Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 GAPKondG vom 21.11.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GAPKondGuaÄndG am 21. November 2024 und Änderungshistorie des GAPKondG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 19 GAPKondG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung
§ 21 GAPKondG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Zurechnung von Verstößen


(Text neue Fassung)

§ 21 Zurechnung von Verstößen


vorherige Änderung

Der Begünstigte hat einen Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß.



(1) 1 Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 werden sanktioniert. 2 Satz 1 gilt nicht für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Betriebsfläche, sofern es sich nicht um Verstöße gegen die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Verpflichtungen handelt.

(2)
Der Begünstigte hat einen Verstoß gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß.


Anzeige