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Unterabschnitt 3 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)


Abschnitt 1 Aufbau und Führung des Stiftungsregisters

Unterabschnitt 3 Verfahren bei Eintragungen und Löschungen und Festsetzung von Zwangsgeld

§ 10 Beteiligung der für die Stiftung zuständigen Behörden im Registerverfahren



(1) 1Die für die Anerkennung zuständige Behörde hat der Registerbehörde die Errichtung einer Stiftung mitzuteilen und in der Mitteilung folgende Angaben zu machen:

1.
den Namen und den Sitz der Stiftung und

2.
die ladungsfähige Anschrift der Stiftung.

2Auf Verlangen der Registerbehörde hat die Behörde nach Satz 1 auch die ihr bekannten Vornamen, Namen und ladungsfähigen Anschriften der Vorstandsmitglieder der Stiftung mitzuteilen.

(2) Die Registerbehörde kann im Eintragungs- oder Löschungsverfahren zur Vermeidung unrichtiger Entscheidungen die Behörden anhören, die nach Landesrecht für die Anerkennung der Stiftung oder für die Aufsicht über die Stiftung zuständig sind.

(3) Die Registerbehörde teilt der für die Anerkennung der Stiftung zuständigen Landesbehörde mit, wenn eine Stiftung ins Stiftungsregister eingetragen wurde und wenn das Erlöschen oder die Beendigung der Stiftung in das Stiftungsregister eingetragen wurde.


§ 11 Entscheidungen im Eintragungsverfahren



(1) 1Die Registerbehörde gibt der Anmeldung durch die Eintragung in das Stiftungsregister statt. 2Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. 3Die Eintragung ist der Stiftung mitzuteilen.

(2) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Stiftungsregister unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch die Stiftung behebbares Hindernis entgegen, hat die Registerbehörde der Stiftung eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu setzen.

(3) Die Entscheidung der Registerbehörde, durch die eine Eintragung abgelehnt wird, ergeht schriftlich.

(4) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden von der Registerbehörde aufbewahrt.

(5) 1Absatz 1 Satz 2 und 3 ist auch für Eintragungen von Amts wegen anzuwenden. 2Dokumente, auf denen die Eintragungen nach Satz 1 beruhen, sind von der Registerbehörde aufzubewahren.


§ 12 Löschung unzulässiger Eintragungen



(1) Ist eine Eintragung im Stiftungsregister wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, hat die Registerbehörde die Eintragung auf Antrag der Stiftung zu löschen.

(2) Die Entscheidung der Registerbehörde, durch die ein Antrag auf Löschung abgelehnt wird, ergeht schriftlich.

(3) 1Eintragungen nach Absatz 1 kann die Registerbehörde auch von Amts wegen löschen. 2Wenn die Registerbehörde beabsichtigt, eine Eintragung von Amts wegen zu löschen, hat sie die betroffene Stiftung von der beabsichtigten Löschung zu unterrichten und der Stiftung zugleich eine angemessene Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Löschung zu setzen. 3Erhebt die Stiftung fristgerecht Einspruch gegen die Löschung, darf die Eintragung nur gelöscht werden, wenn durch eine schriftliche Entscheidung der Registerbehörde der Einspruch der Stiftung zurückgewiesen und die Löschung verfügt wurde und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(4) 1Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks im Register. 2Der Stiftung ist die Löschung mitzuteilen.


§ 13 Aussetzung des Verfahrens



Die Registerbehörde kann ein Verfahren über eine Eintragung oder eine Löschung im Stiftungsregister aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von einer Entscheidung der für die Stiftung zuständigen Behörde abhängt, die den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet.


§ 14 Zwangsgeld



(1) 1Die Registerbehörde kann die Mitglieder des Vorstands, die Pflichten zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Stiftungsregister nach § 82b Absatz 2, den §§ 84d, 85b, 86i oder 87d Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht oder nur ungenügend erfüllen, durch Zwangsgeld zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten. 2In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 87d Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angehalten werden.

(2) 1Vor der Festsetzung eines Zwangsgelds hat die Registerbehörde den Mitgliedern des Vorstands oder den Liquidatoren schriftlich unter Androhung des Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer angemessenen Frist ihre Pflichten zu erfüllen. 2Werden die Pflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, so setzt die Registerbehörde das angedrohte Zwangsgeld fest.

(3) Die Androhung oder Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds zur Durchsetzung derselben Pflichten ist erst dann zulässig, wenn das festgesetzte Zwangsgeld erfolglos war.

(4) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von eintausend Euro nicht übersteigen.

(5) Für die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes gilt im Übrigen das Verwaltungsvollstreckungsgesetz entsprechend.