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Änderung § 1 GAPDZG vom 21.11.2024

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§ 1 GAPDZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung
§ 1 GAPDZG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsvorschriften über Direktzahlungen gemäß § 1 Absatz 1a des Marktorganisationsgesetzes in dem Rechtsakt der Europäischen Union, durch den die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) aufgehoben wird, in der jeweils geltenden Fassung sowie in den im Rahmen dieses Rechtsakts und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung).

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Regelungen zu den Direktzahlungen in der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) in der jeweils geltenden Fassung sowie den im Rahmen dieses Rechtsakts und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung).