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Unterabschnitt 1 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45)
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Kapitel 4 Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
Abschnitt 2 Lehrgänge über künstliche Besamung
Unterabschnitt 1 Lehrgänge für Besamungsbeauftragte
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen
An einem Lehrgang für Besamungsbeauftragte darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- 1.
- die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder Studiengang, in dem Fragen der Tierhaltung Gegenstand der Prüfung sind, bestanden hat,
- 2.
- eine zu Nummer 1 vergleichbare Ausbildung und eine mindestens halbjährige landwirtschaftliche Betriebspraxis hat,
- 3.
- ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat,
- 4.
- eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und ein mindestens dreimonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat, oder
- 5.
- eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und einen Kurzlehrgang über Eigenbestandsbesamung gemäß § 29 für die jeweilige Tierart abgelegt hat.
§ 26 Lehrinhalte
§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Lehrgang für eine Tierart umfasst mindestens 160 Unterrichtsstunden. 2Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. 3Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
- 1.
- Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung sowie Kenntnisse der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften;
- 2.
- Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane sowie Fruchtbarkeitsstörungen;
- 3.
- Gewinnung, Behandlung und Einführung des Samens;
- 4.
- Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie einschlägige Rechtsvorschriften;
- 5.
- Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 13, 14 und 15.
(2) 1Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. 2Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. 3Dabei ist der Lehrinhalt in Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 zunächst mit geeigneten Hilfsmitteln (zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für die jeweilige Tierart verfügbar sind, und danach am lebenden Tier zu vermitteln. 4Ein angemessener Teil der Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.
(3) Beinhaltet der Lehrgang mehr als eine Tierart, so muss der Lehrgang mindestens 240 Unterrichtsstunden umfassen.
§ 27 Abschlussprüfung
§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
(2) 1Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Tierarzt oder einer Tierärztin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er wird von der zuständigen Behörde bestellt.
(3) 1Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. 2Der Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt sich auf die in § 26 Absatz 1 aufgeführten Lehrgangsinhalte.
(4) 1Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde ein Zeugnis. 2Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und welche Tierart, oder in den Fällen des § 26 Absatz 3, welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben.
(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
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