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Änderung § 11 AHStatDV vom 01.01.2025

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§ 11 AHStatDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 11 AHStatDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Rechnungsbetrag


(Text alte Fassung)

(1) 1 'Rechnungsbetrag' ist das in Rechnung gestellte Entgelt in vollen Euro pro anmeldepflichtiger Ware ohne Mehrwertsteuer. 2 Er entspricht der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. 3 Sind gewährte Skonti oder Rabatte, Transport- und Versicherungskosten und Abgaben sowie vor dem Eingang in das Erhebungsgebiet entrichtete Zölle Teil des Rechnungsbetrags, so müssen sie anteilig auf die anmeldepflichtigen Waren pro Warenposition aufgeteilt werden. 4 Bei Teilzahlungen ist der Rechnungsbetrag die Summe aller Teilzahlungen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 'Rechnungsbetrag' ist das in Rechnung gestellte Entgelt in vollen Euro pro anmeldepflichtiger Ware ohne Umsatzsteuer. 2 Er entspricht der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. 3 Sind gewährte Skonti oder Rabatte, Transport- und Versicherungskosten und Abgaben sowie vor dem Eingang in das Erhebungsgebiet entrichtete Zölle Teil des Rechnungsbetrags, so müssen sie anteilig auf die anmeldepflichtigen Waren pro Warenposition aufgeteilt werden. 4 Werden sowohl Waren als auch vor Ort erbrachte Dienstleistungen in Rechnung gestellt, ist nur der Wert der grenzüberschreitend gelieferten Waren zu berücksichtigen. 5 Sind für eine importierte oder exportierte Ware Teilzahlungen vereinbart, ist der Rechnungsbetrag die Summe aller Teilzahlungen.

(2) Der Umrechnungskurs für Rechnungsbeträge, die nicht in Euro gestellt werden, ist

1. der Wechselkurs, der nach den Bestimmungen von Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung festgelegt ist,

2. der nach § 16 Absatz 6 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung monatlich festgesetzte Umsatzsteuer-Umrechnungskurs, oder

3. der von der Europäischen Zentralbank für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes für den Zeitpunkt des Imports oder Exports der Waren festgelegte und anzuwendende Referenzkurs oder der amtliche Wechselkurs, den nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörende Mitgliedstaaten der Europäischen Union festgelegt haben.