Tools:
Update via:
Änderung § 47 PfandBG vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 CBD-UG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des PfandBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 47 PfandBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 47 PfandBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 47 Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger | (Text neue Fassung)§ 47 (aufgehoben) |
Bis zum Ablauf des 18. Juli 2009 unterliegt eine Pfandbriefbank, die vor dem 19. Juli 2005 Schiffspfandbriefe nach § 1 Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes begeben hat, nicht der Grenze des § 22 Abs. 5 Satz 2. Die Pfandbriefbank hat jedoch sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der Beleihungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus diesen Beleihungen erstreckt, bis zum Ablauf des 18. Juli 2007 50 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1485/al149833-0.htm