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Änderung § 6 PfandBG vom 26.03.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 PfandBG, alle Änderungen durch Artikel 1 PfandBFEG am 26. März 2009 und Änderungshistorie des PfandBG

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§ 6 PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 6 PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Inhalt der Pfandbriefe


(1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen.

(2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.

(Text alte Fassung)

(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.

(Text neue Fassung)

(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren maximaler Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)