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Änderung § 29 PfandBG vom 25.11.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 PfandBG, alle Änderungen durch Artikel 3 2. BKRUG am 25. November 2010 und Änderungshistorie des PfandBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 29 PfandBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.11.2010 geltenden Fassung | § 29 PfandBG n.F. (neue Fassung) in der am 25.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592 |
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(Text alte Fassung)§ 29 Arreste und Zwangsvollstreckungen | (Text neue Fassung)§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung |
(Textabschnitt unverändert) Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. |
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