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Änderung § 6 PfandBG vom 26.03.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 6 PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Inhalt der Pfandbriefe


(Text alte Fassung)

(1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen.

(2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.

(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen. 2 Auf die Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung nach § 30 Absatz 2a und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen ist in den Emissionsbedingungen von Pfandbriefen deutlich hinzuweisen.

(2) 1 Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. 2 Ein entgegen Satz 1 eingeräumtes Kündigungsrecht ist unwirksam.

(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren maximaler Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.


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