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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026
Abschnitt 2 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)
Artikel 4 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947, 2953 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 400-17 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 400-17 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Abschnitt 2 Einsicht in das Register
§ 15 Einsichtnahme in das Register
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Die Einsichtnahme in das Stiftungsregister ist jedermann gestattet. 2Dasselbe gilt für die Einsicht in die zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente, falls der Zugang zu den Dokumenten nicht aufgrund eines berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter beschränkt oder ausgeschlossen wurde. 3Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann, soweit sie zugänglich sind, ein Ausdruck verlangt werden; auf Verlangen ist ein amtlicher Ausdruck zu erstellen.
§ 16 Automatisierter Abruf von Daten aus dem Register
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus dem Stiftungsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
- 1.
- beim Abruf der Daten die zulässige Einsichtnahme nach § 15 nicht überschritten wird und
- 2.
- die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage von Protokollierungen überprüft werden kann.
§ 17 Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden durch Einsicht in das Stiftungsregister nach den §§ 15 und 16 gewährt. 2Die Registerbehörde ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Stiftungsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten gegenüber Dritten Auskunft zu erteilen.
(2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 kann für personenbezogene Daten, die im Stiftungsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzungen und in dem Verfahren ausgeübt werden, die für eine Löschung oder Berichtigung nach diesem Gesetz sowie der Verordnung, die aufgrund des § 19 erlassen wurde, geregelt sind.
(3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 ist auf personenbezogene Daten, die im Stiftungsregister und in den Registerakten gespeichert sind, nicht anzuwenden.
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