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Kapitel 2 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45)
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Kapitel 2 Zuchtverbände, Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme
§ 2 Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person
(1) Die in einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen für die Zuchtarbeit verantwortliche Person muss ein Diplom oder einen Master in einem Studiengang im Bereich der Agrarwissenschaften, Schwerpunkt Nutztierwissenschaften mit vertieften Kenntnissen im Bereich der Tierzucht erworben haben.
(2) 1Die zuständige Behörde kann zulassen, dass auf andere Weise als durch einen Abschluss nach Absatz 1 nachgewiesen wird, dass die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person die erforderliche Eignung hat; die Eignung muss einem Abschluss nach Absatz 1 fachlich entsprechen. 2Die Ausnahmegenehmigung kann entsprechend der nachgewiesenen Eignung auf eine bestimmte Tätigkeit und auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt werden.
(3) Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise mit einem Abschluss nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt, sofern die Qualifikationen oder Nachweise nicht grundsätzlich als gleichwertig zu einem Abschluss nach Absatz 1 gelten; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.
(4) Hat die zuständige Behörde nach bisherigem Recht einen anderen als einen in Absatz 1 genannten Nachweis zugelassen, so gilt dieser für die verantwortliche Person fort.
§ 3 Genehmigung von Zuchtprogrammen für reinrassige Zuchttiere
(1) 1Ein Zuchtprogramm wird nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt, wenn darin festgelegt ist,
- 1.
- wie und innerhalb welcher Frist die im Zuchtbuch einzutragenden reinrassigen Zuchttiere und ihre für das Zuchtprogramm vorgesehenen Nachkommen nach deren Geburt gekennzeichnet werden müssen; dabei darf die zulässige Höchstfrist nicht die Vorgaben von § 5 Absatz 1 überschreiten;
- 2.
- wie und innerhalb welcher Frist dem Zuchtverband die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 zu melden sind und wer für die Meldungen verantwortlich ist;
- 3.
- dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtbuch die folgenden Aufzeichnungen vorzunehmen sind:
- a)
- zu den Zuchttieren über
- aa)
- die individuelle Kennnummer des Tieres,
- bb)
- die Abstammung und
- cc)
- die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten und
- b)
- bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Buchstabe a Aufzeichnungen über
- aa)
- die individuellen Kennnummern der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos,
- bb)
- den Zeitpunkt der Besamung und
- cc)
- die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos;
- 4.
- wer für die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist;
- 5.
- wie die Identität und die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft werden, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen durch eine Methode, die die in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Anforderungen erfüllt, zur Überprüfung der Identität oder Abstammung nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;
- 6.
- welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfungen nach Nummer 5 zu machen sind;
- 7.
- dass festgestellte Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufzuzeichnen sind;
- 8.
- welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 festgestellt werden;
- 9.
- unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im Zuchtbuch geändert werden dürfen.
(2) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des Zuchtverbandes aufzubewahren. 2Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt worden sind.
(3) 1Das Zuchtbuch muss mindestens die Daten enthalten, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gefordert sind und die für Tierzuchtbescheinigungen nach Artikel 30 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang V Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 gefordert sind. 2Die Daten nach Absatz 3, 4 und 5 können in unterschiedlichen Datenbanken gespeichert werden und müssen für mindestens 20 Jahre verfügbar sein.
(4) 1Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist vom Zuchtverband im Zuchtbuch zu dokumentieren. 2Kopien der ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen sind für mindestens 20 Jahre aufzubewahren.
(5) Alle Änderungen von Angaben im Zuchtbuch und in der Tierzuchtbescheinigung sind vom Zuchtverband im Zuchtbuch zu dokumentieren.
(6) Besteht für eine Rasse von Equiden in einem Drittland ein Ursprungszuchtbuch, so ist das Zuchtprogramm als Filialzuchtbuch zu genehmigen.
§ 4 Genehmigung von Zuchtprogrammen für Hybridzuchtschweine
(1) Für jede Rasse, Linie oder Kreuzung von Hybridzuchtschweinen, von der Tiere als Eltern von Endprodukten angeboten werden oder von deren Tieren Zuchtmaterial angeboten wird, ist ein Zuchtprogramm zu führen.
(2) Ein Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine wird nach Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigt, wenn darin festgelegt ist,
- 1.
- wie und innerhalb welcher Frist die im Zuchtregister einzutragenden Schweine, die Hybridzuchtschweine im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 sind, einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen Schweine gekennzeichnet werden müssen; dabei darf die zulässige Höchstfrist nicht die Vorgaben von § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 überschreiten;
- 2.
- wie und innerhalb welcher Frist dem Zuchtunternehmen die Daten nach Nummer 3 zu melden sind und wer für die Meldungen verantwortlich ist;
- 3.
- dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister die folgenden Aufzeichnungen vorzunehmen sind:
- a)
- bei Hybridzuchtschweinen über
- aa)
- die individuelle Kennnummer des Tieres,
- bb)
- die Abstammung und
- cc)
- die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten und
- b)
- bei Hybridzuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Buchstabe a Aufzeichnungen über
- aa)
- die individuellen Kennnummern der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos,
- bb)
- den Zeitpunkt der Besamung und
- cc)
- die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos;
- 4.
- wer für die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist;
- 5.
- wie die Identität und die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft werden, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen durch eine Methode, die die in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Anforderungen erfüllt, zur Überprüfung der Identität oder Abstammung nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;
- 6.
- welche Aufzeichnungen im Rahmen einer Überprüfung nach Nummer 5 zu machen sind;
- 7.
- dass festgestellte Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufzuzeichnen sind;
- 8.
- welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 festgestellt werden;
- 9.
- unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im Zuchtregister geändert werden dürfen.
(3) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6 und 7 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des Zuchtunternehmens aufzubewahren. 2Den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 3, 6 und 7 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt worden sind.
(4) 1Das Zuchtregister muss mindestens die Daten enthalten, die nach Absatz 2 Nummer 2 gefordert sind und die für Tierzuchtbescheinigungen nach Artikel 30 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang V Teil 1 und Teil 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 gefordert sind. 2Die Daten können in unterschiedlichen Datenbanken gespeichert werden und sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(5) Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist vom Zuchtunternehmen im Zuchtregister zu dokumentieren.
(6) Alle Änderungen von Angaben im Zuchtregister und in der Tierzuchtbescheinigung sind vom Zuchtunternehmen im Zuchtregister zu dokumentieren.
§ 5 Kennzeichnung und Identifizierung von Zuchttieren
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei der Kennzeichnung von Zuchttieren dürfen die Fristen nicht überschritten werden, die in § 27 Absatz 1, § 34 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) oder in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. 2Dabei sind
- 1.
- Lämmer innerhalb von acht Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen und
- 2.
- Ferkel vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch spätestens vier Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen; sofern zum Zeitpunkt der Umsetzung eine Kennzeichnung noch nicht möglich ist, sind Ferkel so zu markieren, dass sie mindestens vier Wochen nach der Geburt noch der genetischen Muttersau zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet werden können.
(2) 1Bei der Identifizierung eines Fohlens muss
- 1.
- eine Deckbescheinigung oder ein Besamungsnachweis vorliegen und das Fohlen muss, sofern es das Zuchtprogramm vorsieht, bei Fuß der Mutter durch den Zuchtverband identifiziert worden sein, es sei denn, dass sie nicht mehr lebt oder es sich um ein durch Embryotransfer erzeugtes Fohlen handelt, oder
- 2.
- in Übereinstimmung mit Anhang I Teil 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 ein Verfahren, das den Anforderungen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genügt, durchgeführt werden.
§ 6 Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere und Tierzuchtbescheinigungen
(1) Eine Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere muss
- 1.
- mit der Überschrift „Eintragungsbestätigung für ein in einer zusätzlichen Abteilung eingetragenes Tier - keine Tierzuchtbescheinigung nach Verordnung (EU) 2016/1012" eindeutig und unverwechselbar gekennzeichnet sein,
- 2.
- sofern vorhanden, die in Anhang V Teil 2 Kapitel I der Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebenen Angaben enthalten,
- 3.
- in schriftlicher Form auf weißem Papier oder in elektronischer Form mit weißem Hintergrund ausgestellt werden und
- 4.
- sich in ihrem Erscheinungsbild deutlich von dem Muster für eine Tierzuchtbescheinigung unterscheiden, das in Anhang I Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial (ABl. L 109 vom 26.4.2017, S. 9; L 209 vom 12.8.2017, S. 56; L 264 vom 23.10.2018, S. 27), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 (ABl. L 139 vom 4.5.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beschrieben ist.
(2) 1EU-Besamungsstationen sowie EU-Embryoentnahme- und -Erzeugungseinheiten stellen Tierzuchtbescheinigungen für von ihnen gewonnene Samen, Eizellen und Embryonen nach dem Muster in Anhang I Abschnitt B bis D der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 aus, sofern sie vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem das Spendertier eingetragen ist, beauftragt sind und ihnen Folgendes übermittelt wurde:
- 1.
- bei Samen: Teil A des Musters in Anhang I Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 zum männlichen Spendertier vom zuständigen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem es eingetragen oder registriert ist,
- 2.
- bei Eizellen: Teil A des Musters in Anhang I Abschnitt C der Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 zum weiblichen Spendertier vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem es eingetragen oder registriert ist, oder
- 3.
- bei Embryonen: Teil A zum weiblichen Spendertier und Teil B zum männlichen Spendertier des Musters in Anhang I Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 von den Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen, bei denen dieses jeweilig eingetragen oder registriert ist.
(3) Bei Equiden ist Teil II der Tierzuchtbescheinigung im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 1) auszustellen.
§ 7 Pferdesportliche Veranstaltungen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Werden Leistungsprüfungen zur Zuchtwertschätzung von Pferden als pferdesportliche Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Pferde aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber Pferden, die ihren Ursprung im Inland haben oder in einem inländischen Zuchtbuch eingetragen sind, nicht benachteiligt werden. 2Satz 1 gilt nicht für
- 1.
- Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zum Zweck der Verbesserung der Rasse,
- 2.
- regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden für die Teilnahme an anderen Veranstaltungen oder
- 3.
- Veranstaltungen mit historischer oder traditioneller Bedeutung.
(2) Veranstalter pferdesportlicher Veranstaltungen haben der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. November die für das folgende Jahr geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Behörden melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach Absatz 2 mitgeteilten Veranstaltungen.
(4) Die Meldung nach Absatz 3 erfolgt in der Form von Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/388 der Kommission vom 6. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 90/428/EWG hinsichtlich der Ausnahmen von den Vorschriften über pferdesportliche Veranstaltungen und zur Änderung der Entscheidung 2009/712/EG hinsichtlich Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 19).
§ 8 Zuchtprogramme zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder einer ernsthaft vom Aussterben bedrohten einheimischen Rasse
Führt ein Zuchtverband ein Zuchtprogramm mit dem Ziel durch, eine ausgestorbene oder eine ernsthaft vom Aussterben bedrohte einheimische Rasse wiederherzustellen, kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass Tiere gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 in die Hauptabteilung des betreffenden Zuchtbuchs eingetragen werden.
§ 9 Aufstiegsregelungen bei gefährdeten Rassen und robusten Schafrassen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass ein Zuchtverband, der ein Zuchtprogramm für reinrassige Tiere einer gefährdeten Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenrasse oder einer robusten Schafrasse führt, ein Tier, dessen Eltern und Großeltern in der Hauptabteilung oder einer zusätzlichen Abteilung des Zuchtbuchs der jeweiligen Rasse eingetragen sind, in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs einträgt.
(2) Voraussetzung für eine Genehmigung nach Absatz 1 ist, dass der Zuchtverband die Anforderungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt.
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