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Änderung § 19 AHStatDV vom 01.01.2025
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§ 19 AHStatDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 19 AHStatDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Teilsendungen | |
(1) 'Teilsendungen' sind Lieferungen von Komponenten einer zerlegten Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen demontiert oder zerlegt sind und über mehrere Bezugszeiträume befördert werden. (2) 1 Beim Import und Export einer Ware in Teilsendungen ist in der Anmeldung zur Extrahandelsstatistik jede einzelne Teilsendung als solche zu kennzeichnen und fortlaufend zu nummerieren; die letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. 2 Der jeweiligen Bezeichnungen der Waren einer Teilsendung ist die Warennummer der vollständigen Ware hinzuzufügen, bei der ersten Teilsendung auch der voraussichtliche Gesamtrechnungswert der Ware und, sofern bekannt, das voraussichtliche Gesamtgewicht. | |
(Text alte Fassung) (3) In der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik können Teilsendungen zusammengefasst bei Lieferung der letzten Teilsendung gemeldet werden. | (Text neue Fassung) (3) In der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik sind Teilsendungen zusammengefasst bei Lieferung der letzten Teilsendung zu melden. |
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