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Synopse aller Änderungen des GAPDZG am 21.11.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. November 2024 durch Artikel 1a des GAPKondGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GAPDZG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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GAPDZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung
GAPDZG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Anwendbare Rechtsvorschriften
    § 3 Übertragung von Mitteln
    § 3a Aktiver oder echter Betriebsinhaber
Teil 2 Direktzahlungen
    Abschnitt 1 Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
       § 4 Einkommensgrundstützung
       § 5 Indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung
       § 6 Geplanter Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung
       § 7 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung
    Abschnitt 2 Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
       § 8 Umverteilungseinkommensstützung
       § 9 Indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung
       § 10 Geplante Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung
       § 11 Tatsächliche Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung
    Abschnitt 3 Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
       § 12 Junglandwirtinnen und Junglandwirte
       § 13 Junglandwirte-Einkommensstützung
       § 14 Indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung
       § 15 Geplanter Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung
       § 16 Weitere Bestimmungen für die Junglandwirte-Einkommensstützung
       § 17 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung
    Abschnitt 4 Regelungen für Klima und Umwelt
       § 18 Öko-Regelungen
       § 19 Mittel für Öko-Regelungen
       § 20 Festlegung der Öko-Regelungen
       § 21 Tatsächliche Einheitsbeträge für Öko-Regelungen
    Abschnitt 5 Gekoppelte Einkommensstützung
       Unterabschnitt 1 Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch
          § 22 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
          § 23 Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
          § 24 Festlegungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
          § 25 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
       Unterabschnitt 2 Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch
          § 26 Zahlung für Mutterkühe
          § 27 Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe
          § 28 Festlegungen für die Zahlung für Mutterkühe
          § 29 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe
Teil 3 Tatsächliche Einheitsbeträge
    § 30 Mitteilungen der Länder
    § 31 Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge
    § 32 Bekanntmachung der tatsächlichen Einheitsbeträge
Teil 4 Weitere Bestimmungen
    § 33 Horizontale Begriffsbestimmungen
    § 34 Verordnungsermächtigungen
    § 35 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; Verordnungsermächtigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 36 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

    § 36 Anwendungsbestimmung
    Schlussformel

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsvorschriften über Direktzahlungen gemäß § 1 Absatz 1a des Marktorganisationsgesetzes in dem Rechtsakt der Europäischen Union, durch den die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) aufgehoben wird, in der jeweils geltenden Fassung sowie in den im Rahmen dieses Rechtsakts und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung).



(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Regelungen zu den Direktzahlungen in der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) in der jeweils geltenden Fassung sowie den im Rahmen dieses Rechtsakts und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung).

§ 5 Indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung


(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der sich ergibt, wenn von der einschlägigen Zuweisung die anderen in diesem Gesetz geregelten indikativen Mittelzuweisungen und die Mittel für Öko-Regelungen für das jeweilige Jahr abgezogen wurden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) 1 Abweichend von Absatz 1 ist ab dem Antragsjahr 2026 die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für jedes Antragsjahr der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der gemäß Satz 2 berechneten vorläufigen indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das Jahr 2026 mit dem Faktor nach Absatz 1b Satz 1 und für das Jahr 2027 mit dem Faktor nach Absatz 1b Satz 2 multipliziert wird. 2 Die vorläufige indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung ist ab dem Antragsjahr 2026 der Betrag, der sich ergibt, wenn von der einschlägigen Zuweisung die anderen in diesem Gesetz geregelten indikativen Mittelzuweisungen und die Mittel für Öko-Regelungen, diese mit Ausnahme des Betrags nach § 19 Absatz 1 Satz 2, für das jeweilige Jahr abgezogen wurden.

(1b) 1 Der für die Berechnung nach Absatz 1a anzuwendende Faktor für das Jahr 2026 ist die Zahl, die sich aus der Division der Zahl der nach Absatz 1c Satz 1 mitgeteilten Hektare durch die Zahl der nach § 6 Absatz 2 mitgeteilten Zahlungsansprüche ergibt, jedoch höchstens die Zahl 1. 2 Der für die Berechnung nach Absatz 1a anzuwendende Faktor für das Jahr 2027 ist die Zahl, die sich aus der Division der Zahl der nach Absatz 1c Satz 2 mitgeteilten Hektare durch die Zahl der nach § 6 Absatz 2 mitgeteilten Zahlungsansprüche ergibt, jedoch höchstens die Zahl 1.

(1c) 1 Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 16. Juni 2025 die Zahl der Hektare mit, für die bis zum 31. Mai 2025 für das Antragsjahr 2025 die Einkommensgrundstützung beantragt worden ist. 2 Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 16. Juni 2026 die Zahl der Hektare mit, für die bis zum 31. Mai 2026 für das Antragsjahr 2026 die Einkommensgrundstützung beantragt worden ist.

(2) Die einschlägige Zuweisung ist die in der Unionsregelung für Deutschland enthaltene anfänglich festgesetzte Mittelzuweisung für Direktzahlungen, die nach der Übertragung von Mitteln nach § 3 für das jeweilige Jahr verbleibt (einschlägige Zuweisung).

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.



§ 6 Geplanter Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung


(1) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar für die Einkommensgrundstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 1 durch die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geteilt wird.

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(1a) Abweichend von Absatz 1 ist der geplante Einheitsbetrag je Hektar für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 1a für das Jahr 2026 durch die nach § 5 Absatz 1c Satz 1 mitgeteilte Zahl der Hektare geteilt wird.

(1b) Abweichend von Absatz 1 ist der geplante Einheitsbetrag je Hektar für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2027 der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 1a für das Jahr 2027 durch die nach § 5 Absatz 1c Satz 2 mitgeteilte Zahl der Hektare geteilt wird.

(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet den geplanten Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den geplanten Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, zusammen mit der indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung im Bundesanzeiger bekannt.

(5) Zu dem geplanten Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.



§ 19 Mittel für Öko-Regelungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die indikativen Mittel für die Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2023 und 2024 sowie die Mittel für die Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2025 bis 2027 sind jeweils der Betrag, der 25 Prozent des Betrags entspricht, der nach der Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.



(1) 1 Die indikativen Mittel für die Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2023 und 2024 sowie die Mittel für die Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2025 bis 2027 sind jeweils der Betrag, der 25 Prozent des Betrags entspricht, der nach der Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist. 2 Für jedes der Jahre 2026 und 2027 wird der Betrag nach Satz 1 um den Betrag erhöht, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das jeweilige Jahr von dem Betrag der vorläufigen indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das jeweilige Jahr abgezogen wird. 3 Die Beträge nach Satz 2 sind für eine sich nach Artikel 97 Absatz 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderliche Aufstockung der Mittel für Öko-Regelungen für die Jahre 2023 und 2024 zu verwenden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet den Betrag nach Absatz 1, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Betrag nach Absatz 1, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.



§ 20 Festlegung der Öko-Regelungen


(1) Es werden mindestens folgende Öko-Regelungen angewendet:

1. eine Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen durch:

a) nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den sich aus oder auf Grund von § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergebenden verpflichtenden Anteil hinaus,

b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland, das der Betriebsinhaber nach Buchstabe a bereitstellt,

c) Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen oder

d) Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland,

2. ein Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent,

3. die Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland,

4. die Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs,

5. die ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten,

6. die Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln,

7. die Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten.

(2) In einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

1. die Regelung der bei den Öko-Regelungen nach Absatz 1 einzuhaltenden Verpflichtungen,

2. die Festsetzung der indikativen Mittelzuweisung für jede Öko-Regelung nach Absatz 1 und

3. die Festsetzung der geplanten Einheitsbeträge einschließlich der möglichen Festsetzung von geplanten Höchst- oder Mindestbeträgen oder beidem für die geplanten Einheitsbeträge jeder Öko-Regelung nach Absatz 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Abweichend von § 2 Satz 2 können in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beachtung des § 19 weitere Öko-Regelungen geregelt werden.



(3) 1 Abweichend von § 2 Satz 2 können in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beachtung des § 19 weitere Öko-Regelungen geregelt werden. 2 Die Mittel nach § 19 Absatz 1 Satz 2 sind vorrangig für weitere Öko-Regelungen für Weidehaltung in milchviehhaltenden Betrieben und zur innerbetrieblichen Verteilung von landwirtschaftlichen Flächen, die zur Verbesserung der Biodiversität bereitgestellt werden, zu verwenden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft überprüft und evaluiert bis zum 31. Dezember 2024 die in diesem Gesetz vorgesehenen Instrumente zur Förderung von Umwelt, Klima und Tierwohl.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 Inkrafttreten




§ 36 Anwendungsbestimmung


vorherige Änderung

(1) Die §§ 1 und 2, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und 3, § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 4 und 5, § 15 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 2, § 20 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 2, § 24, § 27 Absatz 2, § 28, § 31 Absatz 2, § 33 Absatz 1 sowie die §§ 34 und 35 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) 1 Im Übrigen tritt dieses Gesetz an
dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland gefasst hat. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*) Anm. d. Red.: Der Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 ist gemäß B. v. 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2262) der 22. November 2022.




1 Die Anwendung des § 5 Absatz 1a bis 1c, des § 6 Absatz 1a und 1b und des § 19 Absatz 1 Satz 2 steht für jedes der Jahre 2026 und 2027 unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission vor Beginn des jeweiligen Jahres den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung der Änderung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat, dem der Änderungsantrag zugrunde liegt, der diese Regelungen umfasst. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, an dem die Europäische Kommission diese Genehmigung bekanntgegeben hat, im Bundesgesetzblatt bekannt.