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Änderung § 39 PfandBG vom 08.07.2022
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§ 39 PfandBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.07.2022 geltenden Fassung | § 39 PfandBG n.F. (neue Fassung) in der am 08.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 7 Satz 3 Pfandbriefe in den Verkehr bringt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert, 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt, 4. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht, 5. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zwei Jahre veröffentlicht oder 6. entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den Verkehr bringt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. |
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