Referenzkurs oder der amtliche Wechselkurs, den nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörende Mitgliedstaaten der Europäischen Union festgelegt haben. |
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