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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung (MFKRegVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2923 (Nr. 45); Geltung ab 22.07.2021, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Weitere Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung zum 1. November 2022


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2022 VKRegV § 2, § 6

Die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und Mitteilungen des Gerichts" angefügt.

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.

(3) Genehmigt das Gericht den Inhalt und die Wirksamkeit eines Vergleichs durch Beschluss, so teilt es dem Bundesamt für Justiz entsprechend Absatz 2 auch mit, welche Verbraucher aus dem Vergleich ausgetreten sind."

2.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Musterfeststellungsklage auf Anforderung einen elektronischen Auszug aus dem Klageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MFKRegVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MFKRegVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 MFKRegVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. November 2022 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 2 VRUG Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
... vom 24. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1804, 1845), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2923 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird ...