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Änderung § 6 PfandBG vom 08.07.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 PfandBG, alle Änderungen durch Artikel 2 CBD-UG am 8. Juli 2022 und Änderungshistorie des PfandBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 PfandBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.07.2022 geltenden Fassung | § 6 PfandBG n.F. (neue Fassung) in der am 08.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Inhalt der Pfandbriefe | |
(Text alte Fassung) (1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen. | (Text neue Fassung) (1) 1 In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen. 2 Auf die Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung nach § 30 Absatz 2a und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen ist in den Emissionsbedingungen von Pfandbriefen deutlich hinzuweisen. |
(2) 1 Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. 2 Ein entgegen Satz 1 eingeräumtes Kündigungsrecht ist unwirksam. (3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren maximaler Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet. |
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