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Änderung Artikel 2 Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors vom 08.09.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2021 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4114
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors


(gesamter Text siehe Datennutzungsgesetz - DNG)



 

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