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Abschnitt 3 - Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-11 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-11 Verwaltungsgebühren
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Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
§ 7 Übergangsvorschrift
(1) 1Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. 2Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in den Fällen der §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, bei denen die jeweilige Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
(2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat.
(3) Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 1 Nummer 3 Buchstabe b in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 9 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV) V. v. 24. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350 m.W.v. 28. Juni 2024
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Julia Klöckner
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Anlage hat 2 frühere Fassungen
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Abschnitt 2 Fleischgesetz (FlG)
Abschnitt 3 Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV), Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014
Abschnitt 4 Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848
Abschnitt 5 Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
Abschnitt 6 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
Abschnitt 7 Diätverordnung (DiätV)
Abschnitt 8 Gentechnikgesetz (GenTG)
Abschnitt 9 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Abschnitt 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Abschnitt 12 Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
Abschnitt 13 Verordnung (EG) Nr. 396/2005
Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6
Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)
Abschnitt 16 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), Sortenschutzgesetz (SortG)
Abschnitt 17 Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
Abschnitt 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Abschnitt 2 Fleischgesetz (FlG)
Abschnitt 3 Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV), Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014
Abschnitt 4 Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848
Abschnitt 5 Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
Abschnitt 6 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
Abschnitt 7 Diätverordnung (DiätV)
Abschnitt 8 Gentechnikgesetz (GenTG)
Abschnitt 9 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Abschnitt 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Unterabschnitt 1 Gebühren des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Unterabschnitt 2 Gebühren des Julius Kühn-Instituts
Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Abschnitt 12 Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
Abschnitt 13 Verordnung (EG) Nr. 396/2005
Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6
Unterabschnitt 1 Gebühren des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Unterabschnitt 2 Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts
Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)
Unterabschnitt 1 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Friedrich-Loeffler-Instituts im Hinblick auf Mittel, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die Untersuchung von Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind
Unterabschnitt 2 Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts
Abschnitt 16 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und Sortenschutzgesetz (SortG)
Vorbemerkung
Die aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:
Artengruppe 1
Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais
Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen
Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten
Artengruppe 2
Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Rotschwingel, Ölrettich, Futtererbse
Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen
Artengruppe 3
Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1
Winterraps
Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Weißer Senf
Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen
Artengruppe 4
Rüben
Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben
Artengruppe 5
Kartoffel
Artengruppe 6
Reben
Artengruppe 7
Sonstige landwirtschaftliche Arten
Artengruppe 8
Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
Artengruppe 9
Obstarten
Artengruppe 10
Gehölzarten
Artengruppe 11
Zierpflanzenarten
Unterabschnitt 1 Gebühren für Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz
Unterabschnitt 2 Gebühren für Verfahren nach dem Saatgutverkehrsgesetz
Abschnitt 17: Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
Abschnitt 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Abschnitt 2 Fleischgesetz (FlG)
Abschnitt 3 Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV), Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014
Abschnitt 4 Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848
Abschnitt 5 Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
Abschnitt 6 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
Abschnitt 7 Diätverordnung (DiätV)
Abschnitt 8 Gentechnikgesetz (GenTG)
Abschnitt 9 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Abschnitt 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Abschnitt 12 Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
Abschnitt 13 Verordnung (EG) Nr. 396/2005
Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6
Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)
Abschnitt 16 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), Sortenschutzgesetz (SortG)
Abschnitt 17 Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
Abschnitt 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-NachV, § 41 Biokraft-NachV | 1.100 bis 1.700 |
2 | Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 28 BioSt-NachV, § 26 Biokraft-NachV | 2.200 bis 11.000 |
3 | Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 40 Absatz 1 BioSt-NachV, § 38 Absatz 1 Biokraft-NachV | |
3.1 | Basisbetrag pro Kontrolle einer Zertifizierungsstelle (Office-Audit) | 3.700 |
3.2 | Basisbetrag pro Kontrolle einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungs- stelle in einer Schnittstelle, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch im Falle einer Fernbegutachtung (Witness-Audit) | 720 |
3.3 | zuzüglich je angefangenem Prüfungstag | 290 bis 1.100 |
Abschnitt 2 Fleischgesetz (FlG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG | 290 |
2 | Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungs- unternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG | |
2.1 | Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung | 290 bis 630 |
2.2 | zuzüglich je angefangenem Prüfungstag | 810 |
3 | Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 2 FlG | 140 |
4 | Feststellung des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunter- nehmens nach § 3 Absatz 3 FlG | 74 |
Abschnitt 3 Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV), Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV | 800 |
2 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert tradi- tionellen Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 3, Absatz 4 Unterabsatz 1 bis 3, Absatz 5 und 6, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4 LSpV (nationaler Einspruch) | 220 |
3 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert tradi- tionellen Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaat- licher Einspruch) | 300 |
4 | Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV und in Ver- bindung mit - Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 1 der Ver- ordnung (EU) Nr. 664/2014 bei nicht geringfügigen Änderungen oder - Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 5, Absatz 3 in Verbin- dung mit Artikel 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei geringfügigen Ände- rungen oder - Artikel 53 Absatz 1, Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei vorübergehen- den Änderungen | 210 |
5 | Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditio- nellen Spezialität gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in Verbindung mit den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV | 130 |
Abschnitt 4 Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 27 Absatz 4 der Ver- ordnung (EG) Nr. 834/2007 oder nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 | |
1.1 | Erteilung der Zulassung einer privaten Kontrollstelle | 2.200 bis 14.400 |
1.2 | Änderung oder Verlängerung der Zulassung | 74 bis 7.200 |
1.3 | Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellenpersonal oder Änderung des Tätigkeitsumfangs | 32 bis 640 |
2 | Genehmigung der Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848 | |
2.1 | Erteilung einer vorläufigen Genehmigung zur Verwendung einer nichtöko- logischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs | 73 bis 700 |
2.2 | Änderung oder Verlängerung der Genehmigung | 36 bis 360 |
Abschnitt 5 Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoß- datei nach § 14a oder § 14b SeeFischG | 17 |
2 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus Dritt- staaten auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 | 18 |
3 | Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I oder I + II gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Teil C Nummer 2.4. der Verordnung (EU) 2019/1241 | nach Zeitaufwand |
4 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den westlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 | nach Zeitaufwand |
5 | Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | nach Zeitaufwand |
6 | Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | nach Zeitaufwand |
7 | Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutzgebieten für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A, Nummer 2, 1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/1241 | nach Zeitaufwand |
8 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu internationalen Gewässern gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Kapiteln II und IV der Ver- ordnung (EU) 2017/2403 | nach Zeitaufwand |
9 | Erteilung einer Ausnahmengenehmigung zur Befreiung vom Siebnetz ge- mäß § 14 Absatz 5 SeefiV | nach Zeitaufwand |
10 | Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 SeefiV für a) die Ausrüstung mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungs- system, b) das elektronische Führen und Übermitteln von Fischereilogbuchdaten oder c) das elektronische Ausfüllen und Übermitteln der Angaben aus der Um- lande- und Anlandeerklärung | nach Zeitaufwand |
11 | Erteilung einer Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC-Bereich gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in Verbin- dung mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 und in Ver- bindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | nach Zeitaufwand |
12 | Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebührenfrei. | |
13 | Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach § 7 SeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist gebührenfrei. | |
Abschnitt 6 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Entscheidung über die Zulassung der Ein- oder Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, nach Arti- kel 3 auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 | nach Zeitaufwand |
2 | Entscheidung über die Zulassung der Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 | nach Zeitaufwand |
3 | Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder der Verhütung künftiger Verstöße | nach Zeitaufwand |
4 | Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße | nach Zeitaufwand |
Abschnitt 7 Diätverordnung (DiätV)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer erstmaligen Anzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV | |
1.1 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 DiätV | 1.000 |
1.2 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 DiätV | 150 bis 1.000 |
2 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer Änderungs- anzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV | bis zur Hälfte der in Nummer 1 für die jeweilige Leistung vorgesehenen Gebühr |
Abschnitt 8 Gentechnikgesetz (GenTG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 GenTG | |
1.1 | Prüfung und Genehmigung des Antrags | 6.400 bis 25.800 |
1.2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden | nach Zeitaufwand |
1.3 | Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver- änderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind | nach Zeitaufwand |
2 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 GenTG | |
2.1 | Prüfung und Genehmigung des Antrags | 16.700 bis 61.900 |
2.2 | Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver- änderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind | nach Zeitaufwand |
3 | Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 19 Satz 3 GenTG | bis zu einem Viertel der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2 |
4 | Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens nach § 20 GenTG | bis zur Hälfte der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2 |
5 | Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG | |
5.1 | Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids | 4.900 bis 17.400 |
5.2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden | nach Zeitaufwand |
5.3 | Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver- änderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind | nach Zeitaufwand |
6 | Nicht einfache schriftliche Auskunft | nach Zeitaufwand |
7 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben. | |
8 | Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach diesem Abschnitt gebühren- und auslagenbefreit. | |
Abschnitt 9 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver- bindung mit Absatz 2 und 3 LFGB | 630 bis 15.800 |
2 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB | 610 bis 4.700 |
3 | Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver- bindung mit Absatz 2 und 3 LFGB | 610 bis 6.000 |
4 | Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver- bindung mit Absatz 2 und 3 LFGB | 570 bis 4.800 |
Abschnitt 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Unterabschnitt 1 Gebühren des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | |
1.1 | Erstmalige Zulassung | |
1.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 1.1.2 erfasst wird | 53.900 bis 230.000 |
1.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 24.000 bis 106.000 |
1.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
1.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird | 42.000 bis 154.000 |
1.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19.200 bis 72.400 |
2 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland be- teiligter Mitgliedstaat ist | |
2.1 | Erstmalige Zulassung | |
2.1.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird | 39.800 bis 130.000 |
2.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19.500 bis 63.600 |
2.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
2.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird | 17.800 bis 50.700 |
2.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 8.500 bis 24.200 |
3 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | |
3.1 | Erstmalige Zulassung | |
3.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 3.1.2 erfasst wird | 58.100 bis 247.000 |
3.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 26.400 bis 115.000 |
4 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | |
4.1 | Erstmalige Zulassung | |
4.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 4.1.2 erfasst wird | 40.600 bis 133.000 |
4.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19.400 bis 63.000 |
5 | Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 10.300 bis 70.600 |
6 | Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | |
6.1 | Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 180 bis 4.300 |
6.2 | Änderung der Zulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer Zulassung nach § 39 Absatz 4 PflSchG | 880 bis 2.100 |
6.3 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zuge- lassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweite- rung | 230 bis 730 |
6.4 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung | |
6.4.1 | Im Antragsverfahren | 1.600 bis 9.900 |
6.4.2 | Im Anzeigeverfahren | 370 bis 1.200 |
6.5 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des technischen Wirkstoffs | 320 bis 10.200 |
6.6 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen oder Anwendungsbestimmungen/ Auflagen | 6.600 bis 51.800 |
6.7 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung | 400 bis 1.400 |
6.8 | Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 470 bis 2.000 |
7 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Ver- wendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
7.1 | Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf gering- fügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 3.200 bis 16.000 |
7.2 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Ver- wendungen nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
7.2.1 | Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 3.000 bis 20.100 |
7.2.2 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 2.600 bis 14.100 |
7.2.3 | Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | 2.800 bis 17.500 |
7.2.4 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | 2.500 bis 11.500 |
8 | Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich sind | |
8.1 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehal- tes nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 1.600 bis 6.100 |
8.2 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand |
8.3 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist | 3.800 bis 21.400 |
8.4 | Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand |
8.5 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.400 bis 10.600 |
8.6 | Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand |
8.7 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG | 4.600 bis 9.900 |
8.8 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG | 1.900 bis 15.600 |
9 | Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren | |
9.1 | Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 190 bis 910 |
9.2 | Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der Anzeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutz- mittels für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 54 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 240 bis 2.700 |
9.3 | Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von Versuchen nach § 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG | 200 bis 530 |
9.4 | Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zuge- lassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 510 bis 8.000 |
9.5 | Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzen- schutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach den Auslagentatbeständen der Nr. 14 abgerech- net werden. | 29 bis 600 |
9.6 | Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzen- schutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG | nach Zeitaufwand |
9.7 | Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Ver- bringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutz- mittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG | 880 bis 8.200 |
9.8 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG | 10.200 bis 23.500 |
9.9 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrt- zeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 PflSchG | 7.700 bis 27.900 |
9.10 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.400 bis 10.000 |
10 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen | |
10.1 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 227.000 bis 606.000 |
10.2 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informatio- nen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 133.000 bis 309.000 |
10.3 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 216.000 bis 616.000 |
10.4 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informatio- nen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 44.400 bis 178.000 |
10.5 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 227.000 bis 556.000 |
10.6 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmi- gung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 227.000 bis 556.000 |
10.7 | Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucher- schutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten | 65.000 bis 106.000 |
11 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutsch- land Mitberichterstatter ist | |
11.1 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 122.000 bis 353.000 |
11.2 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Ge- nehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 122.000 bis 353.000 |
11.3 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 101.000 bis 290.000 |
11.4 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Ge- nehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 101.000 bis 290.000 |
12 | Zusätzliche Prüfungen/sonstige Verfahren | |
12.1 | Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.800 bis 5.300 |
12.2 | Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme oder wissenschaftliche/technische Unterstützung gegenüber der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 560 bis 119.000 |
13 | Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45 PflSchG | |
13.1 | Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG | 1.500 bis 6.200 |
13.2 | Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben nach § 42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt | 100 bis 9.200 |
13.3 | Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42 Absatz 2 PflSchG genehmigten Zusatzstoffes | 100 bis 6.500 |
13.4 | Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 Absatz 3 Satz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung | 1.800 bis 3.500 |
13.5 | Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstär- kungsmittels gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 1.300 |
13.6 | Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 4 PflSchG | 3.900 |
13.7 | Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungs- mittels nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG | 2.200 |
14 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: | |
14.1 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln | |
14.1.1 | Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen | |
14.1.2 | Aufwendungen für die Entseuchung von Böden | |
14.1.3 | Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten | |
14.1.4 | Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen | |
14.1.5 | Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden | |
14.1.6 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial | |
14.1.7 | Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben | |
14.2 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für | |
14.2.1 | Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informa- tionen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat | |
14.2.2 | Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exem- plare von Unterlagen | |
14.2.3 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial | |
14.3 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Pflanzenschutz- geräten | |
14.3.1 | Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden | |
14.3.2 | Aufwendungen für Betriebsstoffe | |
14.3.3 | Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfs- stoffen | |
14.3.4 | Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen | |
14.3.5 | Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit | |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
15 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts (1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. (2) Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben. (3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff 1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist, 2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist, 3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen, b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten oder 4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist. (4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Gewinnerwartung des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganis- mus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 2 liegt vor, wenn kein oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist. |
Unterabschnitt 2 Gebühren des Julius Kühn-Instituts
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Ver- bindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | |
1.1 | Allgemeine Bearbeitung des Antrags | 97 bis 350 |
1.2 | Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen oder 1 Verteileinrichtung) | 2.300 bis 18.600 |
1.3 | Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmes- sungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen) | 2.600 bis 27.800 |
1.4 | Rückentragbare Motorgeräte | 1.300 bis 8.600 |
1.5 | Tragbare Nebelgeräte | 1.100 bis 5.900 |
1.6 | Handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich trag- barer Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer) | 900 bis 4.900 |
1.7 | Handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzen- schutzmittel | 1.000 bis 4.700 |
1.8 | Beizgeräte für Saatgut | 2.600 bis 18.600 |
1.9 | Spritzgeräte für Luftfahrzeuge | 2.300 bis 21.600 |
1.10 | Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge | 2.600 bis 29.300 |
1.11 | Sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nage- tierbekämpfung) | 900 bis 18.300 |
2 | Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | |
2.1 | Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsen- bogen) | 2.400 bis 9.800 |
2.2 | Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze | 1.500 bis 6.000 |
2.3 | Schläuche | 480 bis 2.300 |
2.4 | Pumpen | 590 bis 3.200 |
2.5 | Andere Geräteteile | 420 bis 5.500 |
3 | Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 270 bis 10.200 |
4 | Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte und Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 210 bis 10.200 |
5 | Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Ver- bindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 210 bis 2.700 |
6 | Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder Geräteteiles der Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 690 bis 17.700 |
7 | Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 100 bis 300 |
8 | Freiwillige Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG | 340 bis 1.000 |
9 | Freiwillige Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG | 340 bis 1.000 |
10 | Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG | 340 bis 4.700 |
11 | Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Quali- tätssicherungssystemen zur Staubminderungen nach § 57 Absatz 3 PflSchG | 59 bis 620 |
12 | Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG | |
12.1 | Allgemeine Bearbeitung des Antrags | 59 bis 400 |
12.2 | Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags nach Gebührennummer 12.1 | 1.200 bis 7.200 |
12.3 | Bewertung und Listung | 190 bis 680 |
13 | Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel nach § 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei. | |
Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 TabakerzG | |
1.1 | Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 8.500 bis 11.200 |
1.2 | Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 530 bis 9.500 |
1.3 | Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Ab- satz 1 TabakerzG | 550 bis 9.500 |
2 | Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 TabakerzG | |
2.1 | Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 2.300 bis 4.800 |
2.2 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5 TabakerzG | 610 bis 4.000 |
2.3 | Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 530 bis 4.500 |
2.4 | Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 550 bis 4.300 |
Abschnitt 12 Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status als Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 | 680 bis 7.800 |
Abschnitt 13 Verordnung (EG) Nr. 396/2005
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Festsetzung oder Ände- rung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 10 der Verord- nung (EG) Nr. 396/2005 | |
1.1 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der in der EU nicht genehmigt ist | 6.200 bis 45.000 |
1.2 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte, aber nicht die für die beantragte Kultur- gruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind oder eine Rück- standsdefinition zu überprüfen ist | 3.300 bis 23.000 |
1.3 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte und die für die beantragte Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind | 2.800 bis 25.000 |
1.4 | Im Falle einer Bewertung von bestätigenden Daten im Nachgang zur Über- prüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 4.300 bis 38.000 |
2 | Bearbeitung und Bewertung eines Verfahrens zur Überprüfung von Rück- standshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | |
2.1 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als bewertender Mitgliedstaat zuständig ist | 7.400 bis 54.200 |
2.2 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als nicht bewertender Mitgliedstaat zuständig ist | 1.100 bis 5.600 |
3 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts (1) Die nach der Nummer 1 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. Von der Erhebung der in Satz 1 genannten Gebühren ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzen- schutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Satz 2 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben. (2) Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirk- stoff 1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist, 2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist, 3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten oder 4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist. (3) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne des Absatz 1 ist die Gewinnerwartung des Gebüh- renschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganis- mus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 1 liegt vor, wenn kein oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist. |
Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6
Unterabschnitt 1 Gebühren des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Festlegung oder Änderung der Verkaufsabgrenzung | |
1.1 | Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 24 TAMG bzw. Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 1 TAMG | 100 bis 400 |
1.2 | Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder gemäß § 24 TAMG bzw. der Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 2 TAMG | 470 |
2 | Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prü- fung und einer Rückstandsprüfung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG | 380 bis 4.300 |
3 | Pharmakovigilanz | |
3.1 | Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab- satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma- kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
3.2 | Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sind | nach Zeitaufwand bis höchstens 390 |
3.3 | Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
3.3.1 | Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti- kel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | 790 |
3.3.2 | Prüfung und Bewertung von Studien zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverord- nung (EU) 2021/1280 | 1.200 |
4 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
Unterabschnitt 2 Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Klinische Prüfungen | |
1.1 | Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG | |
1.1.1 | bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen Tierarznei- mittel | 500 bis 2.000 |
1.1.2 | bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen Tierarzneimittel | 500 bis 2.000 |
1.1.3 | für folgende Produktgruppen: a) Tierarzneimittel für neuartige Therapien und monoklonale Anti- körper im Bereich Immuntherapie b) immunologische Tierarzneimittel im Anwendungsbereich des TAMG und c) Tierallergene | die in Nummer 1.1.1 oder Nummer 1.1.2 vorgesehene Gebühr |
1.2 | Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen | 50 bis 250 |
1.3 | Bearbeitung sonstiger von Nummer 1.2 nicht erfasster Änderungen je betroffene klinische Prüfung | 50 bis 250 |
1.4 | Anordnung des Ruhens der Genehmigung | nach Zeitaufwand |
2 | Pharmakovigilanz | |
2.1 | Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab- satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma- kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.500 bis 20.000 |
2.2 | Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
2.2.1 | Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti- kel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
2.2.2 | Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverord- nung (EU) 2021/1280 | nach Zeitaufwand |
2.3 | Anordnung geeigneter Maßnahmen nach Artikel 129 der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
3 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6 | 1.500 |
4 | Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung | |
4.1 | Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6 | 210 |
4.2 | Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab- satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.1 | nach Zeitaufwand |
4.3 | Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird | die in Nummer 4.2 vorgesehene Gebühr |
4. 4 | Anerkennung der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines an- deren Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | 170 |
4.5 | bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln | 120 |
4.6 | Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Labora- tory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | die in Nummer 4.1 oder Nummer 4.2 vorgesehene Gebühr |
4.6.1 | wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde | 160 |
4.6.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160 |
4.7 | Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verord- nung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
4.8 | die nach Nummer 4.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Ge- bührenschuldners zu ermäßigen | |
4.8.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160 |
4.8.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160 |
4.9 | die nach Nummer 4.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Ge- bührenschuldners zu ermäßigen | |
4.9.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160 |
4.9.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160 |
Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)
Unterabschnitt 1 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Friedrich-Loeffler-Instituts im Hinblick auf Mittel, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die Untersuchung von Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Ver- bindung mit § 23 TierImpfStV | |
1.1 | bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 3.000 |
1.2 | bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen | 4.500 |
2 | Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach § 26 TierImpfStV | 470 |
3 | Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a TierImpfStV | |
3.1 | bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 100 bis 500 |
3.2 | bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen | 500 bis 1.000 |
4 | Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3 TierImpfStV | |
4.1 | Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 470 |
4.2 | Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund um- fangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen | 700 |
5 | Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 TierImpfStV | 470 |
6 | Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 TierGesG | 190 |
7 | Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TierGesG | |
7.1 | Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest | |
7.1.1 | gegen ein Virus | |
7.1.1.1 | eine Probe | 190 |
7.1.1.2 | jede weitere Probe | 65 |
7.1.1.3 | jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung | 20 |
7.1.2 | gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.1.1 | 20 |
7.1.3 | Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren, Immunperoxidasefärbung oder einer ähnlichen Methode, pro Probe zu- sätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.2 | 90 |
7.2 | Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System | |
7.2.1 | gegen ein Antigen | |
7.2.1.1 | eine Probe | 160 |
7.2.1.2 | jede weitere Probe | 40 |
7.2.1.3 | jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung | 20 |
7.2.2 | gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.2 | 20 |
7.3 | Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen gegen ein Antiserum im Immunopräzipitationstest | |
7.3.1 | eine Probe | 180 |
7.3.2 | jede weitere Probe | 35 |
7.4 | Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblotverfahren | |
7.4.1 | eine Probe | 120 |
7.4.2 | jede weitere Probe | 30 |
7.5 | Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest | |
7.5.1 | gegen ein Antigen | |
7.5.1.1 | eine Probe | 140 |
7.5.1.2 | jede weitere Probe | 25 |
7.5.2 | gegen jedes weitere Antigen | |
7.5.2.1 | eine Probe | 45 |
7.5.2.2 | jede weitere Probe | 25 |
7.6 | Nachweis von Antikörpern in der Komplement-Bindungsreaktion | |
7.6.1 | eine Probe | 200 |
7.6.2 | jede weitere Probe | 80 |
7.7 | Nachweis von Antikörpern in der Serumlangsamagglutination | |
7.7.1 | eine Probe | 140 |
7.7.2 | jede weitere Probe | 80 |
7.8 | Nachweis von Antikörpern im Rose-Bengal-Test | |
7.8.1 | eine Probe | 140 |
7.8.2 | jede weitere Probe | 80 |
7.9 | Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen | 180 |
7.10 | Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge | 340 |
7.11 | Spezifischer Nachweis einer Nukleinsäure | |
7.11.1 | eine Probe | 210 |
7.11.2 | jede weitere Probe | 100 |
7.12 | Nukleinsäurecharakterisierung | 270 |
8 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts Die nach den Nummern 1 und 4 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, soweit ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des In-vitro-Diagnostikums aufgrund des Anwendungsgebietes besteht. Ein öffentliches Interesse an dem Inverkehr- bringen ist in der Regel dann gegeben, wenn kein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tier- seuchenerregers zur Verfügung steht. |
Unterabschnitt 2 Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Nationale Zulassung | |
1.1 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den Arti- keln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6 | 6.000 bis 20.000 |
1.2 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand bis maximal 17.500 |
1.3 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 | 1.500 bis 5.000 |
1.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be- grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 | 4.500 bis 15.000 |
1.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außerge- wöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti- kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.500 bis 14.000 |
2 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
2.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- führung des Verfahrens | 1.500 bis 12.000 |
2.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000 |
2.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 1.500 bis 13.000 |
2.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be- grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
2.4.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- führung des Verfahrens | 1.500 bis 12.000 |
2.4.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000 |
2.4.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.000 bis 10.000 |
2.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer- gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti- kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
2.5.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- führung des Verfahrens | 1.500 bis 12.000 |
2.5.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000 |
2.5.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 2.000 bis 10.000 |
2.6 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
2.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- führung des Verfahrens | 1.500 bis 12.000 |
2.6.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000 |
2.6.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 13.000 |
2.7 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
2.7.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- führung des Verfahrens | 1.500 bis 6.000 |
2.7.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 2.000 |
2.7.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 500 bis 3.000 |
2.8 | die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.7 erhöht sich bei Durchfüh- rung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
2.8.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand |
2.8.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand |
3 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentrali- sierten Verfahren (DCP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
3.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 10.000 bis 40.000 |
3.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000 |
3.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 5.000 bis 18.000 |
3.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be- grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
3.4.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 8.500 bis 25.000 |
3.4.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000 |
3.4.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 13.000 |
3.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer- gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti- kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
3.5.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 7.500 bis 24.000 |
3.5.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000 |
3.5.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 2.500 bis 12.000 |
3.6 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
3.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand bis maximal 29.500 |
3.6.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000 |
3.6.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 13.000 |
3.7 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
3.7.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 1.500 bis 6.000 |
3.7.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 2.000 |
3.7.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 500 bis 3.000 |
3.8 | bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersuchen des Antragstellers gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6, zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 3.1, 3.4.1, 3.5.1, 3.6.1 oder 3.6.2 | nach Zeitaufwand |
3.9 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 bei Durchfüh- rung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
3.9.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand |
3.9.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand |
4 | Bearbeitung der Änderung einer Zulassung | |
4.1 | bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, gemäß den Arti- keln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
4.1.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge- lassen ist | 800 bis 5.000 |
4.1.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 1.300 bis 8.000 |
4.1.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 700 bis 4.000 |
4.2 | bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, gemäß den Arti- keln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6 | 360 bis 1.300 |
4.3 | wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderun- gen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entsteht | |
4.3.1 | für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr vorgesehen ist | die in Nummer 4.1 vorgesehene Gebühr |
4.3.2 | für jede weitere Änderung | ein Viertel bis drei Viertel der in Nummer 4.1 vorgesehenen Gebühr |
4.4 | wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeu- tischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach Num- mer 4.1 beantragt werden | |
4.4.1 | für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr vorgesehen ist | die in Nummer 4.1 vorgesehene Gebühr |
4.4.2 | für jede weitere Änderung | ein Viertel bis drei Viertel der in Nummer 4.1 vorgesehenen Gebühr |
4.5 | Übertragung einer Zulassung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer | |
4.5.1 | für die Übertragung einer Zulassung | 100 |
4.5.2 | für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig mitgeteilt wird | 50 |
4.6 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 4.1, 4.3 und 4.4 bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
4.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand |
4.6.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand |
5 | weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit der Zulassung | |
5.1 | Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 oder einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Excep- tional Circumstances) gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
5.1.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge- lassen ist | 1.900 |
5.1.2 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit- gliedstaat (RMS) ist | 3.100 |
5.1.3 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit- gliedstaat (CMS) ist | 1.800 |
5.2 | Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
5.2.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge- lassen ist | nach Zeitaufwand |
5.2.2 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit- gliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand |
5.2.3 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit- gliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand |
5.3 | Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
5.4 | Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Ände- rung der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
6 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem immunologischen Tier- arzneimittel gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 | 1.500 |
7 | Klinische Prüfungen | |
7.1 | Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
7.1.1 | bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen immuno- logischen Tierarzneimittel | 500 bis 2.000 |
7.1.2 | bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen immunologi- schen Tierarzneimittel | 500 bis 2.000 |
7.2 | Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen | 50 bis 250 |
7.3 | Bearbeitung sonstiger von Nummer 7.2 nicht erfasster Änderungen je betroffener klinischer Prüfung | 50 bis 250 |
7.4 | Anordnung des Ruhens der Genehmigung | nach Zeitaufwand |
8 | Pharmakovigilanz | |
8.1 | Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab- satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma- kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.500 bis 20.000 |
8.2 | Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
8.2.1 | Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti- kel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
8.2.2 | Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Ab- satz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchfüh- rungsverordnung (EU) 2021/1280 | nach Zeitaufwand |
8.3 | Anordnung geeigneter Maßnahmen nach den Artikeln 129 und 130 der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verord- nung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
9 | Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung | |
9.1 | Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
9.1.1 | für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline und sonstige immunologische Tierarzneimittel | 210 |
9.1.2 | für Impfstoffe mit zwei bis drei Komponenten | 210 |
9.1.3 | für Impfstoffe mit vier bis sechs Komponenten | 250 |
9.1.4 | für Impfstoffe mit sieben und mehr Komponenten | 260 |
9.2 | Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab- satz 3 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 9.1 | |
9.2.1 | je In-vitro-Test | 1.100 |
9.2.2 | je In-vivo-Test | 2.500 |
9.3 | Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab- satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | 500 bis zu der für eine Zulassung nach Nummer 1 jeweils vorgesehenen Gebühr |
9.4 | aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines ande- ren Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | 170 |
9.5 | bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln | 120 |
9.6 | Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird | die in Nummer 9.2 vorgesehene Gebühr |
9.7 | Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verord- nung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
9.8 | Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Labora- tory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | die in Nummer 9.1 oder Nummer 9.2 vorgesehene Gebühr |
9.8.1 | wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde | 160 |
9.8.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160 |
9.9 | die nach Nummer 9.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen | |
9.9.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160 |
9.9.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160 |
9.9.3 | wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations- impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden | 160 bis 210 |
9.10 | die nach Nummer 9.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen, | |
9.10.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160 |
9.10.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160 |
9.10.3 | wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations- impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden | 160 bis 210 |
10 | sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen | |
10.1 | je Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6, des Tiergesundheitsgesetzes und der Tierimpfstoff-Verordnung außer- halb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, ein- schließlich der Vor- und Nachbereitung der Beratung, je Beratung sowie jeweils für eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutach- ten oder eine nicht einfache schriftliche Auskunft | 200 bis 6.000 |
10.2 | Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfah- ren oder ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, dem Verbraucherinformationsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz anhängig | 25 bis 250 |
10.3 | Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln, sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung | 50 |
10.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) | 250 |
11 | Ermäßigungen | |
11.1 | Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungs- kosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und dass an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht | um 25 Prozent |
11.2 | Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 11.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Arznei- mittel bestimmt ist, klein ist | um 50 Prozent |
11.3 | Ermäßigung der Gebühren nach Nummer 7, wenn eine klinische Prüfung durchgeführt wird ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen. Der Antragsteller hat die Anspruchs- voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen dar- zulegen und nachzuweisen. | um 25 Prozent |
Abschnitt 16 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und Sortenschutzgesetz (SortG)
Vorbemerkung
Die aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:
Artengruppe 1
Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais
Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen
Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten
Artengruppe 2
Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Rotschwingel, Ölrettich, Futtererbse
Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen
Artengruppe 3
Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1
Winterraps
Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Weißer Senf
Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen
Artengruppe 4
Rüben
Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben
Artengruppe 5
Kartoffel
Artengruppe 6
Reben
Artengruppe 7
Sonstige landwirtschaftliche Arten
Artengruppe 8
Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
Artengruppe 9
Obstarten
Artengruppe 10
Gehölzarten
Artengruppe 11
Zierpflanzenarten
Unterabschnitt 1 Gebühren für Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | ||
100 | Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes | |||
101 | Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 SortG | 660 | ||
102 | Registerprüfung nach § 26 Absatz 1 bis 4 SortG in Verbindung mit § 2 BSAVfV | |||
102.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 1.900 | ||
102.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 1.500 | ||
102.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.200 | ||
102.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 1.600 | ||
102.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 1.300 | ||
102.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.100 | ||
102.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 1.900 | ||
102.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 1.500 | ||
102.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.200 | ||
102.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 1.300 | ||
102.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.200 | ||
102.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 1.900 | ||
102.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | 1.700 | ||
102.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | 1.200 | ||
102.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | 1.500 | ||
102.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | 1.700 | ||
102.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | 1.800 | ||
102.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11 | 2.000 | ||
102.19 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb- nisse einer anderen Stelle nach § 26 Absatz 2 SortG, einmalig | 400 | ||
103 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 102 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, so- weit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind. | |||
104 | Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art | 100 - 30.000 | ||
110 | Jahresgebühren | Artengruppe | ||
1.1 2.1 3.1 4.1 | 1.2 2.2 3.2 5 6 | 1.3 2.3 3.3 4.2 7 8 9 10 11 | ||
110.1 | bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht | | ||
110.1.1 | 1. Schutzjahr | 400 | 200 | 100 |
110.1.2 | 2. Schutzjahr | 500 | 300 | 150 |
110.1.3 | 3. Schutzjahr | 600 | 400 | 200 |
110.1.4 | 4. Schutzjahr | 700 | 500 | 250 |
110.1.5 | 5. Schutzjahr | 900 | 600 | 300 |
110.1.6 | 6. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr | 1.100 | 750 | 400 |
110.2 | bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes nach § 10c SortG | 100 | 100 | 100 |
120 | Sonstige Verfahren | |||
121 | Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes nach § 12 Absatz 1 SortG | 780 | ||
122 | Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1 SortG oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetrage- nen nach § 28 Absatz 3 SortG | 200 | ||
123 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 26 Absatz 5 SortG | 400 |
Unterabschnitt 2 Gebühren für Verfahren nach dem Saatgutverkehrsgesetz
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | ||
200 | Verfahren der Sortenzulassung | |||
201 | Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG | 520 | ||
202 | Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 BSAVfV | |||
202.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 1.900 | ||
202.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 1.500 | ||
202.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.200 | ||
202.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 1.600 | ||
202.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 1.300 | ||
202.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.100 | ||
202.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 1.900 | ||
202.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 1.500 | ||
202.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.200 | ||
202.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 1.300 | ||
202.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.200 | ||
202.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 1.900 | ||
202.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | 1.700 | ||
202.13.1 | für jeden weiteren Klon von Reben nach § 42 Absatz 4a SaatG zusätzlich | 200 | ||
202.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | 1.200 | ||
202.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | 1.500 | ||
202.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | 1.700 | ||
202.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | 1.800 | ||
202.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11 | 2.000 | ||
202.19 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb- nisse einer anderen Stelle, einmalig | 400 | ||
203 | Wertprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 3 BSAVfV | |||
203.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 3.700 | ||
203.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 2.500 | ||
203.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.500 | ||
203.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 3.700 | ||
203.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 2.400 | ||
203.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.500 | ||
203.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 3.900 | ||
203.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 2.500 | ||
203.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.500 | ||
203.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 5.300 | ||
203.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.500 | ||
203.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 280 | ||
203.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 | 1.500 | ||
204 | Prüfung der physiologischen Merkmale bei Reben nach § 30 Absatz 4 SaatG | |||
204.1 | durch gesonderten Anbau | 3.000 | ||
204.2 | durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung | 500 | ||
204.3 | durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amt- licher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig | 650 | ||
205 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 202, 203, 204 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind. | |||
206 | Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art | 100 bis 30.000 | ||
207 | Gesamtliste der Obstsorten | |||
207.1 | Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den Verkehr ge- brachten Sorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 5 SaatG | 30 | ||
207.2 | Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 6 SaatG | 30 | ||
207.3 | Erneuerung der Eintragung nach § 57a Absatz 4 SaatG | 30 | ||
210 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungs- züchtung nach § 37 Satz 2 SaatG | Artengruppe | ||
1.1 2.1 3.1 4.1 | 1.2 2.2 3.2 5 6 | 1.3 2.3 3.3 4.2 8 9 | ||
210.1 | 1. Zulassungsjahr | 400 | 200 | 100 |
210.2 | 2. Zulassungsjahr | 500 | 300 | 150 |
210.3 | 3. Zulassungsjahr | 600 | 400 | 200 |
210.4 | 4. Zulassungsjahr | 700 | 500 | 250 |
210.5 | 5. Zulassungsjahr | 900 | 600 | 300 |
210.6 | 6. - 25. Zulassungsjahr, je Zulassungsjahr | 1.100 | 750 | 400 |
210.7 | 26. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr | 500 | 300 | 150 |
220 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG | |||
221 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | 450 | ||
222 | Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung | |||
222.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 3.700 | ||
222.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 2.500 | ||
222.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.500 | ||
222.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 3.700 | ||
222.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 2.400 | ||
222.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.500 | ||
222.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 3.900 | ||
222.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 2.500 | ||
222.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.500 | ||
222.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 5.300 | ||
222.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.500 | ||
222.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 280 | ||
222.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 | 1.500 | ||
230 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG | |||
231 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | 450 | ||
232 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung | |||
232.1 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6 | 750 | ||
232.2 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 | 500 | ||
240 | Sonstige Verfahren | |||
241 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Einge- tragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG | 200 | ||
242 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwe- cken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG | 250 | ||
243 | Feststellung der Anerkennungsfähigkeit | |||
243.1 | bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Absatz 3 SaatG fallen | 80 | ||
243.2 | bei Sorten anderer Arten nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SaatG | 250 | ||
244 | Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das Inverkehr- bringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG | 410 | ||
245 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 44 Absatz 5 SaatG | 400 | ||
246 | Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen nach § 3a Absatz 2 und 3 SaatG | 200 | ||
247 | Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach § 33 Ab- satz 8 der Saatgutverordnung (SaatV) | 150 | ||
248 | Nachprüfung von Saatgut | |||
248.1 | Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV | 180 | ||
248.2 | Nachprüfung von Standardsaatgut nach § 21 Absatz 4 SaatV | 180 | ||
3 | Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der Erhaltungssorten- verordnung | |||
300 | Verfahren der Sortenzulassung nach § 41 SaatG | |||
301 | Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in Verbindung mit § 4 der Erhaltungssortenverordnung | 30 | ||
302 | Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4 der Erhaltungssortenverordnung | |||
302.1 | bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten | 190 | ||
302.2 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb- nisse einer anderen Stelle, einmalig | 30 | ||
310 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungs- züchtung nach § 37 Satz 2 SaatG | 30 | ||
320 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG | |||
321 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | 30 | ||
330 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG | |||
331 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | 30 | ||
332 | Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung nach § 48 SaatG | 30 | ||
340 | Sonstige Verfahren | |||
341 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Einge- tragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG, je Sorte | 30 | ||
342 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwe- cken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG | 30 | ||
343 | Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG | 30 | ||
|
Abschnitt 17: Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
Nummer | Gebühren- und Auslagenbefreiung |
1 | Die Vergabe einer Handelsbezeichnung für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur auf Antrag eines Marktbeteiligten nach § 3 Fischetikettierungsgesetz und § 3 Fischetikettierungsverordnung ist ge- bührenfrei. |
2 | Die Prüfung der Dokumente nach § 6 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz in Umsetzung der in § 1 Absatz 2 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz genannten EU-Verordnungen ist gebührenfrei. |
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht V. v. 6. Juli 2022 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 19. Juli 2022
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