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Änderung § 21 GAPKondG vom 21.11.2024
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§ 19 GAPKondG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung | § 21 GAPKondG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356 |
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(Text alte Fassung) § 19 Zurechnung von Verstößen | (Text neue Fassung)§ 21 Zurechnung von Verstößen |
Der Begünstigte hat einen Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß. | (1) 1 Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 werden sanktioniert. 2 Satz 1 gilt nicht für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Betriebsfläche, sofern es sich nicht um Verstöße gegen die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Verpflichtungen handelt. (2) Der Begünstigte hat einen Verstoß gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß. |
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