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Änderung § 14 GAPKondG vom 21.11.2024
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§ 14 GAPKondG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung | § 14 GAPKondG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356 |
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(Text alte Fassung) § 14 (neu) | (Text neue Fassung)§ 14 Auskunftsersuchen an die Zahlstelle |
(1) Die nach § 13 Absatz 3 zuständige Behörde oder Körperschaft kann zur Feststellung, ob ein Verstoß gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität unter die Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 1 Satz 1 fällt, die Zahlstelle um Auskunft ersuchen, ob eine natürliche oder juristische Person, der gegenüber eine unanfechtbare Anordnung, eine unanfechtbare Bußgeldentscheidung oder eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Sinne des § 13 Absatz 1 ergangen ist, Begünstigter ist. Das Ersuchen soll elektronisch gestellt werden. (2) Ist eine natürliche oder juristische Person Begünstigter, teilt die Zahlstelle der nach § 13 Absatz 3 zuständigen Behörde oder Körperschaft dessen Betriebsnummer im Sinne des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems mit. |
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