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Abschnitt 2 - GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2996, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 24; FNA: 7847-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 24; FNA: 7847-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Kapitel 2 GLÖZ-Standards
Abschnitt 2 Weitere GLÖZ-Standards
§ 10 Mindestschutz für Feuchtgebiete und Moore
(1) 1Dauergrünland in den in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden. 2Satz 1 gilt nicht beim Überführen in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche. 3Obstbaum-Dauerkulturen in den in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.
(2) Auf landwirtschaftlichen Flächen in den in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden durch
- 1.
- einen Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen,
- 2.
- eine Bodenwendung tiefer als 30 Zentimeter oder
- 3.
- eine Auf- und Übersandung.
(3) Durch eine Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 können weitere Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 1 Satz 1 und Ausnahmen von den Verboten in Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zugelassen werden, insbesondere um den Anbau in Paludikultur zu ermöglichen oder, sofern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis Neuansaat, Neuanpflanzungen oder Rodungen notwendig werden, weitergehende Bodenbearbeitungen zu ermöglichen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes G. v. 18. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 356 m.W.v. 21. November 2024
§ 11 Mindestanteil von Ackerland an nichtproduktiven Flächen
§ 11 wird in 15 Vorschriften zitiert
(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, mindestens 3 Prozent des Ackerlands des Betriebes als nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhalten.
(2) Soweit die Unionsregelung einen höheren als den in Absatz 1 genannten Mindestprozentsatz vorsieht, ist der in Absatz 1 genannte Prozentsatz in der Verordnung gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 an den im Unionsrecht vorgesehenen Mindestprozentsatz anzupassen.
§ 12 Umweltsensibles Dauergrünland; Verordnungsermächtigung
(1) Als umweltsensibel gilt das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland, das in Gebieten gelegen ist,
- 1.
- die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind, oder
- 2.
- die nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/101 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, als Schutzgebiet ausgewiesen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Flächen, die an dem dort genannten Tag Gegenstand einer der folgenden Verpflichtungen waren:
- 1.
- Stilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- Umwandlung von Ackerland in Grünland nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder
- 3.
- Beibehaltung von Grünland, das durch Umwandlung von Ackerland in Grünland entstanden ist und seither fortlaufend Gegenstand einer Verpflichtung nach der Unionsregelung oder den nachstehend genannten Vorschriften ist:
- a)
- der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992,
- b)
- den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999,
- c)
- Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder
- d)
- Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
(3) 1Umweltsensibles Dauergrünland gemäß Absatz 1 darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden. 2Satz 1 gilt nicht beim Überführen in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche.
(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bezüglich der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Gebiete für einzelne Gebiete oder Teile dieser Gebiete aus den folgenden Gründen zu bestimmen, dass das in ihnen gelegene Dauergrünland nicht als umweltsensibel gilt:
- 1.
- aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes,
- 2.
- aus Gründen des Pflanzenschutzes,
- 3.
- um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen,
- 4.
- im Rahmen der Flurneuordnung,
- 5.
- aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder
- 6.
- aus anderen wichtigen Gründen.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung des umweltsensiblen Dauergrünlands durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- die Verpflichtung des Begünstigten zur Rückumwandlung von Dauergrünland, das entgegen Absatz 3 umgewandelt oder umgepflügt wurde,
- 2.
- die weiteren Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Rückumwandlung und
- 3.
- das zugehörige Verfahren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes G. v. 18. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 356 m.W.v. 21. November 2024
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