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Änderung § 26 AHStatDV vom 01.01.2025

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§ 26 AHStatDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 26 AHStatDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Abfallprodukte


(Text neue Fassung)

§ 26 Warenverkehre mit Abfällen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Abfälle ohne Wert sind Waren, bei denen der Eigentümer für die Entsorgung eine Gebühr zahlt. 2 Die grenzüberschreitenden Warenverkehre mit Abfällen ohne Wert sind wie folgt anzumelden:



(1) 1 Abfälle ohne Wert sind Abfälle, bei denen der Eigentümer für die Lieferung der Abfälle kein Entgelt erhält. 2 Die grenzüberschreitenden Warenverkehre mit Abfällen ohne Wert sind wie folgt anzumelden:

(Textabschnitt unverändert)

1. mit Angaben zu allen in den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes genannten Merkmalen,

2. mit der Verkehrsrichtung,

3. mit der Art des Geschäfts 99 nach Anhang I Teil C Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission und

vorherige Änderung

4. mit einem Statistischen Wert von einem Euro.

(2) Grenzüberschreitende Warenverkehre mit Abfällen, die einen materiellen Wert größer null besitzen, für die der Eigentümer keine Gebühr für die Entsorgung zahlt und die im Rahmen eines Kauf- oder Veredelungsgeschäfts geliefert werden, sind nach den allgemeinen Vorschriften anzumelden.



4. abweichend von § 12 mit einem Statistischen Wert von einem Euro.

(2) 1 Abfälle mit Wert sind Abfälle, bei denen der Eigentümer für die Lieferung der Abfälle ein Entgelt erhält oder die im Rahmen eines Veredelungsgeschäfts geliefert werden. 2 Diese sind nach den allgemeinen Vorschriften anzumelden.