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Kapitel 5 - GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2996, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 24; FNA: 7847-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 24; FNA: 7847-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Kapitel 5 Schlussbestimmungen
§ 26 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung nach der Unionsregelung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
- die näheren Einzelheiten der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- die näheren Einzelheiten der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- die näheren Einzelheiten des Systems zur Kontrolle und Sanktion bezüglich der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2,
- 4.
- die näheren Einzelheiten zur Bestimmung der Region nach § 4 Absatz 2.
(2) Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 können insbesondere betreffen:
- 1.
- die Kriterien zur Auswahl der zu kontrollierenden Begünstigten,
- 2.
- die Festlegung von Verwaltungskontrollen für einzelne GLÖZ-Standards nach § 14 Absatz 2 Satz 2,
- 3.
- das vereinfachte Kontrollsystem nach § 14 Absatz 3,
- 4.
- die Durchführung der Kontrollen einschließlich der Auswahl der zu kontrollierenden Begünstigten,
- 5.
- den Kontrollbericht und
- 6.
- die Durchführung der Verwaltungssanktionen.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Verweisungen auf Vorschriften der Unionsregelung zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, oder
- 2.
- Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einen verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
(4) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(5) Die obersten Landesbehörden können nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesorganisationsrechts die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 3 Absatz 3 einer Zahlstelle oder einer anderen Behörde ihres Landes übertragen.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
- die Benennung der zur Umsetzung der in der Unionsregelung bezeichneten Anforderungen bezüglich geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen erlassenen Regelungen,
- 2.
- die näheren Einzelheiten der Mitteilung bei Verstößen gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität, insbesondere den Inhalt und die Bestandteile sowie die Form und Frist zur Übermittlung an die Zahlstelle und
- 3.
- die Durchführung der Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen die soziale Konditionalität.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes G. v. 18. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 356 m.W.v. 21. November 2024
§ 27 Anwendungsbestimmungen
(1) § 21 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden.
(2) § 11 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 anzuwenden.
(3) § 3 Absatz 1 Nummer 3, Kapitel 3 und § 25 sind ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
(4) 1§ 5 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 12 Absatz 3 Satz 2 sind ab dem Zeitpunkt anzuwenden, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung der Änderung des am 21. November 2022 genehmigten, durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat, der dem Änderungsantrag zugrunde liegt, der diese Regelungen umfasst, frühestens am 1. Januar 2025. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, an dem die Europäische Kommission die Genehmigung bekanntgegeben hat, im Bundesgesetzblatt bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes G. v. 18. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 356 m.W.v. 21. November 2024
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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