Artikel 2 - Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten (SoldRehaHomGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 23. Juli 2021 EStG § 3

§ 3 Nummer 23 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„23.
Leistungen nach

a)
dem Häftlingshilfegesetz,

b)
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,

c)
dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,

d)
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,

e)
dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und

f)
dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten;".



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