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Abschnitt 1 - GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2996, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 24; FNA: 7847-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Kapitel 4 Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem

Abschnitt 1 Verwaltungs- und Kontrollsystem

§ 15 Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems



Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Unionsregelung wird zum Zwecke der Einhaltung und der Durchführung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 angewendet.




§ 16 Kontrollen



(1) 1Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Kontrollen vor Ort. 2Zur Durchführung der Kontrollen können auch Mittel der Fernerkundung, des Flächenmonitoringsystems oder andere geeignete Technologien eingesetzt werden.

(2) 1Verwaltungskontrollen sind in der Regel nicht durchzuführen. 2Abweichend hiervon können für einzelne GLÖZ-Standards Verwaltungskontrollen in der nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche.




§ 17 Antragsablehnung bei einer Verhinderung von Kontrollen



1Ein Sammelantrag nach der Unionsregelung wird abgelehnt, wenn der Begünstigte, die vertretungsberechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer oder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen, die Durchführung einer Kontrolle vor Ort im Sinne des § 16 Absatz 1 verhindern. 2Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände.




§ 18 Mindestkontrollsatz; Kontrollstichproben



(1) Die Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden GAB und GLÖZ-Standards Kontrollen vor Ort bei mindestens 1 Prozent aller in ihre Zuständigkeit fallenden Begünstigten durch.

(2) Die Auswahl der Stichprobe der gemäß Absatz 1 zu kontrollierenden Begünstigten durch die zuständige Kontrollbehörde umfasst einen Risiko- und einen Zufallsanteil.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bleiben Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche unberücksichtigt.




§ 19 Zeitraum der Kontrollen



Die Kontrollen im Sinne des § 16 werden in dem Kalenderjahr durchgeführt, in dem die Sammelanträge nach der Unionsregelung gestellt werden.




§ 20 Kontrollbericht; Information des Begünstigten



(1) Die zuständige Kontrollbehörde erstellt einen Kontrollbericht für jede im Rahmen dieses Abschnitts durchgeführte Kontrolle vor Ort.

(2) Der Begünstigte wird nach Abschluss der Kontrolle, spätestens innerhalb von drei Monaten, über jeden festgestellten Verstoß informiert.