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Änderung § 13 GAPKondG vom 21.11.2024
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§ 13 GAPKondG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung | § 13 GAPKondG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356 |
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(Text alte Fassung) § 13 (neu) | (Text neue Fassung)§ 13 Mitteilung von Verstößen gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität |
(1) 1 Die nach Absatz 3 zuständige Behörde oder Körperschaft hat der Zahlstelle einen Verstoß eines Begünstigten gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität mitzuteilen, aufgrund dessen 1. eine unanfechtbare Anordnung erlassen wurde oder 2. im Fall eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eine unanfechtbare Bußgeldentscheidung oder rechtskräftige Gerichtsentscheidung getroffen wurde. 2 Die Mitteilung hat unter Beachtung der Maßgaben des InVeKoS-Daten-Gesetzes zu erfolgen. 3 Sie soll elektronisch übermittelt werden. 4 Die Einzelheiten der Mitteilung sind in einer nach § 26 Absatz 6 Nummer 2 zu erlassenden Rechtsverordnung festzulegen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat eine Mitteilung an die Zahlstelle zu unterbleiben, wenn der Verstoß dem Begünstigten nicht zurechenbar ist oder der Verstoß weder dessen landwirtschaftliche Tätigkeit noch dessen Betrieb oder andere von ihm verwaltete Flächen betrifft. (3) Zuständig für die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach den Vorschriften des Landesrechts oder des Bundesrechts jeweils für die Durchsetzung der Vorschriften der sozialen Konditionalität zuständige Behörde oder Körperschaft. (4) 1 Arbeitsgerichte haben, sofern ihnen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, Urteile, in denen das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regelungen zur Umsetzung der Artikel 8, 10 und 13 der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105) über 1. die Höchstdauer einer Probezeit in § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in § 20 des Berufsbildungsgesetzes, in § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, 2. die Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit in § 12 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie 3. die Pflichtfortbildungen in § 111 der Gewerbeordnung festgestellt wurde, in vollständiger Form abschriftlich oder elektronisch an die zuständige Zahlstelle zu übermitteln. 2 Die Übermittlung bedarf der Anordnung durch eine Richterin oder einen Richter. |
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