§ 29 PfandBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.11.2010 geltenden Fassung | § 29 PfandBG n.F. (neue Fassung) in der am 25.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 29 Arreste und Zwangsvollstreckungen | (Text neue Fassung)§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. |