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Änderung § 4 GAPKondG vom 21.11.2024
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§ 4 GAPKondG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung | § 4 GAPKondG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Dauergrünlandanteil auf regionaler Ebene | |
(1) Die Erhaltung des Anteils des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Dauergrünlandanteil) nach dem in der Unionsregelung bezeichneten Standard zur Erhaltung von Dauergrünland wird nach Maßgabe dieses Abschnitts und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 9 auf regionaler Ebene sichergestellt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. 2 Abweichend von Satz 1 bilden die Länder, die Direktzahlungen nach der Unionsregelung über eine gemeinsame Zahlstelle durchführen, jeweils eine Region. | (Text neue Fassung) (2) 1 Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. 2 Abweichend von Satz 1 bilden die Länder, die Direktzahlungen nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz über eine gemeinsame Zahlstelle durchführen, jeweils eine Region. |
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