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Änderung § 29 PfandBG vom 26.03.2009
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§ 29 PfandBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung | § 29 PfandBG n.F. (neue Fassung) in der am 25.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592 |
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(Text alte Fassung) § 29 Arreste und Zwangsvollstreckungen | (Text neue Fassung)§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung |
Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in ein Deckungsregister nach § 5 eingetragenen Werte finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivaten statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. | Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. |
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