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Abschnitt 3 - Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)

V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-11 Verwaltungsgebühren
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Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

§ 7 Übergangsvorschrift



(1) 1Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. 2Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in den Fällen der §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, bei denen die jeweilige Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

(2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat.

(3) Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 1 Nummer 3 Buchstabe b in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.




§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner


Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis



Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Abschnitt 2 Fleischgesetz (FlG)
Abschnitt 3 Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV), Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014
Abschnitt 4 Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848
Abschnitt 5 Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
Abschnitt 6 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
Abschnitt 7 Diätverordnung (DiätV)
Abschnitt 8 Gentechnikgesetz (GenTG)
Abschnitt 9 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Abschnitt 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Abschnitt 12 Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
Abschnitt 13 Verordnung (EG) Nr. 396/2005
Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6
Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)
Abschnitt 16 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), Sortenschutzgesetz (SortG)
Abschnitt 17 Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz

Abschnitt 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-NachV,
§ 41 Biokraft-NachV
1.100 bis 1.700
2Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 28 BioSt-NachV,
§ 26 Biokraft-NachV
2.200 bis 11.000
3Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 40 Absatz 1 BioSt-NachV,
§ 38 Absatz 1 Biokraft-NachV
 
3.1Basisbetrag pro Kontrolle einer Zertifizierungsstelle (Office-Audit) 3.700
3.2Basisbetrag pro Kontrolle einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungs-
stelle in einer Schnittstelle, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch
im Falle einer Fernbegutachtung (Witness-Audit)
720
3.3zuzüglich je angefangenem Prüfungstag 290 bis 1.100


Abschnitt 2 Fleischgesetz (FlG)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG 290
2Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungs-
unternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG
 
2.1Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung 290 bis 630
2.2zuzüglich je angefangenem Prüfungstag 810
3Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3
Absatz 2 FlG
140
4Feststellung des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunter-
nehmens nach § 3 Absatz 3 FlG
74


Abschnitt 3 Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV), Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditionellen
Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU)
Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV
800
2Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert tradi-
tionellen Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 3, Absatz 4 Unterabsatz 1
bis 3, Absatz 5 und 6, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 3, Absatz 5
der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1
Absatz 3 und 4 LSpV (nationaler Einspruch)
220
3 Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert tradi-
tionellen Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 51 Absatz 1
Unterabsatz 2 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2
Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaat-
licher Einspruch)
300
4Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation einer
garantiert traditionellen Spezialität gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG,
§ 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV und in Ver-
bindung mit
- Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 49
bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 664/2014 bei nicht geringfügigen Änderungen oder
- Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 5, Absatz 3 in Verbin-
dung mit Artikel 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei geringfügigen Ände-
rungen oder
- Artikel 53 Absatz 1, Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei vorübergehen-
den Änderungen
210
5Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditio-
nellen Spezialität gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1151/2012, Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in Verbindung
mit den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2
Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2
und 3 LSpV
130


Abschnitt 4 Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 27 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 834/2007 oder nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2017/625
 
1.1Erteilung der Zulassung einer privaten Kontrollstelle 2.200 bis 14.400
1.2Änderung oder Verlängerung der Zulassung 74 bis 7.200
1.3Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellenpersonal
oder Änderung des Tätigkeitsumfangs
32 bis 640
2Genehmigung der Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs
gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 oder Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848
 
2.1Erteilung einer vorläufigen Genehmigung zur Verwendung einer nichtöko-
logischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs
73 bis 700
2.2Änderung oder Verlängerung der Genehmigung 36 bis 360


Abschnitt 5 Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoß-
datei nach § 14a oder § 14b SeeFischG
17
2Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus Dritt-
staaten auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12 in Verbindung
mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
18
3 Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I oder I + II
gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Teil C
Nummer 2.4. der Verordnung (EU) 2019/1241
nach Zeitaufwand
4Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den
westlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1954/2003
nach Zeitaufwand
5Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
nach Zeitaufwand
6Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß Artikel 5
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
nach Zeitaufwand
7Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutzgebieten
für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A, Nummer 2,
1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/1241
nach Zeitaufwand
8Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu internationalen
Gewässern gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Kapiteln II und IV der Ver-
ordnung (EU) 2017/2403
nach Zeitaufwand
9Erteilung einer Ausnahmengenehmigung zur Befreiung vom Siebnetz ge-
mäß § 14 Absatz 5 SeefiV
nach Zeitaufwand
10Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 in
Verbindung mit § 13 Absatz 1 SeefiV für
a) die Ausrüstung mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungs-
system,
b) das elektronische Führen und Übermitteln von Fischereilogbuchdaten
oder
c) das elektronische Ausfüllen und Übermitteln der Angaben aus der Um-
lande- und Anlandeerklärung
nach Zeitaufwand
11Erteilung einer Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC-Bereich
gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in Verbin-
dung mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 und in Ver-
bindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
nach Zeitaufwand
12Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebührenfrei.  
13Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach § 7
SeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 und
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist
gebührenfrei.
 


Abschnitt 6 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Entscheidung über die Zulassung der Ein- oder Ausfuhr von Katzen- und
Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, nach Arti-
kel 3 auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen
Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007
nach Zeitaufwand
2Entscheidung über die Zulassung der Einfuhr von Robbenerzeugnissen
zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2,
Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des
Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG)
Nr. 1007/2009
nach Zeitaufwand
3Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten
Verstoßes oder der Verhütung künftiger Verstöße
nach Zeitaufwand
4 Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten
Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße
nach Zeitaufwand


Abschnitt 7 Diätverordnung (DiätV)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer erstmaligen
Anzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV
 
1.1Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das nicht bereits in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit
Absatz 1 DiätV
1.000
1.2Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das bereits in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit
Absatz 1 und 2 DiätV
150 bis 1.000
2Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer Änderungs-
anzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV
bis zur Hälfte der
in Nummer 1 für die
jeweilige Leistung
vorgesehenen Gebühr


Abschnitt 8 Gentechnikgesetz (GenTG)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
Absatz 3 GenTG
 
1.1Prüfung und Genehmigung des Antrags 6.400 bis 25.800
1.2Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden nach Zeitaufwand
1.3Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver-
änderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die
an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind
nach Zeitaufwand
2Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3
GenTG
 
2.1Prüfung und Genehmigung des Antrags 16.700 bis 61.900
2.2Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver-
änderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die
an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind
nach Zeitaufwand
3Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 19 Satz 3 GenTG bis zu einem Viertel der
erhobenen Gebühr
nach den Nummern 1
oder 2
4Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens
nach § 20 GenTG
bis zur Hälfte der
erhobenen Gebühr
nach den Nummern 1
oder 2
5Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftigkeit im
Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG
 
5.1Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids 4.900 bis 17.400
5.2Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden nach Zeitaufwand
5.3 Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver-
änderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die
an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind
nach Zeitaufwand
6Nicht einfache schriftliche Auskunft nach Zeitaufwand
7Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den
Gebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben.
 
8Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach diesem
Abschnitt gebühren- und auslagenbefreit.
 


Abschnitt 9 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 2 und 3 LFGB
630 bis 15.800
2Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB 610 bis 4.700
3Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 2 und 3 LFGB
610 bis 6.000
4Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 2 und 3 LFGB
570 bis 4.800


Abschnitt 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Unterabschnitt 1 Gebühren des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der
Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland
prüfender Mitgliedstaat ist
 
1.1Erstmalige Zulassung  
1.1.1Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 1.1.2
erfasst wird
53.900 bis 230.000
1.1.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
24.000 bis 106.000
1.2Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
 
1.2.1Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird 42.000 bis 154.000
1.2.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
19.200 bis 72.400
2Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der
Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland be-
teiligter Mitgliedstaat ist
 
2.1Erstmalige Zulassung  
2.1.1Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird 39.800 bis 130.000
2.1.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
19.500 bis 63.600
2.2 Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
 
2.2.1Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird 17.800 bis 50.700
2.2.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
8.500 bis 24.200
3Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder
Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte
Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
 
3.1Erstmalige Zulassung  
3.1.1Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 3.1.2
erfasst wird
58.100 bis 247.000
3.1.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
26.400 bis 115.000
4Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder
Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte
Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter
Mitgliedstaat ist
 
4.1Erstmalige Zulassung  
4.1.1Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 4.1.2
erfasst wird
40.600 bis 133.000
4.1.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
19.400 bis 63.000
5Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
10.300 bis 70.600
6Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009
 
6.1Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009
180 bis 4.300
6.2Änderung der Zulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer Zulassung nach
§ 39 Absatz 4 PflSchG
880 bis 2.100
6.3Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zuge-
lassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung
oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweite-
rung
230 bis 730
6.4Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung
 
6.4.1Im Antragsverfahren 1.600 bis 9.900
6.4.2Im Anzeigeverfahren 370 bis 1.200
6.5Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des technischen
Wirkstoffs
320 bis 10.200
6.6Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten
Anwendungsgebieten/Anwendungen oder Anwendungsbestimmungen/
Auflagen
6.600 bis 51.800
6.7Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung
400 bis 1.400
6.8 Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers gemäß
Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
470 bis 2.000
7Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Ver-
wendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
 
7.1Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf gering-
fügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
3.200 bis 16.000
7.2Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Ver-
wendungen nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
 
7.2.1Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist 3.000 bis 20.100
7.2.2Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist 2.600 bis 14.100
7.2.3Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist 2.800 bis 17.500
7.2.4Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist 2.500 bis 11.500
8Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder
Genehmigungsverfahren erforderlich sind
 
8.1Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehal-
tes nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
1.600 bis 6.100
8.2Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten
Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
nach Zeitaufwand
8.3Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als
Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
zugelassen ist
3.800 bis 21.400
8.4Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009
nach Zeitaufwand
8.5Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
1.400 bis 10.600
8.6Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
nach Zeitaufwand
8.7Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf
Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 PflSchG
4.600 bis 9.900
8.8Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit
Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG
1.900 bis 15.600
9Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren  
9.1Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
190 bis 910
9.2Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung
der Anzeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutz-
mittels für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 54 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG
240 bis 2.700
9.3Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von Versuchen
nach § 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG
200 bis 530
9.4Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zuge-
lassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
510 bis 8.000
9.5Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzen-
schutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG,
sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten
betreffen, die nicht nach den Auslagentatbeständen der Nr. 14 abgerech-
net werden.
29 bis 600
9.6Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzen-
schutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG
nach Zeitaufwand
9.7 Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Ver-
bringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutz-
mittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr
bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder
die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung
zugelassen sind nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG
880 bis 8.200
9.8Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen,
die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG
10.200 bis 23.500
9.9Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrt-
zeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 PflSchG
7.700 bis 27.900
9.10Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
1.400 bis 10.000
10Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland
Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen
 
10.1Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder
Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009
227.000 bis 606.000
10.2Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informatio-
nen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts
für die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 in Verbindung
mit Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
133.000 bis 309.000
10.3Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der
Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
216.000 bis 616.000
10.4Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informatio-
nen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts
für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Rahmen des
Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
44.400 bis 178.000
10.5Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern
und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
227.000 bis 556.000
10.6Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmi-
gung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
227.000 bis 556.000
10.7Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung
eines Dritten
65.000 bis 106.000
11Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutsch-
land Mitberichterstatter ist
 
11.1Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder
Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009
122.000 bis 353.000
11.2Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Ge-
nehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
122.000 bis 353.000
11.3Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von
Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
101.000 bis 290.000
11.4Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Ge-
nehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung
mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
101.000 bis 290.000
12Zusätzliche Prüfungen/sonstige Verfahren  
12.1Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4 Absatz 7
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
1.800 bis 5.300
12.2 Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme oder
wissenschaftliche/technische Unterstützung gegenüber der Kommission
gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
560 bis 119.000
13Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45 PflSchG  
13.1Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG 1.500 bis 6.200
13.2Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende Prüfung
des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben nach
§ 42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt
100 bis 9.200
13.3Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42 Absatz 2
PflSchG genehmigten Zusatzstoffes
100 bis 6.500
13.4Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 Absatz 3
Satz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung
1.800 bis 3.500
13.5Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstär-
kungsmittels gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG
1.300
13.6Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels nach
§ 45 Absatz 4 PflSchG
3.900
13.7Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungs-
mittels nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG
2.200
14Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den
Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
 
14.1Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder Genehmigung
von Pflanzenschutzmitteln
 
14.1.1Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von
Pflanzen
 
14.1.2Aufwendungen für die Entseuchung von Böden  
14.1.3Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten  
14.1.4Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder
nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen
 
14.1.5Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-,
Boden- und sonstigen Sachschäden
 
14.1.6Aufwendungen für Verbrauchsmaterial  
14.1.7Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben  
14.2Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von
Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
 
14.2.1Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informa-
tionen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat
 
14.2.2Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exem-
plare von Unterlagen
 
14.2.3Aufwendungen für Verbrauchsmaterial  
14.3Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Pflanzenschutz-
geräten
 
14.3.1Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden  
14.3.2Aufwendungen für Betriebsstoffe  
14.3.3Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfs-
stoffen
 
14.3.4Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen
Geräten und Maschinen
 
14.3.5Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit  
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
15Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
(1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des
Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an
der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die
Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der
Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind,
besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist.
(2) Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners
abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels besteht
und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die
individuell zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben.
(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel
oder der Wirkstoff
1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich
ist, um
a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen,
b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten
oder
4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
(4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Gewinnerwartung des
Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der
behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen
Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganis-
mus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu
berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 2 liegt vor, wenn kein
oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist.


Unterabschnitt 2 Gebühren des Julius Kühn-Instituts

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Ver-
bindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
 
1.1Allgemeine Bearbeitung des Antrags 97 bis 350
1.2Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und
Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel
(einschließlich 1 Satz Düsen oder 1 Verteileinrichtung)
2.300 bis 18.600
1.3Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmes-
sungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen
Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen)
2.600 bis 27.800
1.4Rückentragbare Motorgeräte 1.300 bis 8.600
1.5Tragbare Nebelgeräte 1.100 bis 5.900
1.6Handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich trag-
barer Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer)
900 bis 4.900
1.7Handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzen-
schutzmittel
1.000 bis 4.700
1.8Beizgeräte für Saatgut 2.600 bis 18.600
1.9Spritzgeräte für Luftfahrzeuge 2.300 bis 21.600
1.10Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge 2.600 bis 29.300
1.11Sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nage-
tierbekämpfung)
900 bis 18.300
2 Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten nach § 16
Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
 
2.1Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsen-
bogen)
2.400 bis 9.800
2.2Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze 1.500 bis 6.000
2.3Schläuche480 bis 2.300
2.4Pumpen590 bis 3.200
2.5Andere Geräteteile 420 bis 5.500
3Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 1
und 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen
nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
270 bis 10.200
4Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 1 und 2
genannten Geräte und Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 52 Absatz 1 PflSchG
210 bis 10.200
5Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte
oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Ver-
bindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
210 bis 2.700
6Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder Geräteteiles
der Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52
Absatz 1 PflSchG
690 bis 17.700
7Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen nach § 16
Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
100 bis 300
8Freiwillige Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach
§ 52 PflSchG
340 bis 1.000
9Freiwillige Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der
Prüfung nach § 52 PflSchG
340 bis 1.000
10Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG 340 bis 4.700
11Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Quali-
tätssicherungssystemen zur Staubminderungen nach § 57 Absatz 3
PflSchG
59 bis 620
12Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG  
12.1Allgemeine Bearbeitung des Antrags 59 bis 400
12.2Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags nach
Gebührennummer 12.1
1.200 bis 7.200
12.3Bewertung und Listung 190 bis 680
13Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel
nach § 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei.
 


Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 TabakerzG  
1.1Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG 8.500 bis 11.200
1.2Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1
TabakerzG
530 bis 9.500
1.3Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Ab-
satz 1 TabakerzG
550 bis 9.500
2Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 TabakerzG  
2.1 Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1
TabakerzG
2.300 bis 4.800
2.2Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5 TabakerzG 610 bis 4.000
2.3Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG 530 bis 4.500
2.4Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG 550 bis 4.300


Abschnitt 12 Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status
als Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283
in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
680 bis 7.800


Abschnitt 13 Verordnung (EG) Nr. 396/2005

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Festsetzung oder Ände-
rung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 10 der Verord-
nung (EG) Nr. 396/2005
 
1.1Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der in der EU nicht
genehmigt ist
6.200 bis 45.000
1.2Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU
die toxikologischen Endpunkte, aber nicht die für die beantragte Kultur-
gruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind oder eine Rück-
standsdefinition zu überprüfen ist
3.300 bis 23.000
1.3Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU
die toxikologischen Endpunkte und die für die beantragte Kulturgruppe
geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind
2.800 bis 25.000
1.4Im Falle einer Bewertung von bestätigenden Daten im Nachgang zur Über-
prüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43
der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
4.300 bis 38.000
2Bearbeitung und Bewertung eines Verfahrens zur Überprüfung von Rück-
standshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung
(EG) Nr. 396/2005
 
2.1Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland
als bewertender Mitgliedstaat zuständig ist
7.400 bis 54.200
2.2Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland
als nicht bewertender Mitgliedstaat zuständig ist
1.100 bis 5.600
3Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
(1) Die nach der Nummer 1 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel
der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der
Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für
den Antragsteller nicht zu erwarten ist. Von der Erhebung der in Satz 1 genannten Gebühren ist auf Antrag des
Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzen-
schutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den
Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Satz 2 gebührenfrei ist,
werden Auslagen nicht erhoben.
(2) Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirk-
stoff
1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich
ist, um
a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder
b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten
oder
4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
(3) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne des Absatz 1 ist die Gewinnerwartung des Gebüh-
renschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der
behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen
Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganis-
mus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu
berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 1 liegt vor, wenn kein
oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist.


Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6

Unterabschnitt 1 Gebühren des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Festlegung oder Änderung der Verkaufsabgrenzung  
1.1Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 24
TAMG bzw. Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 1 TAMG
100 bis 400
1.2Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung
(EU) 2019/6 oder gemäß § 24 TAMG bzw. der Kategorisierung
gemäß § 41 Absatz 2 TAMG
470
2Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prü-
fung und einer Rückstandsprüfung gemäß Artikel 9 der Verordnung
(EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG
380 bis 4.300
3Pharmakovigilanz 
3.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
3.2Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die
gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sind
nach Zeitaufwand bis
höchstens 390
3.3Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6  
3.3.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti-
kel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
790
3.3.2Prüfung und Bewertung von Studien zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2021/1280
1.200
4Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß
Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 2 Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Klinische Prüfungen  
1.1Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10
Absatz 1 TAMG
 
1.1.1bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen Tierarznei-
mittel
500 bis 2.000
1.1.2bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen Tierarzneimittel 500 bis 2.000
1.1.3für folgende Produktgruppen:
a) Tierarzneimittel für neuartige Therapien und monoklonale Anti-
körper im Bereich Immuntherapie
b) immunologische Tierarzneimittel im Anwendungsbereich des
TAMG und
c) Tierallergene
die in Nummer 1.1.1
oder Nummer 1.1.2
vorgesehene Gebühr
1.2Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen 50 bis 250
1.3Bearbeitung sonstiger von Nummer 1.2 nicht erfasster Änderungen
je betroffene klinische Prüfung
50 bis 250
1.4Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach Zeitaufwand
2Pharmakovigilanz 
2.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6
2.500 bis 20.000
2.2Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6  
2.2.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti-
kel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
2.2.2Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2021/1280
nach Zeitaufwand
2.3Anordnung geeigneter Maßnahmen nach Artikel 129 der Verordnung
(EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
3Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß
Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6
1.500
4Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung  
4.1Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6
210
4.2Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.1
nach Zeitaufwand
4.3Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster
bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung),
aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird
die in Nummer 4.2
vorgesehene Gebühr
4. 4 Anerkennung der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines an-
deren Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2019/6
170
4.5bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln 120
4.6 Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Labora-
tory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6
die in Nummer 4.1
oder Nummer 4.2
vorgesehene Gebühr
4.6.1wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut
freigegeben wurde
160
4.6.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160
4.7Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verord-
nung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
4.8die nach Nummer 4.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Ge-
bührenschuldners zu ermäßigen
 
4.8.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
160
4.8.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160
4.9die nach Nummer 4.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Ge-
bührenschuldners zu ermäßigen
 
4.9.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
160
4.9.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160


Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)

Unterabschnitt 1 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Friedrich-Loeffler-Instituts im Hinblick auf Mittel, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die Untersuchung von Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Ver-
bindung mit § 23 TierImpfStV
 
1.1bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand 3.000
1.2bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen
oder Mehrfachprüfungen
4.500
2Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach § 26
TierImpfStV
470
3Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a
TierImpfStV
 
3.1bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand 100 bis 500
3.2bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen 500 bis 1.000
4Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3 TierImpfStV  
4.1Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand 470
4.2Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund um-
fangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen
700
5Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 TierImpfStV 470
6Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 TierGesG 190
7Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr
oder Ausfuhr bestimmt sind nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
TierGesG
 
7.1Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest  
7.1.1gegen ein Virus  
7.1.1.1eine Probe 190
7.1.1.2jede weitere Probe 65
7.1.1.3jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung 20
7.1.2gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu
den Gebühren nach Nummer 7.1.1
20
7.1.3Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren,
Immunperoxidasefärbung oder einer ähnlichen Methode, pro Probe zu-
sätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.2
90
7.2Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System  
7.2.1gegen ein Antigen  
7.2.1.1eine Probe 160
7.2.1.2jede weitere Probe 40
7.2.1.3jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung 20
7.2.2gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich
zu den Gebühren nach Nummer 7.2
20
7.3 Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen gegen
ein Antiserum im Immunopräzipitationstest
 
7.3.1eine Probe 180
7.3.2jede weitere Probe 35
7.4Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblotverfahren  
7.4.1eine Probe 120
7.4.2jede weitere Probe 30
7.5Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest  
7.5.1gegen ein Antigen  
7.5.1.1eine Probe 140
7.5.1.2jede weitere Probe 25
7.5.2gegen jedes weitere Antigen  
7.5.2.1eine Probe 45
7.5.2.2jede weitere Probe 25
7.6Nachweis von Antikörpern in der Komplement-Bindungsreaktion  
7.6.1eine Probe 200
7.6.2jede weitere Probe 80
7.7Nachweis von Antikörpern in der Serumlangsamagglutination  
7.7.1eine Probe 140
7.7.2jede weitere Probe 80
7.8Nachweis von Antikörpern im Rose-Bengal-Test  
7.8.1eine Probe 140
7.8.2jede weitere Probe 80
7.9Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen 180
7.10Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge 340
7.11Spezifischer Nachweis einer Nukleinsäure  
7.11.1eine Probe 210
7.11.2jede weitere Probe 100
7.12Nukleinsäurecharakterisierung270
8Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
Die nach den Nummern 1 und 4 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein
Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, soweit ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des
In-vitro-Diagnostikums aufgrund des Anwendungsgebietes besteht. Ein öffentliches Interesse an dem Inverkehr-
bringen ist in der Regel dann gegeben, wenn kein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tier-
seuchenerregers zur Verfügung steht.


Unterabschnitt 2 Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Nationale Zulassung  
1.1Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels gemäß Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den Arti-
keln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6
6.000 bis 20.000
1.2Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen
einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung
(EU) 2019/6
nach Zeitaufwand bis
maximal 17.500
1.3Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen
einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung
(EU) 2019/6
1.500 bis 5.000
1.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6
4.500 bis 15.000
1.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außerge-
wöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
3.500 bis 14.000
2 Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren
der gegenseitigen Anerkennung (MRP) gemäß Artikel 5 Absatz 1
in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
2.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 12.000
2.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
2.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 1.500 bis 13.000
2.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
2.4.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 12.000
2.4.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
2.4.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.000 bis 10.000
2.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.5.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 12.000
2.5.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
2.5.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2.000 bis 10.000
2.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 12.000
2.6.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
2.6.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 13.000
2.7Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.7.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 6.000
2.7.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 2.000
2.7.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 500 bis 3.000
2.8die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.7 erhöht sich bei Durchfüh-
rung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.8.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand
2.8.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist nach Zeitaufwand
3 Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentrali-
sierten Verfahren (DCP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 10.000 bis 40.000
3.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
3.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 5.000 bis 18.000
3.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
3.4.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 8.500 bis 25.000
3.4.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
3.4.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 13.000
3.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.5.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 7.500 bis 24.000
3.5.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
3.5.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2.500 bis 12.000
3.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand bis
maximal 29.500
3.6.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
3.6.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 13.000
3.7Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.7.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 1.500 bis 6.000
3.7.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 2.000
3.7.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 500 bis 3.000
3.8bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersuchen
des Antragstellers gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6,
zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 3.1, 3.4.1, 3.5.1, 3.6.1
oder 3.6.2
nach Zeitaufwand
3.9Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 bei Durchfüh-
rung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.9.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand
3.9.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist nach Zeitaufwand
4 Bearbeitung der Änderung einer Zulassung  
4.1bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, gemäß den Arti-
keln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6
 
4.1.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge-
lassen ist
800 bis 5.000
4.1.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 1.300 bis 8.000
4.1.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 700 bis 4.000
4.2bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, gemäß den Arti-
keln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6
360 bis 1.300
4.3wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderun-
gen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein
wesentlich geringerer Aufwand entsteht
 
4.3.1für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr
vorgesehen ist
die in Nummer 4.1
vorgesehene Gebühr
4.3.2für jede weitere Änderung ein Viertel bis
drei Viertel
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr
4.4wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeu-
tischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach Num-
mer 4.1 beantragt werden
 
4.4.1für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr
vorgesehen ist
die in Nummer 4.1
vorgesehene Gebühr
4.4.2für jede weitere Änderung ein Viertel bis
drei Viertel
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr
4.5Übertragung einer Zulassung auf einen anderen pharmazeutischen
Unternehmer
 
4.5.1für die Übertragung einer Zulassung 100
4.5.2für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig
mitgeteilt wird
50
4.6Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 4.1, 4.3 und 4.4 bei
Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
4.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand
4.6.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist nach Zeitaufwand
5weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit
der Zulassung
 
5.1Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
Market) gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
oder einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Excep-
tional Circumstances) gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
5.1.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge-
lassen ist
1.900
5.1.2bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
gliedstaat (RMS) ist
3.100
5.1.3bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-
gliedstaat (CMS) ist
1.800
5.2 Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung gemäß Artikel 24
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Artikel 27 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2019/6
 
5.2.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge-
lassen ist
nach Zeitaufwand
5.2.2bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
gliedstaat (RMS) ist
nach Zeitaufwand
5.2.3bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-
gliedstaat (CMS) ist
nach Zeitaufwand
5.3Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen gemäß Artikel 129
Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
5.4Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Ände-
rung der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 130 der Verordnung
(EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
6Genehmigung des Parallelhandels mit einem immunologischen Tier-
arzneimittel gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6
1.500
7Klinische Prüfungen  
7.1Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6  
7.1.1bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen immuno-
logischen Tierarzneimittel
500 bis 2.000
7.1.2bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen immunologi-
schen Tierarzneimittel
500 bis 2.000
7.2Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen 50 bis 250
7.3Bearbeitung sonstiger von Nummer 7.2 nicht erfasster Änderungen
je betroffener klinischer Prüfung
50 bis 250
7.4Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach Zeitaufwand
8Pharmakovigilanz 
8.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6
2.500 bis 20.000
8.2Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6  
8.2.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti-
kel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
8.2.2Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Ab-
satz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2021/1280
nach Zeitaufwand
8.3Anordnung geeigneter Maßnahmen nach den Artikeln 129 und 130
der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verord-
nung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
9Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung  
9.1Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6
 
9.1.1für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline
und sonstige immunologische Tierarzneimittel
210
9.1.2für Impfstoffe mit zwei bis drei Komponenten 210
9.1.3 für Impfstoffe mit vier bis sechs Komponenten 250
9.1.4für Impfstoffe mit sieben und mehr Komponenten 260
9.2Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab-
satz 3 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 9.1
 
9.2.1je In-vitro-Test 1.100
9.2.2je In-vivo-Test 2.500
9.3Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab-
satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
500 bis zu der für
eine Zulassung nach
Nummer 1 jeweils
vorgesehenen Gebühr
9.4aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines ande-
ren Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2019/6
170
9.5bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln 120
9.6Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster
bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung),
aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird
die in Nummer 9.2
vorgesehene Gebühr
9.7Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verord-
nung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
9.8Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Labora-
tory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6
die in Nummer 9.1
oder Nummer 9.2
vorgesehene Gebühr
9.8.1wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut
freigegeben wurde
160
9.8.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160
9.9die nach Nummer 9.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des
Gebührenschuldners zu ermäßigen
 
9.9.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
160
9.9.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160
9.9.3wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations-
impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein
EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber
damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden
160 bis 210
9.10die nach Nummer 9.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des
Gebührenschuldners zu ermäßigen,
 
9.10.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
160
9.10.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160
9.10.3 wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations-
impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein
EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber
damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden
160 bis 210
10sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen  
10.1je Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6, des
Tiergesundheitsgesetzes und der Tierimpfstoff-Verordnung außer-
halb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, ein-
schließlich der Vor- und Nachbereitung der Beratung, je Beratung
sowie jeweils für eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutach-
ten oder eine nicht einfache schriftliche Auskunft
200 bis 6.000
10.2Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfah-
ren oder ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, dem
Verbraucherinformationsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz
anhängig
25 bis 250
10.3Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln,
sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung
50
10.4Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
250
11Ermäßigungen 
11.1Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7,
wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen
den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungs-
kosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann
und dass an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des
Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht
um 25 Prozent
11.2Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7,
wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 11.1 die
Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Arznei-
mittel bestimmt ist, klein ist
um 50 Prozent
11.3Ermäßigung der Gebühren nach Nummer 7, wenn eine klinische
Prüfung durchgeführt wird ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und
ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen
Stellen und Unternehmen. Der Antragsteller hat die Anspruchs-
voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen dar-
zulegen und nachzuweisen.
um 25 Prozent


Abschnitt 16 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und Sortenschutzgesetz (SortG)

Vorbemerkung

Die aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:

Artengruppe 1
Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais
Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen
Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten
Artengruppe 2
Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Rotschwingel, Ölrettich, Futtererbse
Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen
Artengruppe 3
Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1
Winterraps
Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Weißer Senf
Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen
Artengruppe 4
Rüben
Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben
Artengruppe 5
Kartoffel
Artengruppe 6
Reben
Artengruppe 7
Sonstige landwirtschaftliche Arten
Artengruppe 8
Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
Artengruppe 9
Obstarten
Artengruppe 10
Gehölzarten
Artengruppe 11
Zierpflanzenarten

Unterabschnitt 1 Gebühren für Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
100Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes
101Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 SortG 660
102Registerprüfung nach § 26 Absatz 1 bis 4 SortG in Verbindung mit § 2
BSAVfV
102.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 1.900
102.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 1.500
102.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1.200
102.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 1.600
102.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 1.300
102.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1.100
102.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 1.900
102.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 1.500
102.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1.200
102.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 1.300
102.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1.200
102.12bei Sorten der Artengruppe 5 1.900
102.13bei Sorten der Artengruppe 6 1.700
102.14bei Sorten der Artengruppe 7 1.200
102.15bei Sorten der Artengruppe 8 1.500
102.16bei Sorten der Artengruppe 9 1.700
102.17bei Sorten der Artengruppe 10 1.800
102.18bei Sorten der Unterartengruppe 11 2.000
102.19bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb-
nisse einer anderen Stelle nach § 26 Absatz 2 SortG, einmalig
400
103Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 102 werden neben den
Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, so-
weit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind.
104Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der
gleichen Art
100 - 30.000
110 Jahresgebühren Artengruppe
1.1
2.1
3.1
4.1
1.2
2.2
3.2
5
6
1.3
2.3
3.3
4.2
7
8
9
10
11
110.1bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht    
110.1.11. Schutzjahr 400 200100
110.1.22. Schutzjahr 500 300150
110.1.33. Schutzjahr 600 400200
110.1.44. Schutzjahr 700 500250
110.1.55. Schutzjahr 900 600300
110.1.66. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr 1.100 750400
110.2bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach
§ 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes nach
§ 10c SortG
100100100
120Sonstige Verfahren
121Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes nach § 12 Absatz 1 SortG 780
122 Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes
nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1 SortG oder Eintragung
von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetrage-
nen nach § 28 Absatz 3 SortG
200
123Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle
im Ausland nach § 26 Absatz 5 SortG
400


Unterabschnitt 2 Gebühren für Verfahren nach dem Saatgutverkehrsgesetz

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
200Verfahren der Sortenzulassung
201Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG 520
202Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2
BSAVfV
202.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 1.900
202.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 1.500
202.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1.200
202.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 1.600
202.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 1.300
202.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1.100
202.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 1.900
202.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 1.500
202.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1.200
202.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 1.300
202.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1.200
202.12bei Sorten der Artengruppe 5 1.900
202.13bei Sorten der Artengruppe 6 1.700
202.13.1für jeden weiteren Klon von Reben nach § 42 Absatz 4a SaatG zusätzlich 200
202.14bei Sorten der Artengruppe 7 1.200
202.15bei Sorten der Artengruppe 8 1.500
202.16bei Sorten der Artengruppe 9 1.700
202.17bei Sorten der Artengruppe 10 1.800
202.18bei Sorten der Unterartengruppe 11 2.000
202.19bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb-
nisse einer anderen Stelle, einmalig
400
203Wertprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 3
BSAVfV
203.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 3.700
203.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 2.500
203.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1.500
203.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 3.700
203.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 2.400
203.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1.500
203.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 3.900
203.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 2.500
203.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1.500
203.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 5.300
203.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1.500
203.12bei Sorten der Artengruppe 5 280
203.13Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 1.500
204Prüfung der physiologischen Merkmale bei Reben nach § 30 Absatz 4
SaatG
204.1durch gesonderten Anbau 3.000
204.2durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung 500
204.3durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amt-
licher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig
650
205Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 202, 203, 204 werden neben
den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben,
soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind.
206Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der
gleichen Art
100 bis 30.000
207Gesamtliste der Obstsorten
207.1Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den Verkehr ge-
brachten Sorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 5 SaatG
30
207.2Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1
Nummer 6 SaatG
30
207.3Erneuerung der Eintragung nach § 57a Absatz 4 SaatG 30
210 Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungs-
züchtung nach § 37 Satz 2 SaatG
Artengruppe
1.1
2.1
3.1
4.1
1.2
2.2
3.2
5
6
1.3
2.3
3.3
4.2
8
9
210.11. Zulassungsjahr 400 200100
210.22. Zulassungsjahr 500 300150
210.33. Zulassungsjahr 600 400200
210.44. Zulassungsjahr 700 500250
210.55. Zulassungsjahr 900 600300
210.66. - 25. Zulassungsjahr, je Zulassungsjahr 1.100 750400
210.726. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr 500300150
220Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2
und 3 SaatG
221Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung 450
222Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung
222.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 3.700
222.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 2.500
222.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1.500
222.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 3.700
222.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 2.400
222.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1.500
222.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 3.900
222.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 2.500
222.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1.500
222.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 5.300
222.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1.500
222.12bei Sorten der Artengruppe 5 280
222.13Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 1.500
230Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG
231Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters 450
232Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung
232.1Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6 750
232.2Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 500
240Sonstige Verfahren
241Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Einge-
tragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG
200
242Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwe-
cken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG
250
243Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
243.1bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach
§ 14b Absatz 3 SaatG fallen
80
243.2bei Sorten anderer Arten nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SaatG 250
244Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das Inverkehr-
bringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach § 36 Absatz 3 und
§ 52 Absatz 6 SaatG
410
245Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle
im Ausland nach § 44 Absatz 5 SaatG
400
246Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von
nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen
nach § 3a Absatz 2 und 3 SaatG
200
247Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach § 33 Ab-
satz 8 der Saatgutverordnung (SaatV)
150
248Nachprüfung von Saatgut
248.1Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV 180
248.2Nachprüfung von Standardsaatgut nach § 21 Absatz 4 SaatV 180
3Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der Erhaltungssorten-
verordnung
300Verfahren der Sortenzulassung nach § 41 SaatG
301Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in Verbindung
mit § 4 der Erhaltungssortenverordnung
30
302Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2
Absatz 2 bis 4 der Erhaltungssortenverordnung
302.1bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten 190
302.2bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb-
nisse einer anderen Stelle, einmalig
30
310Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungs-
züchtung nach § 37 Satz 2 SaatG
30
320 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2
und 3 SaatG
321Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung 30
330Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG
331Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters 30
332Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter aufgrund der
Übernahme der Erhaltungszüchtung nach § 48 SaatG
30
340Sonstige Verfahren
341Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Einge-
tragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG, je Sorte
30
342Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwe-
cken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG
30
343Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer nicht mehr
zugelassenen Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6
SaatG
30
     


Abschnitt 17: Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz

NummerGebühren- und Auslagenbefreiung
1Die Vergabe einer Handelsbezeichnung für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur auf Antrag eines
Marktbeteiligten nach § 3 Fischetikettierungsgesetz und § 3 Fischetikettierungsverordnung ist ge-
bührenfrei.
2Die Prüfung der Dokumente nach § 6 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz in Umsetzung der in § 1 Absatz 2
Holzhandels-Sicherungs-Gesetz genannten EU-Verordnungen ist gebührenfrei.